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BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 90/07

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November 2006 - 10 Sa 1053/06 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. Auf die Beruf

§ 37Nr. 126, zu B 2 b der Gründe mw

N) . b) Von der Entbehrlichkeit der Darlegung eines betriebsbezogenen Schulungsbedarfs bei den Grundschulungen hat der Senat zwei Ausnahmen anerkannt. Die Vermittlung eines Grundwissens ist für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht mehr erforderlich, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied auf Grund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das erforderliche Grundwissen für die Ausübung seiner sich aus dem Betriebsratsamt ergebenden Aufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 =

§ 37Nr.

87, zu II 2 c bb der Gründe) . An der Erforderlichkeit kann es daneben fehlen, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann. Soweit der Senat in der Vergangenheit darüber hinaus eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll (BAG 7. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - BAGE 62, 74 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 =

§ 37Nr.

98, zu B I 2 der Gründe), hält er hieran nicht mehr fest. Eine solche Sichtweise trägt der Bedeutung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Grundkenntnisse und dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über die Teilnahme an einer Schulung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG, den der Senat in späteren Entscheidungen anerkannt hat (zB 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 =

§ 37Nr.

133, zu B 2 der Gründe), nicht ausreichend Rechnung. Das durch die Grundschulungen vermittelte Wissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht und im Bereich der Arbeitssicherheit sowie der Unfallverhütung sollen das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, die sich aus dem Gesetz ergebenden Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen, wenn bei allen seinen Mitgliedern zumindest ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung vorhanden ist. Deshalb überwiegt regelmäßig das Interesse des Betriebsrats an der Vermittlung des erforderlichen Grundwissens das Interesse des Arbeitgebers an einer effizienten und kostengünstigen Betriebsführung. Außerdem unterliegt es wegen des dem Betriebsrats bei der Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zustehenden Beurteilungsspielraums seiner Einschätzung, ob er die Vermittlung von Grundwissen für die Betriebsratsarbeit an ein erstmalig gewähltes Betriebsratsmitglied für erforderlich hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats ist erst überschritten, wenn für ihn absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt. Dies setzt eine hinreichend sichere Einschätzung des Betriebsrats über die bis zum Ende der Amtszeit noch anfallenden Betriebsratsaufgaben voraus. Kann der Betriebsrat Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die voraussichtlich bis zu dem Amtszeitende des zu schulenden Betriebsratsmitglieds anfallen werden, nicht beurteilen, kann er die Teilnahme eines erstmalig in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieds - von Missbrauchsfällen abgesehen - als erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG ansehen. 3. Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist - anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG - nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet (BAG 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 - BAGE 52, 73 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 53 =

§ 37Nr.

84, zu II 2 a der Gründe). Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulungsveranstaltung ist daher von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Schulungsveranstaltung abhängig (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 =

§ 37Nr.

87, zu II 2 der Gründe). Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - BAGE 58, 221 = AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 2 =

§ 29Nr.

1, zu II 3 a der Gründe). Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 5 =

§ 40Nr.

76, zu B II 4 der Gründe) . II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht genügend beachtet. Es ist zwar zutreffend von der Ordnungsmäßigkeit des für die Schulungsteilnahme maßgeblichen Betriebsratsbeschlusses am 15. September 2005 ausgegangen. Das Landesarbeitsgericht durfte die Erforderlichkeit des Seminars "BR II (Teil 2)" nach den von ihm getroffenen Feststellungen aber nicht mit ausreichenden Vorkenntnissen des Klägers aus dem Bereich der personellen Angelegenheiten verneinen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Vorkenntnisse des Klägers betrafen nur das Anhörungsverfahren vor dem Kündigungsausspruch (§ 102 BetrVG) und die Einstellung von Leiharbeitnehmern iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Auf dem Seminar "BR II (Teil 2)" wurden jedoch überwiegend Themen aus dem Bereich der personellen Angelegenheiten behandelt, für die das Landesarbeitsgericht keine Vorkenntnisse des Klägers festgestellt hat. Der Erforderlichkeit iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG stehen auch die im Jahr 2006 im Betrieb der Beklagten anstehenden regulären Betriebsratswahlen nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats nicht hinreichend beachtet. Für die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung ist es nicht maßgeblich, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl des Betriebsrats von der Beklagten Entlassungen oder Einstellungen bzw. Versetzungen vorgenommen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung nicht ausschließen konnte, dass bis zum Ende der Amtszeit des Klägers Beteiligungssachverhalte in personellen Angelegenheiten anfallen, für die der Kläger die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigen würde. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Einer Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es nicht, da der Senat auf Grund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Betriebsrat durfte bei seiner Beschlussfassung am 15. September 2005 die Teilnahme des Klägers an der Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 21. Oktober 2005 für erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG halten. Die Klage ist daher mit dem Antrag zu 1. und mit dem zum Antrag zu 2. gestellten Hilfsantrag begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Ordnungsmäßigkeit des Entsendungsbeschlusses für die Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" ausgegangen.

