Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2007 - 17 Sa 1224/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
§ 8Nr. 23 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 19). Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich dagegen nach materiellem Recht (Senat
- April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 20; BAG
- Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 26, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
- November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll (st. Rspr., vgl. Senat
- April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 26;
- November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 18,
§ 8Nr. 25 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 20) .
- b)Dieser Rückwirkung der fingierten Abgabe der Annahmeerklärung begibt sich der Kläger mit seiner Klagebeschränkung. In ihr liegt deshalb eine Teilrücknahme, in die die Beklagte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich eingewilligt hat (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Umfang der Teilrücknahme ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Berufungsurteil wird insoweit wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). II. Die noch rechtshängige Klage ist begründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung zu der Vertragsänderung nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG waren im Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers vom 10. September 2005 erfüllt. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 1989, also länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Beklagte beschäftigt(
- e)in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Der Kläger hielt mit seinem Schreiben vom 10. September 2005 die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein. Die von ihm gewünschte Verringerung der vertraglich vereinbarten Vollzeitbeschäftigung und die Neuverteilung der Arbeitszeit sollten am 1. Januar 2006 wirksam werden. Die Beklagte lehnte den Antrag form- und fristgerecht mit Schreiben vom 26. September 2005 und damit länger als einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung ab. Die Arbeitszeit des Klägers reduzierte sich deswegen nicht bereits kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG. 2. Das Vorbringen der Beklagten lässt nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine der gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen.
- a)Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen (für die st. Rspr. Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 27,
§ 8Nr. 25 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 20; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 30,
§ 8Nr. 23 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 19) . b) Die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers erfolgt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (st. Rspr., Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 28,
§ 8Nr. 25 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 20; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 31,
§ 8Nr. 23 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 19). Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung (Senat
- März 2004 - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45 , zu B II 4 c der Gründe). Ob betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch ablehnt (vgl. zB Senat
- November 2007 - 9 AZR 36/07 - aaO;
- Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - aaO) . c) Der Begriff der betrieblichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (st. Rspr., vgl. Senat
- November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 29,
§ 8Nr. 25 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 20; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 32,
§ 8Nr. 23 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 19).
- d)Mit seinen Erwägungen hat sich das Landesarbeitsgericht in seinem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gehalten. Es hat die dreistufige Prüfungsfolge des Senats nachvollzogen und bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf der dritten Prüfungsebene alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt.
- aa)Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass dem Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen betriebliche Gründe von hinreichendem Gewicht entgegenstehen.
(1)Das Berufungsgericht hat angenommen, der unbefristete und kalenderjahresübergreifende Blockteilzeitantrag des Klägers stehe mit den in der BV Teilzeit geregelten Teilzeitmodellen nicht in Einklang. Die Abweichungen beeinträchtigten aber weder das betriebliche Organisationskonzept noch die zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich. Soweit sich die Beklagte auf die hohe Anzahl von Urlaubsanträgen in der gewünschten Freizeitphase berufe, sei eine Urlaubsplanung gewährleistet. Die von der Beklagten für die Befristung der Blockteilzeitmodelle angeführte Planungsunsicherheit treffe jeden Arbeitgeber. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass ein Flugkapitän neu eingestellt oder ein Copilot zum Flugzeugführer ausgebildet werden müsse. Sie habe auch nicht im Einzelnen vorgebracht, welche Mehrflugstunden anderer Kapitäne anfielen und welche Mehrkosten damit verbunden seien.
