. Die Beklagte produziert Spielfilme. Ihre Gesellschafter sind ua. der Geschäftsführer S und dessen Ehefrau, die Drehbuchautorin und Regisseurin W. Im Juni 2003 erkundigte sich der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin, ob sie Interesse habe, in einem Film
dem Titel "M" die Rolle der J zu übernehmen. Die damalige Drehbuchfassung sah die J als Mutter der A genannten Hauptdarstellerin vor. In einer E-Mail vom 25. Juni 2003 äußerte die Klägerin, dass ihr die Konstellation sehr gefalle und sie sich vorstellen könne,
ihrer für die Rolle der A vorgesehenen Kollegin eine interessierende Beziehung zu erfinden. Im August 2004 übersandte der Geschäftsführer der Beklagten das fertige Drehbuch an die Klägerin. Danach war die Figur der J (Alter 54) nunmehr als Schwägerin und beste Freundin von A vorgesehen. Am
dem voraussichtlichen Titel ’M’ unter der Regie von W zur Verfügung.
stichhaltiger Begründung auf die Dienste des Filmschaffenden zu verzichten oder dessen Position anderweitig zu besetzen. Der Filmschaffende behält in einem solchen Fall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seinen Vergütungsanspruch gegen die Produktionsfirma. ...
diesem Vertrag eingeräumten Rechte, einschließlich der Abruf- und Onlinerechte gem. Ziffer 16.9. aus der Produktion entstandene Werke unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildverarbeitungsmethoden unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Filmschaffenden zu bearbeiten, umzugestalten, zu verfremden, zu kürzen, zu teilen, auszuschneiden,
anderen Produktionen oder Produktionsteilen oder sonstigen Werken und Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu verwenden,
zuschneiden, zu unterbrechen, die Musik auszutauschen bzw. zu ändern, interaktive Elemente einzuführen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten (jedoch nur zu Zwecken der Werbung und filmgemäßen Auswertung der Produktion). ..." Die Klägerin erhielt für zwei Drehtage im Oktober 2004 die vereinbarte Vergütung iHv. 7.000,00 Euro. Nach Abschluss des ersten Drehzeitraums nahm die Drehbuchautorin und Regisseurin Änderungen am Drehbuch vor. Hierüber unterrichtete sie die Klägerin
einer E-Mail vom 2. Januar 2005 wie folgt: "... Ich brauche ein stärkeres Gegengewicht zu dem einsamen und zurückgezogenen Luxusleben von Jo und habe dem Haus an der See etwas mehr Familie und Leben gegeben. Ich habe aus J doch wieder die Mutter gemacht, weil die wenigen Szenen
dir, die wir schon gedreht haben, dann doch die Richtung
etwas mehr Sorge und Fürsorge für A anboten, die ich auch für sehr sinnvoll halte, da I als N die unbeschwerte und manchmal auch die sorglose Freundin gut abdeckt. Um dann allerdings der Mutter/Tochter-Geschichte nicht allzuviel Schwere und Abhängigkeit und um dem Mann zwischen ihnen nicht allzu große Wichtigkeit zu geben, habe ich J eine zweite Tochter und eine Enkeltochter gegeben, die ab und an bei ihr auftauchen und teilweise zu zweit, teilweise nur die Enkelin eine zeitlang auch in dem Haus an der Küste wohnen, was J gut gefällt. Wie gesagt, die Fassung habe ich dann Ende der Woche fertig und würde gerne in der Zeit um den 18., 19., 20.1. herum die Rolle
Dir besprechen ..." Nach dem neuen Drehbuch ist J nicht mehr die Schwägerin und Freundin von A, sondern As und L 60-jährige Mutter. Die Rollen der L (A Schwester) und Li (L Tochter) sind neu hinzugekommen. Deshalb sind einige Szenen inhaltlich verändert. Bei einem Treffen
der Klägerin bestand die Drehbuchautorin und Regisseurin darauf, das neue Drehbuch zu verfilmen. Demgegenüber brachte die Klägerin zum Ausdruck, sie könne die Änderungen an ihrer Rolle nicht akzeptieren und werde die Rolle nur nach der bisherigen Drehbuchfassung spielen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 25. Januar 2005
, diese Aussage als Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu werten, und besetzte die Rolle der J
der Schauspielerin M B. Die
der Klägerin bereits abgedrehten Szenen drehte sie innerhalb eines Tages nach.