  1. a)Allerdings ist für die Prüfung der Erforderlichkeit iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur der Betriebsratsbeschluss vom 15. September 2005 maßgeblich. Mit diesem hat der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat erneut eine Sachentscheidung über die Entsendung des Klägers zu dem Seminar "BR II (Teil 2)" getroffen, nachdem die Beklagte die Erforderlichkeit der Schulung nie in Zweifel gezogen hatte.
  2. b)Nach dem von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers ist der Betriebsrat zu seiner Sitzung am 15. September 2005 unter Mitteilung des Tagesordnungspunkts "Nochmalige Beschlussfassung über die Seminarteilnahme der BR-Mitglieder K und M" geladen worden. An der Betriebsratssitzung haben neben sieben Betriebsratsmitgliedern zwei Ersatzmitglieder für die wegen Urlaub verhinderten zwei regulären Betriebsratsmitglieder teilgenommen und sich an der Abstimmung über die Teilnahme des Klägers an dem Seminar beteiligt, die zu der einstimmigen Annahme des Antrags geführt hat. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, wann die Tagesordnung den Betriebsratsmitgliedern vor der Sitzung zugegangen ist. Dies war vorliegend nicht erforderlich, da sich nach dem Protokoll der Betriebsratssitzung kein Betriebsratsmitglied auf eine zu kurze Vorbereitungszeit berufen hat. Danach ist der Beschluss ordnungsgemäß gefasst worden. 2. Der Betriebsrat durfte die Teilnahme des Klägers an dem Seminar "BR II (Teil 2)" für erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG halten. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
  3. a)Nach der von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Annahme des Landesarbeitsgerichts handelt es bei der Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" um die Vermittlung von Grundkenntnissen in Bereich der personellen Mitbestimmung des Betriebsrats, für deren Erforderlichkeit nach der Senatsrechtsprechung eine besondere Darlegung nicht erforderlich ist.
  4. b)Das Landesarbeitsgericht durfte die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" nach den von ihm getroffenen Feststellungen nicht mit ausreichenden Vorkenntnissen des Klägers verneinen. Bei der Veranstaltung wurden überwiegend Themen aus dem Bereich der personellen Angelegenheiten behandelt, bei denen der Betriebsrat nicht von ausreichenden Vorkenntnissen des Klägers ausgehen konnte.
  5. aa)Es ist schon fraglich, ob der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht meint - durch seine Mitwirkung an dem Anhörungsverfahren für den Ausspruch von 20 betriebsbedingten Kündigungen im Jahr 2003 und an dem Zustimmungsverfahren für die Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern im Jahr 2004 ausreichendes Erfahrungswissen erworben hat, das einer systematischen Wissensvermittlung im Rahmen einer Grundschulung entspricht. Zu einer solchen Annahme hätte das Landesarbeitsgericht nur kommen können, wenn es sich näher mit den Inhalten der im Jahr 2004 vom Kläger besuchten Tagesveranstaltungen und den von der Beklagten nur pauschal vorgetragenen Abläufen der Beteiligungssachverhalte befasst hätte, woran es im Streitfall fehlt. Aber selbst wenn der Kläger durch seine bisherige Seminarteilnahme und seine Mitwirkung an den Beteiligungsverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats am 15. September 2005 über ausreichende Vorkenntnisse im Bereich der betriebsbedingten Kündigung und der Einstellung von Leiharbeitnehmern verfügt haben sollte, konnte der Betriebsrat den Besuch der Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" dennoch für erforderlich halten. Diese hatte nämlich überwiegend Themen zum Gegenstand, bei denen der Betriebsrat auch unter Berücksichtigung der bisher vom Kläger besuchten Schulungsveranstaltungen nicht von vorhandenem Erfahrungswissen des Klägers ausgehen musste.
  6. bb)Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit für eine Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten. Eine nur teilweise erforderliche Schulung für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24 =

