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BAG, Urteil vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06

Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsre

§ 7Nr.

35, zu I 2 b der Gründe). Gegen die Festlegung einer festen Altersgrenze von 60 Jahren bestehen regelmäßig keine Bedenken (BAG

  1. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - aaO, zu III der Gründe) . Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, ist die Versorgungszusage und nicht die spätere tatsächliche Entwicklung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, wenn er denn gesetzlich versichert ist, zum vorgesehenen Zeitpunkt die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt oder Arbeitslosengeld beantragt oder aber weiter arbeitet (BAG
  2. November 1985 - 3 AZR 606/83 - BAGE 50, 130 , zu I 1 der Gründe). Nur für den hier nicht vorliegenden Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG ist der Bezug der gesetzlichen Altersrente Voraussetzung. Die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze kann auch nicht durch aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen geändert werden. So ist anerkannt, dass die feste Altersgrenze durch einen Aufhebungsvertrag nicht mehr herabgesetzt werden kann (BAG
  3. Dezember 1999 - 3 AZR 684/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 97 =

§ 7Nr. 63, zu II 2 a der Gründe; 20. November 2001 - 3 AZR 28/01 - AP Betr

AVG § 3 Nr. 12 =

§ 3Nr.

8, zu II 2 d der Gründe) .Ebenso wenig können aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die feste Altersgrenze heraufgesetzt wird oder nunmehr das 65. Lebensjahr bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze maßgebend sein soll. 3.

