Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2006 - 6 Sa 49/06 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerich
§ 626Ausschlussfrist Nr. 46 = Ez
A BGB 2002 § 626 Nr. 9). a) § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich bzw. tariflich (§ 54 Abs. 2 BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand (Senat
- Juli 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 24, 341 ;
- November 1999 - 2 AZR 852/98 - BAGE 93, 12 ). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Anspruch oder Recht verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten zu berufen. Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob sein Arbeitgeber einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (BAG
- März 2005 - 2 AZR 245/
§ 626Ausschlussfrist Nr. 46 = Ez
A BGB 2002 § 626 Nr. 9). b) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. des § 54 Abs. 2 BAT beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (Senat
- Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - BAGE 23, 475 ;
- Juni 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 24, 341 ; zuletzt:
- Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BAT § 53 Anfechtung Nr. 5). Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (Senat
- Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - aaO;
- Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4;
- November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89;
- März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 ;
- März 2005 - 2 AZR 245/
§ 626Ausschlussfrist Nr. 46 = Ez
A BGB 2002 § 626 Nr. 9; KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 319 mwN). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - aaO). Ein Kündigungsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten (BAG 12. Mai 1955 - 2 AZR 77/53 - BAGE 2, 1 ; 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9 = EzA BGB § 626 nF Nr. 46; 12. Dezember 1984 - 7 AZR 575/83 - BAGE 47, 307 ; 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - aaO) und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen. 2. Ist die Frist bereits angelaufen, so kann sie gleichwohl gehemmt werden. Während den Arbeitgeber vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheiten zur Aufklärung treffen, muss er nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen: Er weiß nunmehr, dass - aus seiner Sicht - ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Ab Kenntnis vom Kündigungsgrund ist der Arbeitgeber "Herr der Lage”. Deshalb ist es angemessen, dass die Frist nunmehr nur dann gehemmt ist, wenn der Arbeitgeber ohne Fahrlässigkeit an ihrer Einhaltung gehindert ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die kündigungsberechtigte Stelle am 24. November 2005 von der Rechtskraft des Strafbefehls erfahren hat. Es hat ferner ausgeführt, dass bei Maßgeblichkeit dieses Datums die Kündigungserklärungsfrist gewahrt ist. Es hat weiter zu recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats allein die positive Kenntnis des Kündigungsberechtigten den Lauf der Ausschlussfrist in Gang setzt und dass es nicht auf fahrlässige oder sogar grob fahrlässige Unkenntnis ankommt. Daraus folgt, so hat es auch das Landesarbeitsgericht gesehen, dass bei Anwendung dieser vom Senat bisher aufgestellten Grundsätze die Kündigungserklärungsfrist als gewahrt angesehen werden muss.
- a)Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur positive Kenntnis vom Kündigungsgrund die Erklärungsfrist in Gang setzt, will das Landesarbeitsgericht aber in dem Fall machen, in dem zunächst nur einige Umstände bekannt werden, die zwar auf einen wichtigen Grund zur Kündigung hindeuten, aber ersichtlich noch weitere Ermittlungen erfordern. Versäume oder verzögere der Kündigungsberechtigte die dann erforderliche Aufklärung, so könne dadurch die Ausschlussfrist ungenutzt verstreichen. Ein solcher Fall soll, so das Landesarbeitsgericht, hier vorliegen; die Frist habe deshalb nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab Kenntnis der kündigungsberechtigten Stelle von der Existenz des Strafbefehls, zu laufen begonnen, demnach am 18. November 2005.
- b)Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Kündigungserklärungsfrist erst mit positiver Kenntnis vom Kündigungsgrund beginnt, kann der Senat nicht anerkennen. Sie stünde im Widerspruch zum Gesetz.
- aa)Der Senat hat stets betont, der Arbeitgeber könne mit dem Ausspruch der Kündigung warten, bis eine rechtskräftige Verurteilung vorliege (11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9). Dies ist ein rechtsstaatlich zwar nicht gebotenes, in jedem Fall aber gerade im Sinne des Arbeitnehmers angemessenes Vorgehen. Der Arbeitgeber gibt damit zu erkennen, dass er die Kündigung nur auf einen zur rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren ausreichenden Tatsachenstand stützen will und die rechtskräftige Verurteilung aus seiner Sicht ein eigenes Gewicht hat, das sie zu einem Element des Kündigungsgrundes macht. Im vorliegenden Fall wird dies besonders deutlich: Die Beklagte hat - jedenfalls nach ihrem Vortrag - dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Rechtskraft des Strafbefehls für sie von besonderer Bedeutung war. Auch in der Anhörung vom 30. November 2005 hat gerade dieser Aspekt eine Rolle gespielt. Auch das Landesarbeitsgericht hat dem Umstand der rechtskräftigen Verurteilung bei Würdigung des Kündigungsgrundes zu Recht Gewicht beigemessen.
- bb)Ist aber die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung Teil des Kündigungsgrundes, so gibt es keinen Ansatzpunkt, in diesen Fällen von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Kündigungserklärungsfrist erst ab Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem die rechtskräftige Verurteilung umfassenden Kündigungsgrund zu laufen beginnt.
