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BAG, Urteil vom 25. April 2007 - Az. 5 AZR 627/06

Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Kl

§ 308Nr.

6; Preis/Lindemann NZA 2006, 632 ff.; vgl. auch BAG

  1. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 ). Solche Klauseln weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind (pacta sunt servanda - Senat
  2. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 18, aaO;
  3. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 34, aaO;
  4. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 , 144; BAG
  5. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 , 288 ff.;
  6. Juli 2005 - 7 AZR 488/04 - AP BGB § 308 Nr. 2 =

§ 308Nr.

2, zu II 2 c der Gründe). Nach § 611 Abs. 1 BGB begründet das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis regelmäßige beiderseitige Hauptleistungspflichten (Senat 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - NZA 2007, 384 ). Ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Arbeitgeber die allmonatlich zu wiederholende Entscheidung über die Leistung einer Zulage zuweist, weicht hiervon ab. Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringt im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein. Behält sich der Arbeitgeber vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden, weicht dies von dem in § 611 BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrags ab. Dies gilt nicht nur für die Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden.

  1. c)Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  2. aa)Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Es ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 , 22; Senat 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2) .
  3. bb)Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt widerspricht dem Zweck des Arbeitsvertrags. Denn dem Arbeitgeber soll ermöglicht werden, vom Arbeitnehmer die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung zu verlangen und seinerseits über die von ihm geschuldete Gegenleistung zu disponieren. Damit verhindert der Ausschluss des Rechtsanspruchs die Verwirklichung des Prinzips der Vertragsbindung und löst die synallagmatische Verknüpfung der Leistungen beider Vertragsparteien. Die Möglichkeit, die zugesagte Zahlung grundlos und dazu noch ohne jegliche Erklärung einzustellen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den unter einem Vorbehalt stehenden Leistungen nicht um die eigentliche Grundvergütung, sondern um eine zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung in Form einer Zulage handelt. Auch derartige Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar, sind also in das vertragliche Synallagma eingebundene Leistungen. Der Umfang der unter einem "Freiwilligkeitsvorbehalt” zugesagten Leistungen ist dabei unerheblich. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, bestimmte Leistungen (insbesondere "Zusatzleistungen”) flexibel auszugestalten. Dieses Interesse an einer Flexibilisierung kann der Arbeitgeber in hinreichender Weise mit der Vereinbarung von Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen.
  4. cc)Entgegen der Auffassung des Beklagten wird der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs nicht dadurch gerechtfertigt, dass ohne den Ausschluss die betreffenden Zahlungen seitens des Arbeitgebers überhaupt nicht gewährt würden. Mit einem einseitigen Bestimmungsrecht des Arbeitgebers über das Entgelt würde dieser in einer den Arbeitnehmer ungewöhnlich belastenden Weise die strukturell bedingte Unterlegenheit des Arbeitnehmers in einer vorgegebenen Arbeitsmarktsituation ausnützen. Wenn der Arbeitnehmer aus von ihm nicht beeinflussbaren Gründen keine realistische Möglichkeit besitzt, die Zusage einer festen Vergütung zu erreichen, und deshalb unter ungesicherten Bedingungen tätig werden muss, begründet die damit verbundene Chance des Arbeitgebers kein schützenswertes Interesse. Der Schutz durch die Rechtsordnung hängt nicht davon ab, ob Arbeitnehmer angesichts der Arbeitsmarktsituation bereit sind, bestimmte Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Vielmehr müssen die Zivilgerichte bei der Inhaltskontrolle und der Anwendung von Generalklauseln die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie beachten. Nutzt der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber dem Arbeitnehmer aus, um ein für diesen ungünstiges Verhandlungsergebnis durchzusetzen, besteht der Schutzauftrag der Gerichte, der Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 -, - 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214 , 232; 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242 ff.; Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 , 31 f.). Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - NZA 2007, 85 mwN der st. Rspr.). Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie endet auch nicht mit Erreichen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1 , 23 KSchG). Dieser ändert nichts an dem ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Der einzelne Arbeitnehmer ist typischerweise ungleich stärker auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen als der Arbeitgeber auf den einzelnen Arbeitnehmer (BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - aaO).
  5. d)Die das Arbeitsentgelt betreffenden "Freiwilligkeitsvorbehalte” sind nicht durch objektiv feststellbare Besonderheiten des Arbeitsrechts gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit die Wirksamkeit sog. "Freiwilligkeitsvorbehalte” nur in Bezug auf Sondervergütungen (wie Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen) anerkannt (vgl. 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151 , 155 f.; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 25. September 2002 - 10 AZR 554/01 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 241 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 40, zu II 2 a aa der Gründe). War das laufende Arbeitsentgelt betroffen, wurde der vertragliche Ausschluss von Rechtsansprüchen als Widerrufsvorbehalt ausgelegt (vgl. Senat 22. Oktober 1980 - 5 AZR 825/78 -; ferner BAG 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194 , 200). Bereits vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB hat der Senat den Widerruf einer Leistungszulage nur nach billigem und nicht schon nach freiem Ermessen für zulässig gehalten, selbst wenn sich dies der Arbeitgeber ausdrücklich vorbehalten hatte (13. Mai 1987 - 5 AZR 125/86 - BAGE 55, 275 ff.). Seit dem 1. Januar 2002 ist ein arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalt, wonach freiwillige Leistungen "jederzeit unbeschränkt” widerrufen werden können, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (Senat 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 18 ff., AP BGB § 308 Nr. 6 =

