Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten werden das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Mai 2007 - 8 Sa 51/07 - und das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. September 2007 - 8 Sa 51/07 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28. November 2006 - 5 Ca 1741/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom 9. August 2007 erledigt ist. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Die im Jahre 1973 geborene, verheiratete Klägerin wohnt in H. Sie ist seit dem 22. Mai 2003 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte mit einer monatlichen Vergütung von 2.000,00 Euro brutto zuzüglich 39,88 Euro vermögenswirksamen Leistungen angestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, der folgende Klausel enthält: "Die Firma ist berechtigt, eine Änderung des Aufgabenbereiches bzw. des Einsatzortes vorzunehmen, wenn dies im Geschäftsinteresse oder zur Förderung der Angestellten erforderlich ist." Die Klägerin arbeitete in der Niederlassung I. Diese Niederlassung wurde zum 30. April 2006 geschlossen. Die Beklagte kündigte allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu diesem Termin, der Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2006. Am 17. März 2006 war bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt und der voraussichtliche Entbindungstermin 10. November 2006 errechnet worden. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf das gesetzliche Kündigungsverbot. Im Anschluss an den erfolglosen Gütetermin bot die Beklagte der Klägerin am 11. Mai 2006 eine Beschäftigung in ihrer Niederlassung in O an. Die Klägerin lehnte dieses Angebot mit der Begründung ab, sie sei nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung in O zu erbringen. Mit Urteil vom 8. Juni 2006 stellte das Arbeitsgericht I fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2006 nicht beendet worden sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Schwangerschaft der Beklagten rechtzeitig nach Zugang der Kündigung mitgeteilt habe. Das Urteil wurde der Beklagten am 21. Juni 2006 in vollständiger Form zugestellt und von ihr nicht angegriffen. Die Beklagte bot am 21. August 2006 nochmals die Beschäftigung in O an. Die Klägerin erwiderte, die Arbeit in O sei nicht zumutbar, sie habe ihre Arbeitskraft zu unveränderten Bedingungen durchgängig angeboten. Die Klägerin verlangt die vertragsgemäße Vergütung nebst vermögenswirksamen Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2006. Die Beklagte sei aufgrund der unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug geraten. Ihre Aufforderung, die Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits aufzunehmen, habe den Annahmeverzug nicht beenden können. Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen aus den Nettobeträgen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung sowie von 199,40 Euro auf das näher bezeichnete vermögenswirksame Konto der Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin habe es an dem erforderlichen Leistungswillen gefehlt. Mangels anderer Alternative hätte sie die Arbeit in O gemäß der vertraglichen Versetzungsklausel aufnehmen müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr durch Teilurteil stattgegeben und durch Schlussurteil über die Kosten entschieden. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat die Revisionsverfahren bzgl. Teilurteil und Schlussurteil zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung von Teil- und Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und zur Verwerfung der Berufung der Klägerin, soweit der Rechtsstreit nicht durch den beim Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich vom 9. August 2007 erledigt ist. I. Die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortführungsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ist nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen wie folgt begründet: Voraussetzung für den Annahmeverzug der Beklagten wäre ein Leistungswille der Klägerin gewesen. Daran habe es gefehlt. Die Beklagte habe der Klägerin mit Recht und entsprechend billigem Ermessen Arbeiten in der Niederlassung O zugewiesen. Etwaige freie Arbeitsplätze in W und B seien nicht vertragsgemäß gewesen. Die Klägerin hätte die Arbeit in O zumindest unter dem Vorbehalt der späteren gerichtlichen Überprüfung aufnehmen müssen. 2. Dagegen hat die Klägerin in der Berufungsbegründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Angebot der Arbeitsleistung sei nach § 296 BGB entbehrlich gewesen. Darüber hinaus liege in der Erhebung der Kündigungsschutzklage ein schlüssiges Arbeitsangebot. Dieses Angebot habe fortbestanden. Mit dem Schreiben vom 11. Mai 2006 habe die Beklagte lediglich eine befristete Beschäftigung bis zur Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreits angeboten. Damit habe sie den Annahmeverzug nicht beenden können. Dasselbe gelte für das Schreiben der Beklagten vom 21. August 2006, das auf das Schreiben vom 11. Mai 2006 Bezug nehme. Die Klägerin habe ohne Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits annehmen müssen, wiederum nur vorläufig tätig werden zu sollen. Mangels Beendigung des Annahmeverzugs bestehe der Verzugslohnanspruch bis zum 30. September 2006. 3. Diese Ausführungen werden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht gerecht.
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