ihrer Klage verlangt die Klägerin in der Revisionsinstanz noch die restliche Vergütung gemäß dem Vertrag vom
der vertraglichen Bindung der Beklagten auf der Grundlage des Drehbuchs I vereinbar seien. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, bei der Frage, inwieweit Rollenänderungen für eine Schauspielerin zumutbar seien, müsse berücksichtigt werden, dass sie sich über viele Jahre einen Namen für ein bestimmtes Rollenprofil aufgebaut habe. Der Schauspielerin
herausragender Reputation komme ein besonderer Grundrechtsschutz zu. Die Beklagte habe sich von ihrer vertraglichen Bindung auch nicht unter Berufung auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG lösen können. Ein anderes Verständnis des von der Beklagten vorformulierten Vertrags hielte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es habe der Beklagten lediglich freigestanden, auf die Dienste zu verzichten. Das habe sie
dem Angebot einer völlig anderen Rolle auch konkludent getan. Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Interesse - beantragt,
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Gründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte eine vertragsgemäße, nicht über den Rahmen des Arbeitsvertrags hinausgehende Arbeitsleistung von der Klägerin eingefordert hat. Die Klägerin kann deshalb keine Vergütung ohne eigene Leistung verlangen. I. Ein Anspruch aus den §§ 611 , 615 BGB besteht nicht. 1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber
der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nicht nachleisten. Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Voraussetzung ist ein zur Erfüllung taugliches Angebot. Die Leistung muss gem. § 294 BGB so, wie sie geschuldet ist, tatsächlich angeboten werden. Der Arbeitgeber darf die geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrags nach billigem Ermessen konkretisieren (§ 106 GewO). Hat er erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (§ 295 Satz 1 BGB).
der Folge einer erheblichen finanziellen Zusatzbelastung zu verzichten. Andererseits habe sich die Klägerin nicht Änderungen ihrer Rolle gefallen zu lassen brauchen, die für sie herabwürdigend oder auch nur
nicht schon in der übernommenen Rolle selbst angelegten Abweichungen von ihrem über viele Jahre erworbenen Rollenprofil verbunden gewesen seien.
dem Kern der Rolle zutreffend umschrieben. Hierzu gehört der spezifische Charakter der Rolle einschließlich des besonderen Typs der darzustellenden Figur. Die Klägerin durfte nach der Vertragsregelung aber nicht davon ausgehen, die Rolle bleibe auf jeden Fall abgesehen von völligen Nebensächlichkeiten unverändert. Fester Vertragsbestandteil war nur der Kern der gemäß dem Drehbuch beschriebenen Rolle der J. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein bestimmtes Rollenprofil verkörpert. Ein etablierter Schauspieler übernimmt Rollen regelmäßig nach dem ihm gemäßen Rollenprofil, auch wenn die Rolle nicht im Einzelnen festgelegt ist. Das ist auch dem Vertragspartner bekannt und Grundlage des Vertragsschlusses. Die vereinbarte Rolle in Verbindung
dem Rollenprofil des Schauspielers bestimmt die Grenze der Vertragspflichten. Die Interessenlage der Parteien und der
dem Vertragsschluss verfolgte Zweck bestätigen diese Beurteilung. Es wäre bei der Herstellung eines Films ungewöhnlich und bedürfte eindeutiger vertraglicher Regelungen, die zu erbringende Leistung auf ein bestimmtes Drehbuch festzulegen und nur ganz unwesentliche Änderungen zuzulassen. Die Herstellung eines Films erfordert, wie die Parteien selbst bestätigen, regelmäßig eine Flexibilität der darstellenden Künstler. Andererseits schließt der Schauspieler einen Vertrag gerade nur für eine bestimmte Filmrolle. Er hat ein schützenswertes Interesse, nur in seinem "Metier" und gemäß seinem Rollenprofil tätig zu werden, auch wenn er eine in ihrem Kern veränderte Rolle ausfüllen könnte. Bei der Beurteilung der von dem Schauspieler geschuldeten Leistung kann schließlich auch der Person des Regisseurs und Autors Bedeutung zukommen, weil der Schauspieler sich mangels konkreter Festlegungen im Vertrag diesem ein Stück weit "anvertraut". Der Zusammenhang der Regelungen im Darstellervertrag ergibt demgegenüber nichts. Nr. 10 Abs. 2 regelt nur den Beschäftigungsanspruch des Filmschaffenden. Die Beklagte kann
stichhaltiger Begründung von einer (weiteren) Beschäftigung absehen, wird dadurch von der (weiteren) Zahlungspflicht aber nicht befreit. Ihr kommt hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, zB im Hinblick auf Rollenänderungen, Umbesetzungen, künstlerische oder wirtschaftliche Erwägungen. Auf die zu beurteilende Frage des Inhalts der Arbeitspflicht hat das keine Auswirkungen. Nr. 11 betrifft nur formelle Vertragspflichten. Für den Umfang des Weisungsrechts in materieller Hinsicht lässt sich daraus nichts herleiten. Nr. 16.