  1. a)Die Auslegung des PA 97 ergibt, dass die Arbeitsvertragsparteien als feste Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart haben. Nach Nr. 2a dieses Abkommens erhält der Kläger "mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 35 anrechenbaren pensionsfähigen Dienstjahren ... im Fall der Pensionierung eine Vertragspension in Höhe von 50 % der ... Bemessungsgrundlage". Im PA 97 wird keine andere Altersgrenze als 60 genannt und auch nicht auf die damalige Regelaltersrente von 65 Jahren Bezug genommen. Andere Zwecke als die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Berufs- und Arbeitsleben sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehenen Leistungen etwa der Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen sollten (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624 , zu I 3 c der Gründe) . Nr. 6c PA 97 enthält eine Regelung für den Fall der "Übernahme bzw. den Wechsel einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit". Das steht der Auslegung, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres die feste Altersgrenze bildet, nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Arbeitsvertragsparteien die Weiterarbeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht als "Normal"- oder Regelfall angesehen haben. Es handelt sich, wie auch der Zusammenhang mit Nr. 6a, b PA 97 zeigt, um eine vorsorgliche Regelung.
  2. b)Die Auslegung des PA 97 ergibt weiter, dass mit dem Begriff "Pensionierung" das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der E GmbH "mit Vollendung des 60. Lebensjahres" gemeint ist. Es kann dahinstehen, ob Pensionierung allgemein als Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verstanden wird. Denn im PA 97 wird der Begriff iSd. konzernspezifischen Sprachgebrauchs verwendet. Die im PA 97 von der E GmbH zugesagten Leistungen sollten die "bisherige Vertragspension", also die im Juni 1993 von der B GmbH zugesagte Vertragspension ersetzen. Diese Zusage sah unter Nr. 4 die Zahlung der Pension bei "ausscheiden" aus dem Arbeitsverhältnis "nach Vollendung des 60. Lebensjahres" vor. Die 1993 zugesagten Leistungen sollten zusätzlich "zu den bisher zugesagten Leistungen" erfolgen. Bereits die Versorgungszusage der B GmbH vom 18. Februar 1991 sah die Zahlung eines "Besitzstandsbetrages" bei "Pensionierung im Alter von 60 Jahren" vor, und zwar zusammen mit den zuvor zugesagten Leistungen. Die darin enthaltene Formulierung, dass "im vorzeitigen Versorgungsfall" diese Leistungen im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zu der "bis Alter 60 maximal möglichen Dienstzeit" gewährt wird, macht deutlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt 60 als feste Altersgrenze vereinbart und mit "Pensionierung" das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeint war. Das Tatbestandsmerkmal der "Pensionierung" schiebt nur den Beginn der Zahlungspflichten hinaus. Der Pensionsanspruch ist nach dem PA 97 zwar "mit Vollendung des 60. Lebensjahres" entstanden, löst aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Zahlungspflichten aus. Im Ergebnis handelt es sich damit um einen Ruhenstatbestand zur Vermeidung von Doppelzahlungen (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - BAGE 91, 1 , zu I 3 c der Gründe) .
  3. c)Mit dem Aufhebungsvertrag vom 26./27. Juni 2002 konnten die Parteien die im PA 97 vorgesehene feste Altersgrenze nicht mehr verändern. Es kommt daher nicht darauf an, dass dort von einem "vorzeitigen Auslaufen" des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2002 die Rede ist, ein Teil der Rente nicht wie die anderen Teile bereits ab 1. Oktober 2002, sondern erst zeitgleich mit der BfA-Rente ab 1. Januar 2004 gezahlt werden sollte und der Kläger bis dahin Arbeitslosengeld in Anspruch nahm. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Formulierung im PA 97 stützen, dass sich die nach 35 anrechenbaren pensionsfähigen Dienstjahren zu zahlenden Leistungen für jedes an 35 Dienstjahren fehlende Jahr um 1,5 % "vermindert". Zwar heißt es in den Senatsurteilen vom 22. Februar 1983 (- 3 AZR 546/80 - BAGE 41, 414 , zu 4 b der Gründe) und vom 12. November 1985 (- 3 AZR 606/83 - BAGE 50, 130 ), eine feste Altersgrenze iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG sei nur dann gegeben, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres "mit einer ungekürzten Betriebsrente" in den Ruhestand treten soll. Damit sind jedoch nicht alle Berechnungsvorschriften gemeint, die bei kürzerer Betriebszugehörigkeit eine geringere Rente vorsehen, sondern nur solche Änderungen, die die Versorgungszusage "für die vorzeitige Rentenzahlung" vorsieht (BAG 12. November 1985 - 3 AZR 606/83 - aaO, zu I 1 der Gründe; 2. Juni 1987 - 3 AZR 585/85 -, zu I 2 b der Gründe) . Das PA 97 enthält aber weder Bestimmungen zum vorzeitigen Ausscheiden noch solche zur maßgeblichen Berechnung. Die Klausel besagt ausschließlich, wie die Rente in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres, das heißt nach Erreichen der festen Altersgrenze, zu berechnen ist. Die meisten Versorgungsordnungen machen die Höhe der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebsrente von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Die Berechnung kann auch in der Weise dargestellt werden, dass von der höchsten erreichbaren Betriebsrente ausgegangen wird und sich die bei kürzerer Betriebszugehörigkeit zu zahlende Rente aufgrund einer Subtraktion von diesem Höchstbetrag errechnet. Der Umstand, dass die Regel zur Berechnung der zu zahlenden Betriebsrente in demselben Abschnitt 2a des PA 97 geregelt ist wie die feste Altersgrenze, ändert daran nichts. III. Da nach alledem mit dem Ausscheiden des Klägers bei der E GmbH der Versorgungsfall entsprechend dem Pensionsabkommen eingetreten ist, ist der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten als Versorgungsempfänger und nicht als Anwärter ausgeschieden. Sein Anspruch unterliegt mithin nicht der ratierlichen Kürzung nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. Zugleich stellt sich damit die zwischen dem Kläger und der E GmbH abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht als Verbesserung der Versorgungszusage dar, so dass die Regelung des § 7 Abs. 5 BetrAVG nicht zum Tragen kommt. Reinecke Zwanziger Schlewing Oberhofer H. Kappus Permalink: https://openjur.de/u/171477.html ( https://oj.is/171477 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 24 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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