2.
2a 1. Alt. SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht
gewiesen ist. 3. Trotz fehlenden
weises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann
2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des
weises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des
weises beruht
dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a
der Auflistung der AOK Rheinland-Pfalz seelische Leiden sowie vereinzelt eine Herzerkrankung, präkordiale Schmerzen und eine Lumboischialgie zugrunde. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
Anhörung des der Kündigung widersprechenden Betriebsrates mit Schreiben vom
SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes, weil ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2a SGB IX nicht gegeben sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
2a SGB IX nicht bedurft. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Kündigungsschutzantrag weiter. Gründe Die Revision ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 6. Dezember 2004 zum 31. März 2005 aufgelöst worden. Die Kündigung bedurfte nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes
Vm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX, weil die Klägerin den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat (§ 90 Abs. 2a SGB IX). A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
G seien gegeben. Die Fehlzeiten der Klägerin rechtfertigten die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang und führten zu einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung, weil die Beklagte jährlich nahezu bis zu drei Monate Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müsse. Insgesamt überwiege das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat sei vor Kündigungsausspruch
VG ordnungsgemäß angehört worden. Einer Zustimmung des Integrationsamtes
Der von der Klägerin in Anspruch genommene Sonderkündigungsschutz beginne frühestens drei Wochen
Antragstellung. Das folge auch für gleichgestellte Arbeitnehmer aus § 90 Abs. 2a SGB IX. B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung. I. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte hat dem Betriebsrat den aus ihrer Sicht bestehenden Kündigungssachverhalt vollständig, nicht irreführend und
ihrem Kenntnisstand zutreffend mitgeteilt. II. Die Kündigung ist aus einem personenbedingten Grund sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG.
G gegeben sind.
für eine positive Prognose sprechender Behandlungsmethoden und pauschal auf eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes berufen. Das ist nicht ausreichend. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, ihr behandelnder Arzt habe vor Kündigungsausspruch eine positive Prognose abgegeben, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. 3. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es liege eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung auf Grund der Fehlzeiten der Klägerin vor.
der Rechtsprechung des Senats stellen Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich aufzuwenden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar (
Vm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX unwirksam. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
2a SGB IX genießen schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Sonderkündigungsschutz nur dann, wenn sie entweder bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt oder ihnen gleichgestellt sind oder den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. den Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf
a)
der bisherigen Rechtslage war Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes, dass vor Zugang der Kündigung ein Bescheid über die Eigenschaft als schwerbehinderter Menschen ergangen oder jedenfalls ein entsprechender Antrag gestellt war (so auch
der Übernahme des Schwerbehindertenrechts in das SGB IX: Senat
2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung
Da der Schwerbehindertenschutz für gleichgestellte schwerbehinderte Menschen iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beginnt, konnte
bisheriger Rechtslage auch eine Kündigung, die zwischen Antragstellung und Gleichstellung ausgesprochen wurde, unwirksam sein, sofern der Gleichstellungsantrag positiv beschieden wurde (vgl. APS/Vossen
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erstmals am
2a SGB IX nicht den Sonderkündigungsschutz
Vm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX. aa) Für schwerbehinderte Menschen findet das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX gem. § 90 Abs. 2a SGB IX, eingeführt mit Wirkung ab
gewiesen ist oder das Versorgungsamt
Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. bb) Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX gilt auch für gleichgestellte Arbeitnehmer.
anderer Ansicht (KR-Etzel
auf diese nicht bezieht, gilt § 90 Abs. 2a SGB IX auch für Gleichgestellte. (b) Eine planwidrige Regelungslücke, die nur im Wege der Analogie zu schließen wäre, liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision ist hierbei nicht erheblich, dass § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX mit § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auf eine Vorschrift verweist, die
ihrem Wortlaut nur auf Personen anwendbar ist, die die Eigenschaft als schwerbehinderte Menschen
2 SGB IX beantragen, und die für das Gleichstellungsverfahren vor der Bundesagentur für Arbeit nicht gilt. Die Norm des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX findet durch den Fristenverweis in § 90 Abs. 2a
kommen wollte. (d) Da der Gesetzgeber Missbrauch nicht lediglich beim Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, sondern auch bei der Anerkennung als einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellter erkannt hatte, gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift ihre Anwendung auch auf Gleichgestellte. Dies gilt umso mehr, als die gegenteilige Auffassung zu dem nicht
vollziehbaren Ergebnis führen würde, dass während des Gleichstellungsverfahrens
wie vor - bei
träglicher Anerkennung - von Beginn an Sonderkündigungsschutz bestünde, während "echte” Schwerbehinderte den Einschränkungen des § 90 Abs. 2a SGB IX unterlägen. Dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, ist nicht anzunehmen. cc) Die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX sind hier nicht gegeben, weil zum Zeitpunkt der Kündigung die Gleichstellung nicht
gewiesen war. Die Frage, ob der
weis gegenüber dem Arbeitgeber geführt werden muss, dh. ihm der entsprechende Bescheid vor Ausspruch der Kündigung vorgelegt werden muss, um den Sonderkündigungsschutz zu erhalten (Bauer/Powietzka NZA-RR 2004, 505, 507; Cramer NZA 2004, 698, 704; Böhm ArbRB 2004, 377), oder ob - wofür die besseren Gründe sprechen - die objektive Existenz eines geeigneten Bescheides genügt, der die Schwerbehinderung - bzw. die Gleichstellung -
weist (Etzel FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV 241, 248 f.; Griebeling NZA 2005, 494, 496 f.; ders. in Hauck/Noftz SGB IX Stand Dezember 2006 § 90 Rn. 22; Düwell BB 2004, 2811, 2812; Westers br 2004, 93, 95; Kossens/von der Heide/Maaß-Kossens SGB IX
2a 2. Alt. SGB IX finden die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz keine Anwendung, wenn das Versorgungsamt
Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verweist auf die Fristen des § 14 Abs. 2, sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 SGB IX, die sich auf die Feststellung von Rehabilitationsbedarf beziehen. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen
Antragseingang (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, erstellt der Gutachter das Gutachten innerhalb von zwei Wochen und die Entscheidung über die Feststellung ergeht
weiteren zwei Wochen, insgesamt damit 7 Wochen
Antragseingang (§ 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, 5 SGB IX). Weiter nimmt § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Bezug auf § 60 Abs. 1 SGB I, der Regelungen über die Mitwirkungspflichten für Antragsteller von Sozialleistungen enthält.
