Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Oktober 2006 - 6 Sa 27/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
§ 1Unverfallbarkeit Nr. 11 = Ez
A BetrAVG § 1 Nr. 80). Heranzuziehen sind die für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze, da die Beklagte - für die Arbeitnehmer ersichtlich - inhaltsgleiche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen wollte. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Möglichkeiten des konkreten, sondern die eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Ausgangspunkt ist dabei in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung sind zudem der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - zu II 2 a und b der Gründe mwN, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34) . Da die Regelungen arbeitgeberseitig einseitig vorgegeben wurden, gilt auch die Unklarheitenregel (nunmehr § 305c BGB) unabhängig davon, ob die maßgeblichen Verträge - wie hier - vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zustande kamen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II 3 e der Gründe,
§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = Ez
A BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18). Auf diese Regel ist zurückzugreifen, wenn trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd
(2)der Gründe, BAGE 116, 366 ) .
- b)Danach ist die Klägerin keine Begünstigte der von ihr in Anspruch genommenen Regelung. Auszugehen ist vom Wortlaut der Ziff. 6.1.2 der Rahmenregelung. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung wird im Versorgungsfall Tod die Kapitalleistung an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Damit ist klargestellt, dass Begünstigter durch die Rahmenregelung nur ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener sein kann. Im nächsten Satz wird mit den Einleitungsworten "dies sind" klargestellt, dass die nachfolgenden Regelungen definieren, wer versorgungsberechtigter Hinterbliebener in diesem Sinne ist. Das sind danach der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, ersatzweise zu gleichen Teilen waisenrentenberechtigte Kinder. Geschwister sind nicht genannt. Im dritten Satz des Absatzes, wonach eine Abweichung durch Erbfolge ausgeschlossen ist, wird zugleich klargestellt, dass erbrechtliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen sollen. Es ist dort ausdrücklich die Rede von "Erbfolge", nicht nur von "Erbeinsetzung", also Bestimmung durch den Erblasser. Soweit in der genannten Regelung eine abweichende Begünstigung angesprochen wird, geht es nach der Systematik der Vereinbarung nicht nur um die Fälle, in denen ein Ehegatte oder waisenrentenberechtigte Kinder vorhanden sind. Satz 3 der Regelung schließt ganz allgemein eine abweichende Begünstigung durch Erbfolge aus. Da Satz 1 und Satz 2 der Regelung so miteinander verwoben sind, dass Satz 2 lediglich definiert, wer die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen iSd. Satzes 1 sind, bezieht sich auch der Ausschluss der abweichenden Begünstigung auf die Gesamtregelung der beiden vorangegangenen Sätze. Dieses Auslegungsergebnis war auch für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer der Beklagten ohne Weiteres erkennbar und damit nicht unklar. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass in ihrem Bereich ein durchschnittlicher Arbeitnehmer in der Lage ist, abstrakte Regelungen zu verstehen und sich ihre Bedeutung zu vergegenwärtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich besondere Kenntnisse in der betrieblichen Altersversorgung hatte. Allerdings wurde die Regelung im Jahre 2003 ergänzt. Soweit - wie hier - weder die in der Ursprungsregelung genannten Personen noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorhanden sind, kann an dessen Stelle ua. ein Lebensgefährte die Versorgungsleistung erhalten. Die Klägerin gehört jedoch nicht zu dem so erweiterten Kreis der Begünstigten. Sie ist keine Lebensgefährtin. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, Lebensgefährte könne nur eine Person sein, mit der der Arbeitnehmer auch eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen könne. Bei einer interessengerechten Auslegung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person, mit der ein Arbeitnehmer in einer engeren Beziehung steht, unter den Begriff des Lebensgefährten fällt. Vielmehr fordern schon Gründe der Rechtssicherheit, aber auch der allgemeine Sprachgebrauch, dass es sich um eine grundsätzlich auf Dauer und Ausschließlichkeit angelegte Verbindung handeln muss. Dass eine Person mehrere Lebensgefährten hat, ist demnach ausgeschlossen. Damit war die Klägerin schon deswegen nicht Lebensgefährtin ihres verstorbenen Bruders, weil sie gleichzeitig verheiratet war, ohne getrennt zu leben. 2. Gegen die streitbefangene Regelung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.