(2)Der Senat stimmt dem im Ergebnis zu. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht in den monatsreduzierten und "verblockten" Teilzeitmodellen der BV Teilzeit zu Recht ein betriebliches Organisationskonzept gesehen hat, das andere Teilzeitmodelle ausschließt und im Betrieb durchgeführt wird. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht auf der dritten Prüfungsstufe in sich widerspruchsfrei dem Teilzeitantrag entgegenstehende betriebliche Gründe von ausreichendem Gewicht verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die hierfür behauptungsbelastete Beklagte (Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 36,
§ 8Nr. 21 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 18) insbesondere nicht dargelegt, dass die erstrebte Teilzeitbeschäftigung des Klägers die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). (a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die nach der BV Teilzeit vorrangige Urlaubsplanung stehe dem Teilzeitanspruch des Klägers nicht entgegen. Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen dafür genannt, wie viele Urlaubsanträge für die Zeit vom
- Dezember bis
- Januar im Unterschied zu anderen Zeiträumen gestellt werden. Es ist nicht erkennbar, dass Urlaubsanträge für die vom Kläger gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. Daher kann dahinstehen, ob die Verletzung der Verhandlungsobliegenheit des § 8 Abs. 3 TzBfG die Beklagte daran hindert, dem Kläger entgegenzuhalten, für die erstrebte Blockfreizeitphase würden besonders viele Urlaubsanträge gestellt (vgl. zu der Erörterungsobliegenheit Senat
- Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - BAGE 105, 133 , zu I 5 b aa und bb
(1)der Gründe). (
- b)Die von der Beklagten für die Ablehnung des Teilzeitantrags angeführte allgemeine Planungsunsicherheit lässt sich mit den Besonderheiten eines Luftfahrtunternehmens nicht begründen. Diese Besonderheiten entbinden die Beklagte ebenso wie andere Arbeitgeber nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen. Sonst würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt. (
- c)Die von der Beklagten behaupteten Mehrflugstunden anderer Flugkapitäne stehen dem Teilzeitanspruch des Klägers weder unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Sicherheitsbeeinträchtigung noch unter dem Aspekt unverhältnismäßiger Kosten entgegen. Die Beklagte hat die wegen der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers notwendige Anzahl von Mehrflugstunden und die mit ihnen verbundenen zusätzlichen Kosten nicht konkret prognostiziert. Ihr Vorbringen kann deshalb nicht darauf überprüft werden, ob es sich bei den anfallenden Mehrflugstunden überhaupt um einen entgegenstehenden betrieblichen Grund handelt und ob ihm ggf. das nötige Gewicht zukommt. (
- d)Unverhältnismäßige Kosten lassen sich aus den von der Beklagten abstrakt dargestellten, vom Kläger bestrittenen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten nicht ableiten. Es gehört zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136 , zu IV 4 c der Gründe). Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch bereits nicht behauptet, die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers erfordere die tariflich nur beschränkt mögliche Neueinstellung eines Flugkapitäns oder die Ausbildung eines Copiloten zum Flugzeugführer.
- bb)Dem Teilzeitverlangen des Klägers steht schließlich auch kein Ablehnungsgrund aus kollektivem Recht entgegen.
(1)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Ablehnung des Teilzeitbegehrens könne nicht auf die BV Teilzeit gestützt werden. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG, § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV, § 4 8. Abschn. MTV Nr. 5a entspreche nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Verringerungs- und Neuverteilungsantrag des Klägers berühre das nur auf die Festlegung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals bezogene Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht. Die in der BV Teilzeit zu sehende freiwillige Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG.
(2)Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. (
- a)§ 8 TzBfG begründet keinen Gesetzesvorbehalt iSd. Eingangssatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG, der zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führt. Eine auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber daher dazu berechtigen, den Verteilungswunsch des Arbeitnehmers abzulehnen (Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45 , zu B II 5 b der Gründe; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 , zu B IV 2 a der Gründe). Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zu der geänderten Verteilung der Arbeitszeit einen kollektiven Bezug hat. Sonst ist der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 8 TzBfG verpflichtet, die Arbeitszeit antragsgemäß festzulegen (Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - aaO, zu B II 5 c cc der Gründe). (
- b)Die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten fallen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV nicht in den persönlichen Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Kläger gehört als Flugzeugführer zum fliegenden Personal. Er übt unmittelbare Beförderungstätigkeiten aus (vgl. BAG 14. Oktober 1986 - 1 ABR 13/85 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 117 Nr. 3, zu B II 3 a der Gründe). Die Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung. Sie ist verfassungsgemäß (für die st. Rspr. BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - BAGE 97, 52 , zu B II 1 der Gründe; mittelbar auch 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 2, EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 7; zu der Gemeinschaftsrechtskonformität der Bereichsausnahme Fitting 24. Aufl. § 117 Rn. 6). (
