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BAG, Urteil vom 28. März 2007 - Az. 10 AZR 390/06

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. März 2006 - 15 Sa 1558/05 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

§ 1Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr.

8) .

  1. c)Die Klägerin ist auch in einer geriatrischen Station tätig und pflegt überwiegend Kranke. Die Geriatrie ist die Altersheilkunde, die Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, ein fächerübergreifendes Gebiet der Medizin. Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so dass dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wieder erlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann. Deshalb setzt der Begriff "geriatrische Abteilungen oder Stationen” nach medizinischem Sprachgebrauch voraus, dass dort Personen untergebracht sind, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird (BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225 mwN). Die Klägerin hat vorgetragen, dass der überwiegende Teil der 31 alten Bewohner des Wohnbereichs I, in dem sie tätig sei, unter Demenz und/oder Inkontinenz leide und an weiteren Krankheiten wie Herzinsuffizienz, Diabetis mellitus, Zustand nach Krebserkrankungen, Thromboseneigung, Dekubitus, Coxarthrose, Gastritis, Frakturen, Parkinson, Osteoporose, Hypertonie, Niereninsuffizienz sowie benignem Prostataadenom. Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Aus der Art der Erkrankungen folgt zwanglos, dass sie sämtlich ärztlich behandlungsbedürftig sind.
  2. d)Die Klägerin übt unstreitig die sog. Grundpflege aus. Grundpflege ist die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der zu pflegenden Personen im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene, also die Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/

§ 1Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr.

8) . e) Streitig ist, ob die Klägerin zusätzlich auch Behandlungspflege ausübt. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn es ist nicht erforderlich, dass Grund- und Behandlungswege kumulativ ausgeübt werden, um den Zulagenanspruch auszulösen. Es reicht vielmehr aus, wenn entweder Grund- oder Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Stationen ausgeübt wird. In den früheren Entscheidungen zu den Pflegezulagen ist der Senat davon ausgegangen, dass die Tarifvorschriften erforderten, dass neben der Grundpflege auch Behandlungspflege ausgeübt werde. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Behandlungspflege arbeitszeitlich insgesamt oder auch nur im Verhältnis zur Grundpflege überwiege (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/

§ 1Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr.

8). Es war in diesen Entscheidungen jedoch niemals streitig, dass beide Pflegearten ausgeführt wurden. Im letztgenannten Fall hatte der Arbeitgeber sich darauf bezogen, dass die Behandlungspflege zeitlich im Verhältnis zur Grundpflege überwiegen müsse. Dies hat der Senat im Hinblick auf den Zweck der Zulage als Ausgleich für Erschwernisse verneint. Werden diese Erwägungen konsequent zu Ende geführt, ergibt sich, dass die Ausführung einer der beiden Pflegearten genügt. Dies ergibt die Auslegung der Protokollerklärung.

  1. aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. zB BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229 , zu 3 a der Gründe ).
  2. bb)Wortlaut und Systematik der Vorschriften sprechen für diese Auslegung.

