(2)Diese Wertung wird auch durch wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestätigt. Der inhaltliche und zeitliche Schwerpunkt der Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser liegt darin, die spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die fachgerechte Reparatur von Kraftfahrzeugen erforderlich ist. Die Ausbildung zum Kraftfahrer ist dagegen ausgerichtet auf das sichere und verantwortliche Führen von Kraftfahrzeugen, wozu auch die Pflege, Wartung und Kontrolle des Fahrzeuges gehört, nicht aber die Durchführung von qualifizierten Reparaturen. Vielmehr betreffen wesentliche Ausbildungsinhalte die mit der Beförderung von Gütern verbundenen Aufgaben und das Verhalten im öffentlichen Verkehr unter Beachtung der Verkehrsvorschriften und der Verkehrssicherheit, die für den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers keine Bedeutung haben. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zB in den einschlägigen DDR-Rahmenausbildungsregelungen für Berufskraftfahrer und Kraftfahrzeugschlosser hinsichtlich der berufstheoretischen Grundlagen weitgehend gleiche Lehrinhalte aufgeführt seien. Denn trotz der Übereinstimmung in der fachlichen Benennung mehrerer Kurse sind die konkreten Ausbildungsinhalte hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der inhaltlichen Vertiefung unterschiedlich. Hinzu kommt, dass die Überschneidungen nur die berufstheoretischen Grundlagen betreffen und nicht den berufspraktischen Unterricht, bei dem die unterschiedliche Ausrichtung auf das Berufsbild des Kraftfahrers einerseits und des Kraftfahrzeugschlossers andererseits deutlich zum Ausdruck kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen diese Unterschiede auch bei der aktuellen Ausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in und zum/r Kraftfahrzeugmechatroniker/in, die an die Stelle der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser getreten ist. Soweit der Kläger auf Überschneidungen hinsichtlich der in der Ausbildung zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse insbesondere in den Fächern "Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht”, "Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes”, "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit” und "Umweltschutz” verweist, betrifft das nicht die berufsspezifischen, sondern im Wesentlichen übergeordnete Lehrinhalte, die für die Beurteilung der Verwandtschaft der Berufsbilder und Berufsausbildungen ohne Bedeutung sind. In den zahlreichen anderen Fächern, die die für den jeweiligen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, gibt es abgesehen von wenigen Teilbereichen keine Übereinstimmungen. III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Kläger gegen die Rückgruppierung nicht mit Erfolg auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen kann.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium”) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (
- Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200 , 205 mwN). Die Rückgruppierung ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Verhalten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG
- Juli 2003 - 8 AZR 376/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 112 mwN). Ein solches Vertrauen kann insbesondere durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (BAG
- März 2004 - 4 AZR 212/03 - ZTR 2004, 635 ). Anhaltspunkt kann sein, dass der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, er werde die Lohngruppe weiter gewähren, auch wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht vorliegen (BAG
- März 2005 - 4 AZR 238/04 - ZTR 2006, 78 ). Schützenswertes Vertrauen kann sich auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (
- September 2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3 ) .
- Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe das Recht zur Rückgruppierung nicht verwirkt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (BAG
- Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155; HWK/Bepler
- Aufl. § 73 ArbGG Rn. 8; ErfK/Koch
- Aufl. § 73 ArbGG Rn. 8). Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (zB Senat
- Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - BAGE 109, 321 , 328 mwN) .
- Ein dahingehender Fehler wird vom Kläger nicht behauptet. Er ist auch nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr von den Voraussetzungen der Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Es hat den Zeitraum der irrigen Eingruppierung berücksichtigt, aber einen Vertrauenstatbestand verneint, weil es an hinreichenden zusätzlichen vertrauensbegründenden Umständen fehle.
- Die Verfahrensrüge, mit der der Kläger die Berücksichtigung weiterer vertrauensbegründender Umstände erreichen will, ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht hätte ihn auf die Erforderlichkeit weiteren Vorbringens zu Umständen hinweisen müssen, welche die geltend gemachte Treuwidrigkeit der Rückgruppierung begründen könnten. Bei einem solchen Hinweis hätte er ergänzend vorgetragen, dass er im Vertrauen auf die bisherige Eingruppierung bestimmte Vermögensdispositionen vorgenommen habe, und dass von Seiten der Beklagten im Jahre 1997 Äußerungen erfolgt seien, wonach ihr bereits damals die unzutreffende Eingruppierung der Kraftfahrer bekannt gewesen sei. b) Diese Rüge ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht war nach § 139 ZPO nicht zu dem vom Kläger geforderten Hinweis verpflichtet. aa) § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, im Rahmen der gestellten Anträge auf die Beibringung der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen und Beweismittel hinzuwirken. Damit einher geht seine jetzt in § 139 Abs. 2 ZPO geregelte Pflicht zum Führen eines Rechtsgesprächs, in dem die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen werden sollen (vgl. BAG
- Juli 2000 - 7 AZR 256/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 16). Danach muss das Gericht dann auf einen Gesichtspunkt hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn eine Partei diesen Gesichtpunkt erkennbar übersehen hat oder das Gericht ihn anders beurteilt als beide Parteien. Der gerichtliche Hinweis kann entbehrlich sein, wenn der Prozessgegner konkret auf die mangelnde Substantiiertheit des Vortrags hingewiesen hat und bereits dieser Hinweis ausreicht, der Partei Anlass zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben (vgl. BGH
- Oktober 1979 - VI ZR 245/78 - NJW 1980, 223 ;
- November 1983 - VIII ZR 349/82 - AP ZPO § 139 Nr. 5; Musielak/Stadler ZPO
- Aufl. § 139 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO
- Aufl. § 139 Rn. 38) . bb) Danach war der vom Kläger eingeforderte Hinweis vorliegend nicht geboten. Der Kläger hatte sich bereits in der ersten Instanz darauf berufen, dass die Rückgruppierung gegen § 242 BGB verstoße, und hierzu auf den Zeitraum bis zur Rückgruppierung hingewiesen. Dem ist die Beklagte insbesondere in der Berufungsbegründung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Rückgruppierung nur dann treuwidrig sein könnte, wenn neben dem Zeitablauf weitere Umstände tatsächlicher Art ein Vertrauen des Klägers begründen würden. Der Kläger hat daraufhin sein Vorbringen im Hinblick auf weitere vertrauensbildende Umstände ergänzt und dabei auf die über viele Jahre hinweg durchgeführten Sparbemühungen der Beklagten auch gegenüber ihren Mitarbeitern hingewiesen. Somit waren dem anwaltlich vertretenen Kläger die rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung bekannt und er hatte Gelegenheit, dazu abschließend vorzutragen. Bei dieser Sach- und Prozesslage war der vom Kläger geforderte Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht war im Rahmen der Erörterungspflicht nicht verpflichtet, die Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände vorzunehmen und - weil es die Umstände nicht für ausreichend für die Annahme einer Verwirkung hielt - den Kläger den Hinweis zu geben, dass er weitere Umstände vortragen müsse. Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er die im Rahmen der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstände nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bepler Creutzfeldt Wolter J. Ratayczak J. Weßelkock Permalink: https://openjur.de/u/171324.html ( https://oj.is/171324 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 30 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.