§ 308Nr. 6 mw

N) .

  1. Bei den im Streitfall zugesagten Leistungszulagen handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Der Kläger sollte die Leistungszulagen für seine Arbeitsleistung jeweils zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt erhalten.
  2. Die vertragliche Regelung im Übrigen bleibt wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB; vgl. auch BGH
  3. Juni 1989 - II ZR 227/88 - BGHZ 107, 351 , zu I 2 c aa der Gründe). An Stelle eines unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts tritt bei Leistungszulagen kein Widerrufsvorbehalt. a) Sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ist nach § 306 Abs. 2 BGB das (dispositive) Gesetz maßgebend. Ist der Gegenstand der unwirksamen Vereinbarung nicht gesetzlich geregelt, ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Ersatzregelung gefunden werden kann (Senat
  4. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 34, AP BGB § 308 Nr. 6 =

§ 308Nr. 6; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 177/03 - BGH Report 2006, 24, zu B III der Gründe; vgl. auch BVerf

G

  1. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - NZA 2007, 85 ). Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGH
  2. Oktober 2005 - IV ZR 177/03 - aaO, zu B IV 1 a der Gründe mwN). Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (Senat
  3. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 34, aaO) . b) Bei einer Konstellation wie im Streitfall kann offenbleiben, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel sachgerecht wäre oder eine Ersatzregelung nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung den Vorzug verdient. Eine Vertragsergänzung in Gestalt eines Widerrufsvorbehalts ist bei Leistungszulagen nicht als allgemeine Lösung angemessen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in der Vergangenheit einen unzulässigen "Freiwilligkeitsvorbehalt” als nicht näher konkretisierten Widerrufsvorbehalt behandelt (vgl. hierzu Senat
  4. Oktober 1980 - 5 AZR 825/78 -, zu I 1 der Gründe). Das ist nach Inkrafttreten des § 308 Nr. 4 BGB jedoch nicht mehr möglich. Danach müssen Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen vertraglich konkretisiert sein (Senat
  5. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 20 - 23, AP BGB § 308 Nr. 6 =

§ 308Nr.

6;

  1. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ff.). Der Hinweis auf "Leistungen”, wie er dem Begriff "Leistungszulage” entnommen werden kann, ist zu pauschal, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung den Widerrufsgrund zu konkretisieren. So ist nicht erkennbar, ob bereits durchschnittliche oder erst unterdurchschnittliche Leistungen den Widerruf rechtfertigen sollen. II. Die Klage ist in voller Höhe begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger für neun Monate (Juni 2004 bis Februar 2005) jeweils weitere 300,00 Euro brutto. III. Dem Kläger stehen nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen zu. Die Klage ist dem Beklagten am
  2. März 2005 zugestellt worden. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Müller-Glöge Mikosch Laux Dittrich Ilgenfritz-Donné Permalink: http://openjur.de/u/171326.html Kommentare

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