Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd. § 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird nicht "ununterbrochen" iSd. § 7 Abs.
§ 33aNr. 15). Dies folgt daraus, dass § 7 Abs. 1 TVö
D ausdrücklich auf die Arbeit nach einem Schichtplan verweist und damit das Vorliegen von Wechselschichtarbeit von der Organisationseinheit her definiert, in der der einzelne Arbeitnehmer tätig ist. Es wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer selbst in den entsprechenden Schichten eingesetzt werden muss. Für den Bereich der chirurgischen Ambulanz existiert ein eigener Schichtplan, nach welchem der Kläger eingesetzt wird und der damit für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 TVöD entscheidend ist. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das Auslegungsergebnis. Durch die Wechselschichtzulage soll die generelle Belastung durch die Schichtarbeit honoriert werden, die im Wesentlichen durch die unterschiedlichen, den Lebensrhythmus bestimmenden Wechselschichten zum Ausdruck kommt, ungeachtet einzelner konkreter Belastungsfaktoren (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - AP BAT § 33a Nr. 15 =
§ 33aNr.
16; 5. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 - AP BAT § 33a Nr. 14 =
§ 33aNr.
15; 2. Oktober 1996 - 10 AZR 232/96 - AP BAT § 33a Nr. 12 =
§ 33aNr.
14; 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - BAGE 73, 307 ). Diese Belastungen werden definiert durch den Schichtplan der Abteilung, in der der Arbeitnehmer tätig ist. Voraussetzung ist somit, dass zum einen im Arbeitsbereich des Arbeitnehmers Wechselschichtdienst iSd. § 7 Abs. 1 TVöD eingerichtet ist und zum anderen der Arbeitnehmer tatsächlich Wechselschichtarbeit leistet.
- b)In der chirurgischen Ambulanz wird nicht ununterbrochen in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet.
- aa)Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich "rund um die Uhr" an allen Kalendertagen gearbeitet wird (BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 603/99 - ZTR 2002, 332; 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - AP BMT-G II § 14 Nr. 1 ; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2008 § 7 Rn. 4; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 7 Rn. 4; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand September 2008 § 7 Rn. 5). In dem Arbeitsbereich muss ununterbrochen 24 Stunden an allen Arbeitstagen gearbeitet werden. So liegt Wechselschichtarbeit nicht vor, wenn in aller Regel an Sonn- und Feiertagen keine Schichtarbeit anfällt (vgl. BAG 3. Dezember 1986 - 4 AZR 21/86 - ZTR 1987, 95 ). Des Weiteren ist keine Wechselschichtarbeit gegeben, wenn die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringer Form, unterbrochen wird (vgl. BAG 23. Juni 1988 - 6 AZR 137/86 - BAGE 59, 73 ). Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Definition in § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD den Begriff der Wechselschicht abschließend und eindeutig formuliert. Danach steht jede Unterbrechung der täglichen Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, der Annahme von Wechselschichtarbeit entgegen.
- bb)Es kommt nicht darauf an, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird. Weiterhin ist auch nicht erforderlich, dass in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 7 Rn. 5) .
- cc)Ist zu bestimmten Zeiten in der Organisationseinheit nur ein Bereitschaftsdienst oder eine völlige Arbeitsruhe angeordnet, kann keine Wechselschichtzulage anfallen.
(1)In seiner Entscheidung vom 5. Februar 1997 (- 10 AZR 639/96 - AP BAT § 33a Nr. 14 =
§ 33aNr.
15) hat der Senat zu der fast wortgleichen Vorschrift § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT ausgesprochen, dass es an einer ununterbrochenen Arbeitsleistung im Betrieb oder Arbeitsbereich des Angestellten fehle, wenn zu bestimmten Zeiten im Betrieb oder Arbeitsbereich überhaupt keine Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer erbracht werde. Werde in einem bestimmten Arbeitsbereich für alle Mitarbeiter nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst angeordnet, liege keine Wechselschicht vor, da es dann einen Zeitraum gebe, in dem im Arbeitsbereich überhaupt nicht gearbeitet werde und somit eine Unterbrechung der wechselnden Arbeitsschichten gegeben sei. Hieran ist bezüglich des Bereitschaftsdienstes auch für den TVöD festzuhalten.