- c)Die Grundsätze, die der Senat für das Verhältnis von § 8 TzBfG und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG entwickelt hat, können insofern auf das Mitbestimmungsrecht des § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV übertragen werden, als § 8 TzBfG keinen Gesetzesvorbehalt iSd. Eingangssatzes von § 77 Abs. 1 TV PV begründet. Inhaltlich unterscheidet sich das in § 4 8. Abschn. Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a geregelte Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung jedoch von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Gruppenvertretung hat nur über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen. (
- d)Der Regelungsgegenstand des § 4 8. Abschn. Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a - das Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung hinsichtlich der festzustellenden Umlaufpläne - wird von den in der BV Teilzeit geregelten Ansprüchen auf Neuverteilung der Arbeitszeit nicht berührt. Bei der im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags des Klägers am 26. September 2005 geltenden BV Teilzeit vom 15. September 2005 handelt es sich demnach um eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv. § 78 TV PV. Sie hindert den Neuverteilungsanspruch des Klägers auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass die BV Teilzeit andere Teilzeitmodelle als die von ihr vorgesehenen monatsreduzierten und "verblockten" Teilzeitmodelle ausschließen soll. (
- e)Der Senat hat bisher offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf Grund ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung und der Durchführungspflicht des Arbeitgebers einem Neuverteilungsanspruch entgegenstehen kann (15. August 2006 - 9 AZR 30/06 - Rn. 16 f.,
§ 8Nr. 16 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 14). Die Frage kann auch hier auf sich beruhen. Die BV Teilzeit verletzt die Zustimmungspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG, weil sie Ansprüche auf Blockteilzeit "kontingentiert" und auf das Kalenderjahr befristet. (aa) Die Überschreitung einer festgelegten Quote von Teilzeitarbeitsverhältnissen im Verhältnis zu Vollzeitarbeitsplätzen kann einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG konkretisieren (Senat 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 30,
§ 8Nr. 18 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 16). In einem solchen Fall genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die Quote überschritten ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung braucht er darüber hinaus nicht vorzutragen (vgl. Laux in Laux/Schlachter TzBfG § 8 Rn. 164). Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG jedoch den Tarifvertragsparteien - und nicht den Betriebsparteien - vorbehalten. Diese gesetzliche Regelung kann wegen ihres zwingenden Charakters nicht mithilfe der tariflichen Öffnungsklausel in § 17e Satz 2 MTV Nr. 5a überwunden werden. Danach werden die näheren Einzelheiten des Teilzeitangebots der Beklagten und seines Volumens für die unter 55-jährigen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt. Die den Tarifvertragsparteien gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Festlegung von Ablehnungsgründen erlaubt es ihnen nicht, ihre Regelungsmacht an die Betriebsparteien zu delegieren. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG beschränkt die Möglichkeit der Festlegung von Ablehnungsgründen auf die überbetriebliche Ebene der Tarifvertragsparteien. Es kommt deshalb nicht auf die vom Landesarbeitsgericht offengelassene Frage an, ob die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass das Kontingent der Blockteilzeit erschöpft und damit die Überlastquote erreicht ist. (bb) Die Befristung der Blockteilzeitmodelle der BV Teilzeit steht dem Teilzeitantrag des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob sich das Befristungserfordernis nur auf die neben dem gesetzlichen Anspruch aus § 8 TzBfG stehenden Teilzeitansprüche der BV Teilzeit bezieht (für eine tarifliche Regelung bejaht von Senat 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 32,
§ 8Nr. 18 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 16). Selbst wenn die Betriebsparteien den gesetzlichen Anspruch - ua. mit Blick auf die jährliche Urlaubsplanung - auf das jeweilige Kalenderjahr befristen wollten, wäre diese Regelung unwirksam. § 8 und § 22 Abs. 1 TzBfG sehen keinen Anspruch auf lediglich vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit vor (Senat
- November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 32 f., aaO). Die unbefristete Dauer des gesetzlichen Teilzeitanspruchs aus § 8 TzBfG ist nicht tarifdispositiv. Diese den Tarifvertragsparteien gezogene Grenze gilt erst recht für die Betriebsparteien der BV Teilzeit. B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage sind dem Kläger nicht aufzuerlegen. Die früheren Anträge und der letzte Sachantrag sind wirtschaftlich teilidentisch. Die auf einen früheren Beginn der Teilzeitarbeit gerichteten früheren Anträge haben keine besonderen Kosten verursacht (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2
- Alt. ZPO). Krasshöfer Creutzfeldt Gallner Pielenz Brossardt Permalink: http://openjur.de/u/171368.html Kommentare
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