- cc)Die Fälle, in denen der Senat eine Obliegenheit des Arbeitgebers zu zügigen Ermittlungen und ggf. auch zur Anhörung innerhalb einer Woche angenommen hat, sind - im deutlichen Unterschied zum vorliegenden Fall - davon gekennzeichnet, dass der Kündigungsgrund objektiv bereits vollständig abgeschlossen vorlag, es sich also um in der Vergangenheit liegende Ereignisse handelte, die dem Arbeitgeber zwar nicht in den Einzelheiten vollständig bekannt waren, wohl aber als "Vorfall”. Hier kann, wie oben ausgeführt, von einer Fristhemmung gesprochen werden. Der Arbeitgeber hat in solcher Lage allen Anlass, den "Vorfall” aufzuklären, wenn er die Kündigungsentscheidung treffen und die zur Kündigungserklärung erforderlichen Schritte tun will. Im vorliegenden Fall ist aber die Rechtskraft - als Teil des "Vorfalls” - ein Umstand, der bis zum 14. November 2005 sogar objektiv noch ungewiss war und der Beklagten nach Lage der Dinge auch erst eine gewisse Zeit nach seinem Eintritt bekannt werden konnte.
- dd)Dass die Beklagte durch die vom Landesarbeitsgericht vorgeschlagenen Ermittlungsversuche eine sichere Kenntnis von der Rechtskraft hätte erlangen können, hat das Landesarbeitsgericht überdies nicht festgestellt. Die Rechtskraft eines Strafbefehls kann allein anhand der die entsprechenden Daten verzeichnenden Akten ermittelt werden. Sowohl der Verteidiger als auch der Verurteilte können lediglich Angaben darüber machen, welche auf den Eintritt oder Nichteintritt der Rechtskraft bezogenen Handlungen sie vorgenommen oder unterlassen haben. Dass eine Anfrage bei Gericht früher als am 24. November 2005 zu einer verbindlichen Auskunft geführt hätte, hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht festgestellt.
- ee)Gestützt wird der Befund auch durch folgende Überlegungen:
(1)Das Landesarbeitsgericht hat der Beklagten letztlich vorgeworfen, sie habe angesichts ihrer Kenntnis von der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens eigene Nachforschungen über den Stand der Sache anstellen müssen. Die Beklagte habe sich, so die Grundannahme des Landesarbeitsgerichts, von sich aus - etwa durch Nachfragen beim Kläger, bei seinem Verteidiger oder bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht - auf dem Laufenden halten müssen.
(2)Diese Grundannahme teilt der Senat nicht. In Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 Nr. 5b EGGVG sieht Nr. 16 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) vor, dass dem öffentlichen Arbeitgeber, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen dienstbezogener Vergehen geführt wird, seitens der Strafverfolgungsbehörden Mitteilung ua. über die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens zu machen ist.
(3)Da hier also die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht nach der MiStra gegeben waren, war sichergestellt, dass die Beklagte über den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens unterrichtet wurde. Dieses im Einzelnen geregelte und formalisierte Verfahren dient gerade dem Zweck, dem öffentlichen Arbeitgeber, der sich durch eine rechtskräftige Verurteilung zu rechtlichen Maßnahmen veranlasst sehen kann, eine zuverlässige Kenntnis der zu Grunde liegenden strafverfahrensrechtlichen Umstände zu verschaffen. Dann aber kann einem öffentlichen Arbeitgeber, so lange er nicht nach den Vorschriften der MiStra über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet worden ist, nicht vorgehalten werden, er habe von sich aus Erkundigungen über die Rechtskraft zB beim Strafverteidiger oder dem Arbeitnehmer oder auch auf anderem Wege bei Gericht einholen müssen. Denn diese Erkundigungen hätten auf jeden Fall mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit zu richtigen Ergebnissen führen können. Gibt das Recht für einen bestimmten Vorgang, wie hier den der Unterrichtung des öffentlichen Arbeitgebers von rechtskräftigen Verurteilungen von Arbeitnehmern wegen Verletzungen dienstlicher Pflichten, einen bestimmten Weg vor, der gerade auch dem Zweck dienen soll, davon abhängige Kündigungsentscheidungen vorzubereiten (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG), dann kann dem Arbeitgeber eine Versäumung von Unterrichtungsobliegenheiten in der Regel nicht vorgeworfen werden, so lange er sich an das rechtlich geregelte Verfahren hält. Mit "bürokratischem Phlegma” hat das nichts zu tun. ff) Der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie noch im Oktober 2005 eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Kläger getroffen hat. Die für die Beklagte, wie ausgeführt, maßgebliche Frage der rechtskräftigen Verurteilung war zu diesem Zeitpunkt noch offen. Auch das Landesarbeitsgericht hat aus diesem Umstand keinerlei Folgerungen gezogen. III. Andere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung sind nicht ersichtlich. In der Klageschrift hat der Kläger zwar die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats in allgemeiner Form bestritten, ist darauf jedoch nach entsprechendem ausführlichen Gegenvortrag der Beklagten nicht mehr zurückgekommen. C. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO tragen. Rost Eylert Schmitz-Scholemann Krichel F. Löllgen Permalink: https://openjur.de/u/171364.html ( https://oj.is/171364 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 26 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.