(2)Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD sind wechselnde Arbeitsschichten erforderlich, in denen ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Bereitschaftsdienst leisten hingegen nach § 7 Abs. 3 TVöD und § 45 Abs. 1 TVöD-BT-K Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Es ist eine Prognose notwendig für den Bereich, für den Bereitschaftsdienst eingerichtet werden soll (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 45 BT-K Rn. 4). Für Bereiche, in denen mit einer Beanspruchung während der Bereitschaftsdienste von durchschnittlich 50 v. H. und mehr der Gesamtzeit zu rechnen ist, ist die Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht zulässig. Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt (BAG
- Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 ; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 7 Rn. 29), aber auch von den Bereitschaftszeiten, die innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen (BAG
- September 2008 - 10 AZR 669/07 -) . Der Bereitschaftsdienst wird gemäß § 8 Abs. 4 TVöD gesondert vergütet und zwar zusätzlich zur regulären Vergütung. Bereitschaftszeiten hingegen werden in bestimmter Weise auf die Arbeitszeit angerechnet oder stellen sogar die regelmäßige Arbeitszeit dar, wie beispielsweise im Falle von Feuerwehrleuten oder Rettungssanitätern (vgl. BAG
- September 2008 - 10 AZR 669/07 -), und werden mit der regelmäßigen Vergütung entgolten. Auch wenn nach dem äußeren Bild Bereitschaftsdienst und Bereitschaftszeiten häufig vergleichbar scheinen, zumal der Anteil der Vollarbeit in beiden Fällen weniger als die Hälfte betragen muss, bestehen neben der unterschiedlichen Bezahlung weitere Unterschiede. Arbeitnehmer, die Bereitschaftszeiten leisten, sind in stärkerem Maße an den Aufenthaltsort gebunden als Arbeitnehmer, die im Bereitschaftsdienst sind. Erstere müssen jederzeit die Arbeit - auch aus eigener Initiative - aufnehmen, während Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst durchaus ruhen oder schlafen können und erst auf die Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit aufzunehmen, tätig werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben diese Unterschiede in der Intensität der Beanspruchung als unterschiedlich belastend angesehen und daher unterschiedlich ausgeglichen. In § 46 Abs. 5 Satz 2 TVöD-BT-K ist auch geregelt, dass abgesehen von den dort ausdrücklich genannten Vergütungen Zeitzuschläge nach § 8 TVöD nicht gezahlt werden. Sieht ein Schichtplan wie im vorliegenden Fall vor, dass ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in insgesamt neun verschiedenen Schichten stattfindet und sich von 1.00 Uhr bis 6.30 Uhr ein Bereitschaftsdienst anschließt, legt dieser Schichtplan die regelmäßige Arbeitszeit des Angestellten mit einem im Voraus feststehenden Unterbrechungszeitraum fest. Dieser Unterbrechungszeitraum liegt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (BAG
- Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252 ). Hätten die Tarifvertragsparteien den Bereitschaftsdienst bei der ununterbrochenen Arbeit berücksichtigen wollen, hätten sie dies im Tarifvertrag klargestellt. Die nahezu wortgleiche Übernahme der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1 TVöD spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Regelung keinen anderen Erklärungswert geben wollten.
(3)Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nicht, dass auch der Bereitschaftsdienst im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung unter den Begriff der "ununterbrochenen Arbeit" iSv. § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD fällt. Zwar war nach dem Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes bis zum
- Dezember 2003 Bereitschaftsdienst gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG keine Arbeitszeit, sondern galt als Ruhezeit (vgl. auch BAG
- Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2). Die Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes war hingegen Arbeitszeit in diesem Sinne. Mit Wirkung ab
- Januar 2004 ist die Neufassung des Arbeitszeitgesetzes in Kraft getreten, wonach Bereitschaftszeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn gilt. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Februar 1997 (- 10 AZR 639/96 - AP BAT § 33a Nr. 14 =
§ 33aNr.
15) nunmehr der Bereitschaftsdienst unter den Begriff der "ununterbrochenen Arbeit" fällt. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom
- November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 307 vom
- Dezember 1993 S. 18), geändert durch Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 195 vom
- August 2000 S. 41), nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom
- November 2003 S. 9), nachfolgend Arbeitszeitrichtlinie, gibt kein anderes Auslegungsergebnis vor. Danach stellt Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar. Nach Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (
- Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] EuGHE I 2000, 7963 ) ist die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Anwesenheit eines Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf die berufliche Tätigkeit auszuüben, in vollem Umfang Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie. Die Arbeitszeitrichtlinie betrifft jedoch nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG
- Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252 ;
- Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48). Nach Art. 1 Abs. 2 hat sie zum Gegenstand die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Es handelt sich um Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer gesundheitsschädlichen Überbeanspruchung durch Arbeit. Zur Frage der Vergütung von Arbeitszeit enthält die Richtlinie dagegen keine Bestimmungen. Auch das Arbeitszeitgesetz hat wie die Arbeitszeitrichtlinie den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz zum Gegenstand. Nach § 1 ArbZG besteht der Gesetzeszweck darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Demgegenüber bestimmen § 8 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wechselschichtzulage zu zahlen ist. Damit ist die Vergütung betroffen. Ob eine bestimmte Zeit als Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitrichtlinie oder des Arbeitszeitgesetzes zu behandeln ist, sagt nichts darüber aus, in welcher Weise sie zu vergüten ist (vgl. BAG
- März 2008 - 4 AZR 616/06 -) . Die Tarifvertragsparteien dürfen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen oder eine unterschiedliche Vergütung vorsehen (BAG
- Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 ) .
(4)Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Wechselschichtzulage eine Erschwerniszulage ist. Zwar kann eine Erschwernis auch darin liegen, dass der Angestellte innerhalb einer Schicht Bereitschaftsdienst leistet. Ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit, der erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und dadurch zu Erschwerungen führt, liegt auch in diesem Fall vor (vgl. dazu BAG 5. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 - AP BAT § 33a Nr. 14 =
§ 33aNr.
15). Es ist daher keine Voraussetzung, dass der Angestellte selbst "rund um die Uhr" im Sinne von Vollarbeit tätig ist, wenn in der Organisationseinheit ununterbrochen gearbeitet wird. Wenn es aber einen Zeitraum gibt, in dem im Arbeitsbereich ausschließlich Bereitschaftsdienst angeordnet ist, sind die wechselnden Arbeitsschichten unterbrochen. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, zu bestimmen, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen wollen. Sie haben sich dafür entschieden, dass Schichtarbeit eine Zulage gemäß § 8 Abs. 6 TVöD auslöst und die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD davon abhängig ist, dass ununterbrochen in dem jeweiligen Arbeitsbereich gearbeitet wird. Dr. Freitag Marquardt Brühler Thiel Zielke Permalink: https://openjur.de/u/171440.html ( https://oj.is/171440 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English