(1)Es sollen eine Zulage erhalten "Pflegepersonen ..., die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend ... ausüben ...”. Der bestimmte Artikel nach dem Relativpronomen deutet darauf hin, dass "die Pflege” gemeint ist, die zeitlich überwiegend bei dem sodann näher bestimmten Personenkreis auszuführen ist. Der Zusatz "Grund- und Behandlungs”-pflege beschreibt die Pflege sodann als Gattung näher und zählt die in Frage kommenden Pflegearten auf. Der Relativsatz steht im Plural und beschreibt die Tätigkeit einer Vielzahl von Pflegepersonen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Grund- und Behandlungspflege verrichten. Die möglicherweise genauere Verwendung von "und” und "oder” verbunden mit einem Schrägstrich wäre umständlich und schwer lesbar.
(2)Die zulagenauslösenden Pflegearten grenzen sich ab von der "Sozialpflege”, wie sie in Vergütungsgruppe AW-KrT III Nr. 3 erwähnt ist, worin Angestellte als "Helfer ohne Ausbildung im sozialpflegerischen Dienst nach vierjähriger Tätigkeit ...” eingruppiert sind, also zum Personenkreis gehören, der grundsätzlich zulagenberechtigt wäre. Damit wird auch deutlich, dass andere Tätigkeiten in den danach beschriebenen Abteilungen und Stationen nicht zulagenpflichtig sind, auch wenn sie sich im weiteren Sinne unter die Wortbedeutung von "Pflege” fassen ließen, beispielsweise die Bestands-"pflege” der Pflegehilfsmittel oder die Hygieneeinhaltung bei den Geräten und Hilfsmitteln. Diese Tätigkeiten sind in der Regel von Stationshilfen zu versehen, denen keine Grund- oder Behandlungspflege obliegt. Wenn Pflegekräfte sie ausüben, erhalten sie dafür keine Zulage. Dass eine Verknüpfung von Tarifmerkmalen mit dem Wort "und” nicht immer kumulativ gemeint ist, zeigen beispielsweise Eingruppierungsvorschriften im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002. Wenn dort unter Lohngruppe 2 Nr. 6 als Tätigkeitsbeispiel eines Gleiswerkers genannt ist "Verlegen von Schwellen und Schienen”, so bleibt der Arbeitnehmer ein Gleiswerker, selbst wenn er nur Schwellen oder nur Schienen verlegt.
(3)Weiterhin spricht für dieses Verständnis der Tarifnorm, dass Pflegepersonen der untersten Vergütungsgruppe AW-KrT I, also Pflegehelferinnen und Altenpflegehelferinnen ohne bzw. mit einer geringeren als einer einjährigen Ausbildung und ohne Abschlussprüfung, grundsätzlich eine Zulage erhalten können. Von ihnen ist von vornherein nicht zu erwarten, dass sie Behandlungspflege ausführen.
(4)Auch zeigt eine Gegenüberstellung der Abs. 1 und 2 der Protokollerklärung, dass die Tarifvertragsparteien in Abs. 1 die Pflegepersonen erfassen wollten, die die für sie typische Pflegetätigkeit verrichten, während Abs. 2 die Vorgesetzten erfasst, sofern alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Abs. 1 haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Vorgesetzten bereits dann die Zulage versagen wollen, wenn auch nur eine unterstellte Pflegehelferin ausschließlich mit der Grundpflege betraut wird.
(5)Auch der Beklagte geht davon aus, dass die Zulage jedenfalls geschuldet wird, wenn qualifizierte Pflegepersonen grundsätzlich nur Behandlungspflege ausführen. Möglicherweise erwartet er, dass hierbei typischerweise auch Tätigkeiten der Grundpflege mit anfallen. Er erspart sich jedoch in diesem Zusammenhang nähere Feststellungen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Dies wäre aber um so eher zu erwarten gewesen, wenn er, wie er dies in den letzten Jahren getan hat, immer stärker zwischen den Pflegearten differenziert und durch Arbeitsanweisungen sicherstellt, dass die eine Personengruppe nur Behandlungspflege und die andere nur Grundpflege ausübt.
