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BAG, Urteil vom 20.06.2007 - 10 AZR 302/06

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2005 - 16 Sa 739/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra

§ 4Bauindustrie Nr.

79;

  1. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263;
  2. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -;
  3. März 2006 - 10 AZR 392/05 -;
  4. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 =

Bauindustrie Nr. 128; 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 289 =

§ 4Bauindustrie Nr.

132). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr. vgl. BAG

  1. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11 ;
  2. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - aaO;
  3. Mai 2004 - 10 AZR 488/03 -;
  4. März 2006 - 10 AZR 392/05 -;
  5. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - aaO;
  6. November 2006 - 10 AZR 637/05 und - 10 AZR 698/05 - aaO). Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG
  7. September 2004 - 10 AZR 562/03 -;
  8. September 1995 - 10 AZR 1018/94 -;
  9. September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238 ) . b) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten haben ihre Arbeitnehmer in den Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten in Form von Raumauskleidungen aller Art an Decken, Wänden, Säulen, Stützen uä. ausgeführt, wobei die für die Verkleidungen verwendeten Platten aus unterschiedlichen Materialien von Drittunternehmen bezogen wurden. Damit verrichteten die Arbeitnehmer Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (vgl. BAG
  10. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 -;
  11. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 -;
  12. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 =

Bauindustrie Nr. 128; 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 34 =

§ 4Bauindustrie Nr.

131). Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz als Beispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten Wand- und Deckenbau bzw. -verkleidungen ausdrücklich genannt. Selbst wenn die Verkleidung von Stützen und Säulen mit Platten nicht als Wandbau oder Wandverkleidung verstanden würde (zur Verkleidung von Stützen als Wandverkleidung bzw. Wandbau vgl. BAG

  1. April 1989 - 4 AZR 49/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 110), hätten die Arbeitnehmer der Beklagten, die sich selbst als Trockenbaubetrieb bezeichnet, mit der Anpassung und der Montage der von Drittunternehmen vorgefertigten Bauelemente an Stützen und Säulen arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten verrichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Ausführung solcher Arbeiten nicht auf deren Schwierigkeit an. Darauf stellt die tarifliche Regelung nicht ab. c) Zu Unrecht meint die Beklagte, ihr Betrieb sei als Betrieb des Schreinerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen. Die Rückausnahmeregelung in dieser Tarifbestimmung, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, bewirkt, dass der arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausführende Betrieb der Beklagten von der Ausnahme nicht erfasst wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnende Tätigkeiten verrichtet wurden oder ob die Beklagte gelernte Schreiner eingesetzt hat oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks bestanden hat (Senat
  2. November 2006 - 10 AZR 665/05 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 34 =

§ 4Bauindustrie Nr.

131; vgl. zur Rückausnahme bei Ausführung von Zimmerarbeiten auch 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 -

§ 4Bauindustrie Nr.

125 sowie zur Rückausnahme für Betriebe des Maler- oder Lackiererhandwerks bei Ausführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 =

§ 4Bauindustrie Nr.

98) . 3. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten im Klagezeitraum auf ihren Betrieb erstreckt. Dieser war nicht auf Grund einer Einschränkungsklausel von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

  1. a)Die Voraussetzungen des Abschn. II der Einschränkungsklauseln liegen nicht vor.
  2. aa)Die Vorschrift ist so auszulegen, dass Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe ein Jahr nach Tätigkeitsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, wenn sie bis dahin keine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände erworben haben (Senat 29. September 2004 - 10 AZR 562/03 -; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 =

§ 4Bauindustrie Nr.

128). Die Beklagte ist zwar vor Ablauf eines Jahres nach Tätigkeitsaufnahme mittelbar Mitglied eines solchen Verbandes geworden. Sie unterhält jedoch keinen Fertigbauarbeiten ausführenden Betrieb. Der Begriff der Fertigbauarbeiten in Abschn. II der Einschränkungsklauseln verweist auf die von den Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV genannte Beispielstätigkeit "Fertigbauarbeiten” und legt damit deren Merkmale zu Grunde (vgl. Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - aaO; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 301/06 -

§ 4Bauindustrie Nr.

130). Ein Betrieb führt Fertigbauarbeiten im Sinne dieser Tarifbestimmung aus, wenn er entweder Bauwerke mit Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt (vgl. Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - aaO; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 301/06 - aaO). Mit den arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Raumauskleidungen haben die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten solche Fertigbauarbeiten nicht verrichtet. Bei der Montage von Decken- und Wandverkleidungen wurden vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit "fertig” verbaut.

  1. bb)Der Hinweis der Beklagten auf die Definition des Begriffs "Fertigbauarbeiten" in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Nr. V 07103/293 in das öffentliche Tarifregister eingetragenen Protokollnotiz vom 15. Februar 2005 hilft ihr nicht weiter. Diese Protokollnotiz hat zu keiner inhaltlichen Änderung der Ausnahmeregelung für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe in Abschn. II der Einschränkungsklauseln in der AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729) geführt. Eine inhaltliche Änderung der Ausnahmeregelung für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe in dieser AVE-Bekanntmachung wäre im Übrigen für den Klagezeitraum ohne Bedeutung.
  2. b)Der Betrieb der Beklagten erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a iVm. Abs. 1 der Einschränkungsklauseln von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst wird. Die Beklagte war als Arbeitgeberin mit Sitz im Inland nicht bereits am Stichtag 1. Juli 1999 unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände. Sie gehört erst seit dem 5. März 2002 dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. an.
  3. c)Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf Grund der unterschiedlichen Behandlung nach dem Stichtag neu gegründeter Unternehmen und nachgegründeter Niederlassungen bei der Ausnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht verletzt.
  4. aa)Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 ; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - und - 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7 ; BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - AP TVG § 5 Nr. 25 =

§ 5Nr.