- a)Dahingestellt bleiben kann, ob die Rahmenregelung anhand des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, liegt in der Begrenzung der Bezugsberechtigung keine unangemessene Benachteiligung des verstorbenen Bruders der Klägerin als Arbeitnehmer der Beklagten entgegen Treu und Glauben. Insbesondere weicht die Regelung auch nicht von dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit scheiden vertragliche Ansprüche als Folge eines derartigen Verstoßes aus. Im Einzelnen gilt: Zu Unrecht verweist die Klägerin insoweit auf erbrechtliche Grundsätze und den Ausschluss der gesetzlichen Erben in Abweichung vom Erbrecht. Die Rahmenregelung ist als betriebliche Altersversorgung ausgestaltet. Eine solche liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer sich - wie hier - verpflichtet, Entgeltansprüche in Versorgungsanwartschaften umzuwandeln (nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gegeben, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Dass es sich - wie hier - um Kapitalleistungen handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131 ) . Die Anknüpfung an das Betriebsrentenrecht legitimiert den Ausschluss der Klägerin von Hinterbliebenenleistungen allerdings nicht schon deshalb, weil sie weder Ehefrau noch Kind des verstorbenen Herrn F, des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2006 (- 1 ABR 58/05 - zu B II 3 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 16). In der Entscheidung hat der Erste Senat ein Sterbegeld deshalb nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen, weil es keinen Versorgungscharakter hatte. Dass er in diesem Zusammenhang nur - wenngleich ersichtlich nicht abschließend - Ehegatten und Kinder als potentielle Hinterbliebene genannt hat, war für die Entscheidung nicht tragend. Dahingestellt bleiben kann, welcher Personenkreis über Ehegatte und Kinder hinaus als Hinterbliebener im Sinne der betriebsrentenrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt (für Vertragsfreiheit: Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG 3. Aufl. § 1 Rn. 15; für Anlehnung an §§ 46 und 48 SGB VI: Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rn. 27). Letztlich kommt es darauf an, ob dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - zu II 3 der Gründe,
§ 1Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = Ez
A BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4). Das typische Versorgungsinteresse hat nichts mit der Frage zu tun, wer erbberechtigt ist. Da der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, auch bei Entgeltumwandlung, nicht verpflichtet ist, überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung anzubieten (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - zu II 3 a cc
(2)der Gründe,
§ 1aNr. 1 = Ez
A BetrAVG § 1a Nr. 2), ist es rechtlich auch nicht unangemessen, wenn der Arbeitgeber den Kreis der berechtigten Hinterbliebenen gegenüber dem gesetzlich Möglichen einschränkt.
- b)Auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte stehen dem hier nicht entgegen.
- aa)Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch im Betriebsrentenrecht gilt (nunmehr § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG), ist nicht verletzt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, an - typisiert - unterschiedliche Versorgungsinteressen des Arbeitnehmers und dabei an ein Näheverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der begünstigten Person anzuknüpfen. Bei typisierter Betrachtung macht es insoweit einen Unterschied, ob tatsächlich eine Situation als Lebensgefährte mit dem Ausschließlichkeitsanspruch hinsichtlich vergleichbarer Beziehungen besteht, oder ob dies - wie bei der Klägerin - wegen einer vergleichbar engen Beziehung zu einer anderen Person ausscheidet. Die Klägerin wird also nicht etwa wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrem verstorbenen Bruder benachteiligt. Die weiteren bei der Beklagten geltenden Regelungen knüpfen an ein von Gesetzes wegen zu unterstellendes Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Dies gilt wegen der grundsätzlich möglichen Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) auch für den ehemaligen Ehegatten. Eine vergleichbare Regelung für Geschwister enthält das Gesetz nicht. Auf die von der Beklagten angeführten steuerlichen Gesichtspunkte kommt es nicht an.
- bb)Zu Unrecht stützt sich die Klägerin weiter darauf, Arbeitnehmer, die - wie nach ihrem Vortrag auch ihr Bruder - aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen eine Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft ablehnten und deshalb auch keine Nachkommen hätten, würden durch die Regelung der Beklagten unerlaubt benachteiligt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall neben dem sachlichen auch der zeitliche Geltungsbereich des AGG eröffnet ist (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 1 a der Gründe, AP AGG § 2 Nr. 1 = EzA AGG § 2 Nr. 1). Auch unter Zugrundelegung des AGG liegt keine unerlaubte Benachteiligung vor. In Betracht kommt hier allenfalls eine mittelbare Benachteiligung wegen des in § 1 AGG genannten Merkmals "Religion oder Weltanschauung". Eine Benachteiligung, die Personen ua. wegen dieses Merkmals in besonderer Weise betrifft, ist jedoch dann keine unerlaubte Benachteiligung, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und ihre Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 AGG). Selbst wenn man - was höchst zweifelhaft ist - zu Gunsten der Klägerin unterstellt, es liege hier eine besondere Betroffenheit vor, wären die Kriterien, nach denen die Beklagte die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen abgrenzt, gerechtfertigt. Es läge ein rechtmäßiges Ziel vor, nämlich die Anknüpfung an einen typisierten Versorgungswillen und damit auch an eine entsprechende Nähebeziehung. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind auch angemessen und erforderlich, da Personen, die die von der Klägerin angesprochene Entscheidung für sich getroffen haben, typischerweise nicht in einem Verhältnis zu anderen Personen stehen, das einen entsprechenden typisierten Versorgungswillen auslöst. Bei ihnen verwirklicht sich das durch die Hinterbliebenenversorgung abgedeckte Risiko gerade nicht. II. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zu. Solche folgen weder aus einer Erweiterung der Verpflichtungen der Beklagten aufgrund der Gespräche mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S noch aus ihrer Erbenstellung in Verbindung mit Ansprüchen des verstorbenen Herrn F. 1. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin wurde die Rahmenregelung nicht durch die Verhandlungen, die der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S geführt hat, so erweitert, dass bei einem Versterben des Arbeitnehmers ohne Hinterbliebene die Entgeltumwandlung rückgängig zu machen ist.