Abs. 3 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Das Transparenzgebot verlangt von dem Verwender nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das Weisungsrecht gem. § 106 GewO Ausfluss und Folge der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht. Die Vertragsparteien können es dabei belassen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5, zu A I 2 b bb
ihrem Angebot, die Rolle in der bisherigen Fassung zu spielen, konnte sie die Beklagte nicht in Annahmeverzug setzen. a) Das Landesarbeitsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht durch Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in Verbindung
dessen Bezugnahme auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Drehbücher I und II festgestellt, welche Leistung die Beklagte verlangt und welche Leistung die Klägerin angeboten hat.
tleren Jahren (obere Grenze), die als Verwandte und Freundin gemeinsam
A durchs Leben geht und ihr nicht nur im "R" tatkräftig zur Seite steht. Der spezifische Charakter der Figur war nicht etwa ausschließlich kraftvoll und lebensbejahend, sondern durchaus differenziert und teilweise offen. Dem konnte die J auch als Mutter und Großmutter gerecht werden. Zum Kern der Rolle gehörte keinesfalls die Stellung der J gerade als Schwägerin der A. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Drehbuch II die Persönlichkeit der J in einzelnen Punkten verändert hat. Gleichwohl ist der beschriebene Kern der Rolle nicht angetastet worden. Es geht weiterhin um eine fürsorgliche, dabei überwiegend kraftvolle und lebensbejahende Frau, die die Liebesgeschichte der A
Engagement positiv begleitet. Der Rahmen der Rolle ist im Wesentlichen derselbe geblieben. Es handelt sich unverändert um die Geschichte von A und Jo, der die übrigen Figuren letztlich nur als Beiwerk dienen. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf ihr Rollenprofil als Schauspielerin. Zwar lag die Entscheidung, die Darstellung der J zu übernehmen, allein bei ihr. Sie durfte dabei nach ihren Vorstellungen berücksichtigen, ob diese Rolle entsprechend dem Drehbuch I zu ihrem Schauspielertyp passte. Doch hat die Klägerin ein bestimmtes Rollenprofil im Prozess nur unscharf vorgetragen. Ihre bisherigen Filmrollen sowie der Vertragsschluss im Oktober 2004 zeigen, dass sie keinesfalls auf streng ernsthafte Rollen beschränkt ist, sondern als Charakterdarstellerin auch in Unterhaltungsfilmen auftritt. Die geänderte Rolle liegt im Rahmen dieses Profils. Dem entsprechen die Vorgespräche der Parteien im Juni 2003. Schließlich hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, die Drehbuchautorin und Regisseurin sei über den von ihr bekannten Stil hinausgegangen. 5. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe bei der Ausübung des Weisungsrechts billiges Ermessen gem. § 106 Satz 1 GewO gewahrt. Dagegen erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. II. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 611 , 326 Abs. 2 BGB in Verb.
1, 3 und 4 BGB. 1. Die Klägerin behält ihren Vergütungsanspruch nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verb.
1 BGB. Im Arbeitsrecht wird überwiegend angenommen, § 615 BGB gehe als Sonderregelung dem § 326 Abs. 2 BGB vor (vgl. nur Richardi NZA 2002, 1004, 1008). Hält man § 326 Abs. 2 BGB in Verb.
1 BGB im Streitfall gleichwohl für anwendbar, ändert sich am Ergebnis nichts: Die Beklagte war für den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat (Weigerung der Klägerin), weder allein noch weit überwiegend verantwortlich. Sie befand sich auch nicht im Annahmeverzug (oben I). Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Klägerin die Unmöglichkeit etwa nicht zu vertreten hatte. 2. Ein Anspruch besteht nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verb.
3 BGB. Nach § 275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses
dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht stand der Klägerin nicht zu. Zwar hatte sie die Leistung persönlich zu erbringen. Jedoch war ihr die Leistung nach den Ausführungen oben I nicht unzumutbar. Selbst wenn man das annehmen wollte, fehlt es an der Verantwortlichkeit der Beklagten für das Leistungshindernis bzw. an einem Annahmeverzug. III. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber mangels eines Vergütungsanspruchs unbegründet. IV. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Müller-Glöge Mikosch Laux Kessel Kremser Permalink: https://openjur.de/u/171343.html ( https://oj.is/171343 ) Volltext Zitate 6 Zitiert 21 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.