10). Nach der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags gelten dessen Rechtsnormen auch für die nicht organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (§ 5 Abs. 4 TVG) und nicht von einer Einschränkungsklausel erfasst werden. bb) Die Stichtagsregelung und die unterschiedliche Behandlung von nach dem Stichtag neu gegründeten Unternehmen und den von der Ausnahmeregelung erfassten Nachgründungen in Abschn. I Abs. 2 der Einschränkungsklauseln verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung verfügt ebenso wie der Gesetzgeber bei der Wahl eines Stichtags und bei der Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG

  1. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 - ZBR 2003, 247 , 248; BAG
  2. November 2003 - 6 AZR 505/02 - ZTR 2004, 253 ), wenn er Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ausnimmt. Die Wahl des Stichtags muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG
  3. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 , 219). Die an ihn anknüpfenden Faktoren müssen sachlich vertretbar sein. Dem genügt die in Abschn. I Abs. 2 der Einschränkungsklauseln getroffene Regelung. Diese will bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland Tarifkonkurrenzen zu den unter Buchst. a genannten Tarifverträgen vermeiden oder auflösen (BAG
  4. Oktober 2006 - 10 AZR 301/06 -

§ 4Bauindustrie Nr.

130). Wenn der Normgeber mit dem

  1. Juli 1999 als Stichtag einen vor dem Inkrafttreten der Einschränkungsklauseln liegenden Zeitpunkt bestimmt hat, ist dies sachgerecht. Dadurch wird vermieden, dass die Mitgliedschaft in einem der in Buchst. a genannten Verbände nur deshalb erworben wird, um nicht von den Rechtsnormen der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge erfasst zu werden. Auch die Differenzierung zwischen nach dem Stichtag neu gegründeten Unternehmen und den in der Ausnahmeregelung genannten Nachgründungen ist sachlich vertretbar. Von Bedeutung ist, dass von der Einschränkungsklausel nicht alle Nachgründungen eines Stammbetriebs erfasst werden, sondern nur solche nachgegründeten Niederlassungen eines Stammbetriebs, die überwiegend Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Abs. 1 genannten Tarifverträge gehören, und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buchst. a genannten Verbände erworben haben (Abschn. I Abs. 2 Buchst. b der Einschränkungsklauseln), oder die unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Abs. 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind (Abschn. I Abs. 2 Buchst. c der Einschränkungsklauseln). Bei neu gegründeten Unternehmen fehlt es an der Anbindung an einen Stammbetrieb und an einer organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindung, wie sie zwischen einem Stammbetrieb und seiner nachgegründeten Niederlassung typischerweise besteht.
  2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Betrieb der Beklagten nicht vom fachlichen Geltungsbereich des MTV erfasst wird, so dass sich die Frage der Auflösung einer Tarifpluralität oder Tarifkonkurrenz zwischen diesem Tarifvertrag und dem VTV nicht stellt. a) Der MTV gilt für alle Unternehmen nebst Hilfs-, Neben- und vorgeschalteter Betriebe der Holzindustrie, der Möbelindustrie, der Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige einschließlich sonstiger Betriebs- und Handelsabteilungen, insbesondere der nachstehend aufgeführten Fertigungen. Einen solchen Industriebetrieb hat die Beklagte nicht unterhalten. b) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb auf Grund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität (Senat
  3. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 -;
  4. September 2004 - 10 AZR 562/03 -;
  5. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 =

§ 4Bauindustrie Nr.

92). Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden (BAG

  1. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 -;
  2. August 1987 - 4 AZR 153/87 -;
  3. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 59;
  4. Januar 1981 - 4 AZR 856/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 33). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die tarifschließenden Parteien des MTV den Begriff "Industrie" abweichend von seiner allgemeinen Bedeutung verstehen und angewandt wissen wollen (BAG
  5. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - aaO) . c) Nach diesen Kriterien war der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum kein Industriebetrieb, sondern ein typischer Handwerksbetrieb. Das Landesarbeitsgericht hat zwar Feststellungen über die Betriebsgröße, insbesondere die Anzahl der Beschäftigten im Klagezeitraum, nicht getroffen. Die Beklagte hat die Behauptung der ZVK, die Anzahl der Beschäftigten der Beklagten sei gering, jedoch nicht bestritten. Dafür spricht auch die Höhe der von der Beklagten gemeldeten Sozialkassenbeiträge für die Monate März 2002 bis August
  6. Aus dem Gesamtbetrag von 75.403,38 Euro errechnet sich ein durchschnittlicher monatlicher Sozialkassenbeitrag von nur 2.513,45 Euro. Angesichts der Beitragssätze von 20,6 vH der Bruttolohnsumme in den Jahren 2002 und 2003 und 20 vH im Jahr 2004 wird deutlich, dass die Beklagte nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es kommt hinzu, dass die Arbeitnehmer der Beklagten die Decken- und Wandverkleidungen nicht selbst herstellten, sondern lediglich die von Drittunternehmen bezogenen Platten überwiegend mit der Hand anpassten und montierten. Schließlich hat sich die Beklagte selbst darauf berufen, dass sie von ihren Kunden mit komplizierten, anspruchsvollen Aufgaben beauftragt worden ist, die den Tätigkeiten im industriellen Trockenbau nicht gleichgesetzt werden könnten. Dr. Freitag Marquardt Brühler Frese Feldmann Permalink: https://openjur.de/u/171338.html ( https://oj.is/171338 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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