sich zieht, wird unterschiedlich beurteilt. (a)
wohl überwiegender Auffassung in der Literatur (Düwell in JbArbR Bd. 43 S. 91, 99 ff., ders. BB 2004, 2811, 2812; Etzel FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV 241, 250; Griebeling NZA 2005, 494, 497 f.; ders. in Hauck/Noftz SGB IX Stand Dezember 2006 § 90 Rn. 23; Friemel/Walk AiB 2005, 598, 599; Gaul/Süßbrich ArbRB 2005, 212, 213; Grimm/Brock/Windeln DB 2005, 282, 283; Brock/Windeln ArbRB 2006, 272, 275; Westers br 2004, 93, 96; Staffhorst AuA 1/2005, 35, 37; Bernhardt/Barthel AuA 8/2004, 20, 23) findet der besondere Kündigungsschutz
2a
Antragseingang aber an seiner (zunächst) mangelnden Mitwirkung gescheitert war. Hieraus wird umgekehrt gefolgert, dass der Sonderkündigungsschutz in allen übrigen Fällen bestehen bleibt. (c)
Auffassung des Senats sprechen für die erstgenannte Auffassung die besseren Argumente.
dem Gesetzeswortlaut ist kein Fall denkbar, in dem die zweite Alternative des § 90 Abs. 2a SGB IX (es liegt kein
weis vor, weil das Versorgungsamt mangels Mitwirkung noch keine Feststellung treffen konnte) eingreift, ohne dass gleichzeitig bereits die erste Alternative (es liegt kein
weis vor) erfüllt ist. Da der Gesetzgeber kaum beabsichtigt haben dürfte, dass die zweite Alternative keinen Anwendungsfall hat, muss § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX als Einschränkung der ersten Alternative verstanden werden. Grundsätzlich findet der Sonderkündigungsschutz daher keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. Gleichgestellter nicht
gewiesen ist (§ 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX). Dagegen bleibt
2a 2. Alt. SGB IX der Sonderkündigungsschutz trotz fehlenden
weises bestehen, wenn der Antrag so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden ist, dass eine Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung - bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers - binnen der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein. § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist. Das entspricht auch dem oben beschriebenen Zweck des § 90 Abs. 2a SGB IX. Mit der hier abgelehnten Auslegung wäre dagegen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nichts gewonnen:
wie vor würde jeder vor der Kündigung gestellte Antrag die Wirksamkeit der ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochenen Kündigung zumindest vorübergehend in Frage stellen. Eben diese zu Missbräuchen einladende Situation wollte das Gesetz beseitigen. Da ein sich endgültig als aussichtslos erweisendes Anerkennungsverfahren auch
bisheriger Rechtslage keinen besonderen Kündigungsschutz begründen konnte, kann das Gesetz nur dahingehend verstanden werden, dass mit § 90 Abs. 2a SGB IX Rechtssicherheit geschaffen werden sollte. Das setzt voraus, dass ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (bzw. Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen) so frühzeitig - dh. unter Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 SGB IX - und zudem ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Angaben gestellt werden muss, dass eine positive Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung möglich gewesen wäre. Dabei ist, da § 90 Abs. 2a SGB IX allein auf "die Frist” des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verweist, nur die dreiwöchige Grundfrist maßgeblich. Ein anderes Verständnis - je
Lage drei- oder siebenwöchige Frist - würde dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Rechtssicherheit in die, wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt, durch verfahrensrechtliche Komplikationen erheblich befrachtete Materie hinein zu tragen. (
kam und sie nicht dafür verantwortlich war, dass die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit wegen der Weihnachtsfeiertage länger als drei Wochen
Antragseingang benötigte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Rost Pitsch für den wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhinderten ehrenamtlichen Richter Beckerle Permalink: https://openjur.de/u/171329.html ( https://oj.is/171329 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 32 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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