(6)Ausschlaggebend ist jedoch der Zweck der Zulage, die die besonderen Erschwernisse ausgleichen soll, die bei der Pflege der in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Personen anfallen. Dies sind an schweren Infektionskrankheiten erkrankte Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind. Hier besteht die Erschwernis in der eigenen Ansteckungsgefahr und der Verhinderung der Ansteckung anderer Personen. Diese Erschwernis tritt ein bei Personen, die Grundpflege ausüben genauso wie bei Personen, die Behandlungspflege ausüben. Das gleiche gilt bei Kranken in geschlossenen oder teilgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen. Hier liegt die Erschwernis in der Arbeit mit einem in der Freiheit beschränkten Personenkreis an einem Ort, an dem Sicherungsvorschriften zu beachten sind und die Bewegungsfreiheit auch bei den Pflegepersonen eingeschränkt ist. Ebenso trifft die Erschwernis bei der Pflege von gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten sowohl auf die Grund- als auch auf die Behandlungspflege zu, da diese Patienten körperlich stark eingeschränkt sind und bei der Pflege nicht oder schlecht aktiv mithelfen können. Bei der Geriatriezulage hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, dass sie den Zweck habe, die besonderen Erschwernisse auszugleichen, die bei der Pflege alter und kranker Menschen entstehen. Durch altersbedingte Funktionseinschränkungen kann eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen, es besteht eine Neigung zu Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial. Die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen trifft zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen. Die Zulage will damit nicht besondere Erschwernisse ausgleichen, die gerade durch das Zusammentreffen beider Pflegearten entstehen, sondern solche Erschwernisse, die insgesamt bei der Pflege bestimmter Patientengruppen unter bestimmten Umständen entstehen.
(7)Soweit in der Pflegewissenschaft und in der Rechtsprechung immer differenziertere Abgrenzungen zwischen Grund- und Behandlungspflege vorgenommen werden, so hat dies einerseits haftungsrechtliche Gründe, da es strafrechtlich als Körperverletzung einzuordnen ist, wenn Eingriffe in die körperliche Integrität von dazu nicht befugten Personen begangen werden, andererseits hauptsächlich den Grund, die Verteilung der Kosten zwischen Pflegeversicherung und Krankenversicherung zu regeln. Dabei ist der Inhalt der Begriffe Grundpflege und Behandlungspflege in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten. Zumeist wird der Begriff der Behandlungspflege iSd. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erörtert. Dessen Inhalt ist im Gesetz nicht definiert. Seine Grenzen sind, wie das Bundessozialgericht im Hinblick auf die Abgrenzung zu den Leistungen der Pflegeversicherung deutlich gemacht hat, auch in der Pflegewissenschaft umstritten (vgl. BSG
  1. März 2000 - B 3 KR 23/99 R - BSGE 86, 101 ). Teilweise können dieselben Verrichtungen sowohl zur Behandlungspflege als auch zur Grundpflege gehören, wie zB die Harnableitung mittels Einmalkatheter, die einerseits zur Blasenentleerung und damit zur Grundpflege gerechnet werden kann und andererseits zur Behandlungspflege, um eine Blasenlähmung zu behandeln (Roßbruch Anm. zu BSG
  2. November 2005 - B 3 Kr 42/04 R - PflR 2006, 274). In einem anderen Fall hat das Bundessozialgericht den Pflegebedürftigen sogar ein Wahlrecht zugebilligt, ob sie die Zuordnung von bestimmten Leistungen zur Grundpflege wünschten oder nicht, wodurch entweder die Krankenkasse oder die Pflegeversicherung die Kosten zu tragen hatte. Dies geschah im Hinblick auf den Zweck der Pflegeversicherung, Nachteile bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu vermeiden, um Angehörige, Familie und Freunde verstärkt zu Pflegeleistungen zu motivieren und dies zu fördern (BSG
  3. März 2005 - B 3 KR 9/04 R - BSGE 94, 192 ). Alle diese Gesichtspunkte sind für den Zweck der Erschwerniszulage unerheblich.
(8)Diese begrifflichen Abgrenzungsschwierigkeiten und -unsicherheiten machen auch deutlich, dass ein kumulatives Verständnis der Protokollerklärung Nr. 1 zu ständigen Problemen bei der Handhabung der Tarifvorschrift führen würde. Da es sich um eine monatlich zu zahlende Zulage handelt, müsste Monat für Monat festgestellt werden, ob beide Pflegearten kumulativ ausgeübt wurden. Die rechtliche Bewertung der Einzelleistungen würde jeweils immer wieder zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Es würde dann auch nicht ausreichen, dass der Arbeitgeber den Pflegehilfskräften einfach die "Behandlungspflege” untersagt, wenn deren Definition so schwierig ist. III. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO). Dr. Freitag Marquardt Brühler Thiel Schwitzer Permalink: http://openjur.de/u/171328.html Kommentare
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