Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2007 - 12 Sa 1127/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan. Die Beklagte ist eine Immobilienbank. Der Kläger war bei ihr seit dem 1. Februar 2003 beschäftigt. Er war in der Filiale E zuletzt Leiter der Abteilung "special clients”. Im Jahr 2005 beschloss die Beklagte, den Geschäftsbereich "work out/special clients” unternehmensweit neu zu organisieren. Dazu sollte er von den übrigen Filialen abgezogen und auf die Standorte M und B konzentriert werden. Aus diesem Anlass war beabsichtigt, die Zweigstelle E mit ihren 25 Beschäftigten spätestens bis zum 31. Dezember 2006 zu schließen. Am 19. August 2005 schlossen die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Im Interessenausgleich heißt es: "§ 2 Maßnahmen ... Auf der betrieblichen Ebene sind zur Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts insbesondere folgende Maßnahmen geplant: Aufbauorganisation: - ... Ein Stufenplan sieht ... die Auflösung der ... Einheit in E bis zum 31.12.2006 vor. ... Als Anlage 1 und 2 sind eine Liste der betroffenen Mitarbeiter aus ... E ... beigelegt. § 3 Zeitlicher Rahmen Die Umstrukturierungsmaßnahmen sollen mit Abschluss dieser Vereinbarung beginnen und gemäß Umsetzungsplanung bis spätestens 31.12.2006 abgeschlossen sein. ... § 5 Personelle Auswirkungen Die im Zuge der Umsetzung der Umstrukturierung vorgesehenen Maßnahmen werden ... zu Personalabbau in ... E bei gleichzeitigem Aufbau von Mitarbeiterkapazitäten an den Betriebsstätten M und B führen. ... Die Umstrukturierung wird vorwiegend durch personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG umgesetzt werden. Infolge der beabsichtigten Spezialisierung und Produktivitätssteigerung werden jedoch bei Mitarbeitern, die der Verlagerung der Arbeitsplätze, wie in § 2 beschrieben, nicht folgen, auch betriebsbedingte Kündigungen nicht auszuschließen sein. Diese sollen jedoch möglichst vermieden werden.” In der Anlage 1 im Interessenausgleich war auch der Kläger namentlich aufgeführt. Der Sozialplan vom 19. August 2005 entspricht in weiten Teilen einem Sozialplan vom 20. März 2002. Er enthält folgende Regelungen: "§ 1 Geltungsbereich 1.1 Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bank gemäß Anlage 1 des Interessenausgleiches ... vom 19.08.2005 ..., die zum Beginn der Maßnahme gem. § 3 des Interessenausgleiches ... in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsplatz sich aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen, wie sie in dem vorausgehenden Interessenausgleich beschrieben sind, ändert oder wegfällt. ... § 5 Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes Die Bank wird sich bemühen, ihren Mitarbeitern einen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten. Zumutbar sind Arbeitsplätze, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen: ... 5.4 Regionale Zumutbarkeit Aus regionalen Gründen ist ein angebotener Arbeitsplatz nur dann unzumutbar, wenn sich infolge des Wechsels auf den neuen Arbeitsplatz die bisherige Wegezeit im Verhältnis zur Wegstrecke zur neuen Betriebsstätte (einfache Fahrt mit PKW, schnellste Straßenverbindung) um mehr als 30 Minuten verlängert. Die neue Wegstrecke darf eine Gesamtfahrtzeit von 90 Minuten nicht überschreiten (einfache Fahrt). Für die Annahme der Unzumutbarkeit können auch die folgenden Voraussetzungen herangezogen werden: a. wenn der Wechsel auf den neuen Arbeitsplatz einen Umzug über mehr als 100 km Luftlinie erfordert, b. wenn sich im Haushalt des Mitarbeiters mindestens ein Kind in schulischer und/oder beruflicher Ausbildung befindet, c. wenn der Ehepartner ... des Mitarbeiters eine eigene, ortsgebundene Berufstätigkeit ausübt ... ... § 7 Auflösung des Vertragsverhältnisses 7.1 Haben Umstrukturierungsmaßnahmen zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters durch betriebsbedingte Arbeitgeber-Kündigung oder arbeitgeberseitig veranlaßten Aufhebungsvertrag endet, so zahlt die Bank an den betroffenen Mitarbeiter eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den nachfolgenden Regelungen, sofern das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Wirksamwerdens des Aufhebungsvertrages mindestens sechs Monate bestanden hat. ... 7.6 Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn dem Mitarbeiter vor dem Wirksamwerden der Kündigung ein anderweitiger, bezüglich Gehalt, Position, Tätigkeit und Ort gleichwertiger oder zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne von § 5.1 - 5.5 in der Bank angeboten worden ist. ...” Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter mit einem Rundschreiben vom 22. August 2005 über die bevorstehenden Maßnahmen. In dem Schreiben heißt es, die Arbeitsplätze sollten nicht abgebaut, sondern verlagert werden. Man hoffe, möglichst allen betroffenen Mitarbeitern eine berufliche Perspektive in M oder B anbieten zu können. Ende September 2005 ergab sich für den Kläger die Gelegenheit, zum 1. Januar 2006 zu einer anderen Bank nach D zu wechseln. Mit Schreiben vom 28. September 2005 erklärte er gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2005. Seine Ehefrau übte seinerzeit eine ortsgebundene Teilzeitbeschäftigung aus, seine beiden Kinder waren schulpflichtig. Anlässlich seines Ausscheidens bezog der Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.000,00 Euro. Er hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine Abfindung, wie sie sich nach § 7 des Sozialplans und damit für ihn in - unstreitiger - Höhe von 31.032,52 Euro errechne. Zwar habe er sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Das stehe aber einem Abfindungsanspruch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht entgegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.032,52 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe wegen seiner Eigenkündigung ein Abfindungsanspruch nicht zu. Sie hat behauptet, sie habe das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, sondern den Kläger nach M versetzen wollen. Das habe dieser gewusst. Der Kläger sei nicht einer betriebsbedingten Kündigung, sondern einer Versetzung zuvorgekommen. Im Übrigen hat die Beklagte gemeint, sie habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, dass die Belegschaft in E bis zur tatsächlichen Schließung der Filiale am 30. September 2006 weiter tätig bliebe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Gründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abfindung in der begehrten Höhe zu. Der Anspruch folgt aus § 7 des Sozialplans iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG. I. Der Sozialplan vom 19. August 2005 ist wirksam. Zwar wurde er vom Gesamtbetriebsrat geschlossen und haben zu dessen Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG weder die Parteien vorgetragen noch die Vorinstanzen Feststellungen getroffen. Seine Zuständigkeit folgt auch nicht ohne Weiteres daraus, dass er für den Abschluss des Interessenausgleichs - so mag zugunsten des Klägers unterstellt werden - nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig war (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27 mwN, BAGE 118, 131 ). Beruft sich aber eine Prozesspartei im Urteilsverfahren auf eine Rechtsnorm, muss sie deren wirksames Zustandekommen nicht eigens darlegen. Etwas anderes gilt nur, wenn Umstände vorliegen oder von der Gegenseite behauptet sind, die Zweifel an der wirksamen Entstehung begründen (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 17 mwN, NZA 2008, 709 ). Für solche Zweifel besteht hier kein hinreichender Anlass. Es sind weder die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 Abs. 1 BetrVG noch eine Regelungsbefugnis kraft Mandats nach § 50 Abs. 2 BetrVG ausgeschlossen. II. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Nr. 1.1 seiner Regelungen gilt dieser "für alle Mitarbeiter ... gemäß Anlage 1 des Interessenausgleiches ..., die zum Beginn der Maßnahme gemäß § 3 des Interessenausgleiches ... in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsplatz sich aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen ... ändert oder wegfällt”. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger stand zu Beginn der Maßnahmen - nach § 3 des Interessenausgleichs begannen diese mit seinem Abschluss - in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Er war in der Anlage 1 zum Interessenausgleich namentlich aufgeführt und hatte einen Arbeitsplatz inne, der, wenn nicht wegfallen, so durch die Verlagerung nach M doch sich ändern sollte. III. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 7 des Sozialplans zu. 1. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 7.1 des Sozialplans sind die Anspruchsvoraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Danach entsteht ein Abfindungsanspruch nur, wenn die Maßnahmen zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters "durch betriebsbedingte Arbeitgeber-Kündigung oder arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag” endet. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat selbst gekündigt. 2. Gleichwohl hat er Anspruch auf eine Abfindung. Dies folgt aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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