§ 37Nr.

49, zu 3 a der Gründe). Dies ist der Fall.

  1. cc)Einen Abgleich des Themenplans der Veranstaltung mit den Vorkenntnissen des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen. Es hat nicht ausgeführt, welche Teile der Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" der Betriebsrat wegen der Vorkenntnisse des Klägers als nicht erforderlich ansehen durfte. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es jedoch bedurft, weil in dem Seminar "BR II (Teil 2)" auch Themen behandelt worden sind, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weder Inhalt der bisherigen Betriebsratsarbeit noch Gegenstand der vom Kläger besuchten Schulungsveranstaltungen gewesen sind. Dies betrifft zB die Beteiligungsrechte aus den §§ 92 - 95 BetrVG. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Kläger auf Grund seiner Mitwirkung an den Anhörungsverfahren bei den betriebsbedingten Kündigungen und seiner Teilnahme an den Tagesseminaren am 8. Januar 2004 bzw. 16. Juni 2004 über ein hinreichendes Erfahrungswissen über das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG verfügt haben sollte, wäre allenfalls die am dritten Seminartag und an einem Teil des Vormittags am vierten Seminartag erfolgte Behandlung der Beteiligung des Betriebsrats als nicht erforderlich anzusehen. Die an den verbleibenden Tagen vermittelten Inhalte und damit den überwiegenden Teil der Veranstaltung "BR II (Teil 2)" durfte der Betriebsrat hingegen als erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG ansehen. Dies gilt auch für den Seminarteil, der sich mit den personellen Einzelmaßnahmen iSd. § 99 BetrVG befasst hat. Das Landesarbeitsgericht hat bei seinen Feststellungen zu den Vorkenntnissen des Klägers über die Mitwirkung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nicht genügend beachtet, dass es sich bei der Einstellung nur um einen von vier Beteiligungstatbeständen des § 99 Abs. 1 BetrVG handelt.
  2. c)Der bevorstehende Ablauf der Amtszeit steht der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung "BR II (Teil 2)" nicht entgegen. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Das Berufungsgericht hat insoweit den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats nicht genügend beachtet. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG ist maßgeblich, ob der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 15. September 2005 davon ausgehen konnte, dass der Kläger die auf der Veranstaltung "BR II (Teil 2)" erworbenen Kenntnisse voraussichtlich bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Jahr 2006 noch benötigt. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte von Oktober 2005 bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats keine Kündigungen oder Einstellungen bzw. Versetzungen vorgenommen hat. Dieser Umstand hätte vom Landesarbeitsgericht nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 15. September 2005 davon ausgehen konnte, dass entsprechende Beteiligungssachverhalte und auch andere personelle Angelegenheiten bis zu dem Amtszeitende des Klägers voraussichtlich nicht anfallen werden. Dies hat aber selbst die Beklagte nicht vorgetragen. 3. Danach ist die Klage mit dem Antrag zu 1. und mit dem zum Antrag zu 2. gestellten Hilfsantrag begründet. Die Höhe der mit den Klageanträgen geltend gemachten Vergütung hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass ein Arbeitszeitkonto, auf dem die mit dem Antrag zu 2. verfolgte Stundengutschrift erfolgen könnte, gegenwärtig nicht besteht, weshalb dem zum Antrag zu 2. gestellten Hilfsantrag zu entsprechen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dörner Gräfl Koch Willms Bea Permalink: https://openjur.de/u/171379.html ( https://oj.is/171379 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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