5, zu B II 3 c der Gründe). Nach § 4 der arbeitsvertraglichen Regelung "ist” der Mitarbeiter beim Beamtenversicherungsverein "versichert”; die Beiträge "werden” von der Beklagten "übernommen”. "Alles Weitere ergibt sich” danach aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen. Trotz der deskriptiven Formulierung hat diese Regelung konstitutiv Ansprüche der Klägerin begründet. Das ergibt sich aus der Verweisung hinsichtlich "alles Weitere” auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen. Dies setzt nach dem Wortzusammenhang voraus, dass auch der restliche Teil der Vorschrift einen Regelungsinhalt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit dieser Regelung letztlich die Vereinbarung 1985 umgesetzt werden sollte. Dies könnte einer konstitutiven Wirkung nur dann entgegenstehen, wenn auf diese Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags Bezug genommen worden wäre, was aber nicht geschehen ist. Die von der Beklagten damit übernommene Verpflichtung bezog sich - worüber zwischen den Parteien letztlich Einigkeit besteht - auf die Übernahme der Verpflichtungen nach dem damals einzig geltenden Tarif des Beamtenversicherungsvereins, nämlich dem Tarif A, nunmehr Tarif DA und darauf, dass die Beklagte die danach anfallenden Beiträge in vollem Umfange übernehmen wollte. Durch die Verweisung auf die beim Beamtenversicherungsverein geltenden Regelungen ist weiterhin klargestellt, dass die Beklagte nicht lediglich eine reine Beitragszusage erteilen wollte, sondern darüber hinaus auch auf die für die in den Regelungen des Beamtenversicherungsvereins zugesagten Leistungen einstehen wollte. Es handelt sich deshalb um eine über den externen Versorgungsträger Beamtenversicherungsverein durchgeführte Versorgungszusage. Dieser Durchführungsweg ist von der Beklagten dann aber auch einzuhalten. Die Klägerin ist nicht darauf beschränkt, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, wenn später ihre Betriebsrente hinter dem zugesagten zurückbleibt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), sondern hat bereits vorher einen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs, hier auf Abführung der Beiträge (vgl. Senat 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - AP BetrAVG § 1 Nr. 47 =
90) .
46, zu B II 3 der Gründe). Dort ist nur auf die beim Beamtenversicherungsverein geltenden Bestimmungen verwiesen. Auch die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags reicht nicht aus. Allerdings werden dort einschränkungslos ua. die bei der Beklagten gültigen Tarif- und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen zum "Bestandteil dieses Vertrages” gemacht. Diese Regelung enthält jedoch nicht die einzige Verweisung. Der speziell die betriebliche Altersversorgung betreffende § 4 des Anstellungsvertrags verweist nämlich nur auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Beamtenversicherungsvereins. Angesichts der damit "zweigleisigen” Verweisung in § 4 des Arbeitsvertrags einerseits und § 8 des Arbeitsvertrags andererseits hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn die allgemeine Verweisungsregel in § 8 der speziellen Verweisungsregel in § 4 vorgehen sollte. Schon weil ein solcher Hinweis fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung in § 4 des Arbeitsvertrags ggf. hinter den Inhalt von Betriebsvereinbarungen auch dann zurücktreten sollte, wenn diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Allerdings ist grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers, seine kollektiven Versorgungszusagen so auszugestalten, dass eine Anpassung an die Zeitläufe möglich ist, zu berücksichtigen. Deshalb sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen (vgl. Senat 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - BAGE 118, 326 , zu A I der Gründe). Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung aber gerade keine Verweisung auf die beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen, sondern auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Beamtenversicherungsvereins. Insofern ist davon auszugehen, dass das Interesse der Arbeitgeberseite an einer dynamischen Regelung bereits durch diese Verweisung gewahrt werden sollte. Eines Rückgriffs auf betriebliche Regelungen bedurfte es deshalb nach dem Vertragsgefüge nicht. Reinecke Reinecke Schlewing Furchtbar Heuser Permalink: https://openjur.de/u/171357.html ( https://oj.is/171357 ) Volltext Zitate 12 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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