- a)Dahingestellt bleiben kann, ob durch diese Verhandlungen eine Regelungsabrede zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zustande kam. Anders als Betriebsvereinbarungen, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten, mithin normative Wirkung entfalten, kommt Regelungsabreden keine derartige Wirkung zu. Sie entfalten nur Wirkung zu Gunsten der Arbeitnehmer, wenn sie in einer anderen Form rechtsverbindlich umgesetzt werden (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 1 b aa
(1)der Gründe, BAGE 91, 210 ; 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 - zu I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 88 Nr. 1) .
- b)Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S kann auch nicht als Vertreter der Arbeitnehmer bei Verhandlungen mit der Geschäftsleitung angesehen werden mit der Folge, dass etwa ein die vorangegangenen Regelungen erweiternder Vertrag zustande gekommen wäre. Rechtsgeschäftliche Vertretung setzt voraus, dass der Vertreter eine Willenserklärung "im Namen des Vertretenen abgibt" (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). In betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhängen, wie sie hier nach dem Vortrag der Klägerin gegeben sind, handelt das Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans aber nicht im Namen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für den Betriebsrat als Organ.
- c)Die Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und der Duldungsvollmacht bzw. deshalb, weil der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S etwa eine Willenserklärung der Beklagten als Bote weitergeleitet hätte. Wie durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt wurde, ging ihre Behauptung dahin, Herr S habe im Betrieb gegenüber den Arbeitnehmern mitgeteilt, es werde eine Lösung gefunden werden; üblicherweise sei in derartigen Fällen eine Lösung auch gefunden worden. Demnach hat Herr S nie eine Erklärung dahingehend abgegeben, es sei bereits eine Lösung gefunden worden. Letztlich läuft das Vorbringen der Klägerin darauf hinaus, dass Herr S einen Verhandlungsstand geschildert hat. Das reicht nicht aus, um vertragliche Beziehungen zu begründen. 2. Ebenso wenig kann sich die Klägerin erfolgreich auf ihre Erbenstellung (§ 1922 Abs. 1 BGB) in Verbindung mit Ansprüchen ihres verstorbenen Bruders stützen.
- a)Derartige Ansprüche könnte die Klägerin unbegrenzt in eigenem Namen geltend machen, weil ihre Schwester und Miterbin ihr das Recht eingeräumt hat, insoweit Leistung an sich selbst zu verlangen. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
- b)Dem verstorbenen Herrn F standen jedoch gegen die Beklagte keine Ansprüche zu, in die die Klägerin hätte eintreten können.
- aa)Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung des Prinzipes der Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung, wie es nunmehr auch in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes niedergelegt ist und von der Beklagten in ihrer Versorgungszusage für sich in Anspruch genommen wird. Die Klägerin stützt sich insoweit allein darauf, dass bei der von der Beklagten vorgenommenen Abgrenzung der Berechtigung aus der Hinterbliebenenversorgung ein Verfall von Ansprüchen eintreten kann, wenn kein Berechtigter vorhanden ist. Das steht indes der Wertgleichheit nicht entgegen. Es ist vielmehr in den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zur Hinterbliebenenversorgung, die auch bei Entgeltumwandlung Anwendung finden, angelegt: Hinterbliebenenversorgung ist kein Sparvertrag, sondern Risikoabsicherung. Das setzt voraus, dass es einen Hinterbliebenen gibt, in dessen Person der Nachversorgungsfall eintreten kann. Fehlt es daran, entstehen keine Ansprüche.
- bb)Die Beklagte hat gegenüber Herrn F auch keine Aufklärungspflichten verletzt.
(1)Der Arbeitgeber kann allerdings über die richtige und vollständige Darstellung der Versorgungssituation hinaus verpflichtet sein, auf bestimmte Rechtslagen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten. Hinweise und Aufklärungspflichten beruhen dabei auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 23. September 2003 - 3 AZR 658/02 - zu II 2 a der Gründe,
§ 1Auskunft Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 611 Fürsorgepflicht Nr. 1) .
(2)Danach hat die Beklagte keine Aufklärungspflichten verletzt. Die Beklagte hat die Rahmenregelung - wie bereits oben unter B I 1 b dargelegt - ausreichend klar formuliert. Es war eindeutig, dass lediglich dann, wenn es einen Hinterbliebenen im Sinne der Regelung gibt, die Kapitalleistung im Versorgungsfall Tod ausgezahlt wird. Ob die Beklagte darüber hinaus ein weiter verdeutlichendes Rundschreiben an alle Arbeitnehmer versandt hat, ist unerheblich. Die Beklagte musste angesichts der eindeutigen Formulierung und angesichts dessen, dass ihre Arbeitnehmer nicht mit besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit gedruckten und abstrakten Texten zu kämpfen hatten, auch keine darüber hinausgehende Aufklärung betreiben. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei einem frühzeitigen Tod ohne Hinterbliebene keinerlei Leistungen erbracht würden. Etwas Weitergehendes würde auch nicht dann gelten, wenn die Beklagte gewusst haben sollte, dass der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S die von der Klägerin behaupteten Äußerungen im Betrieb getan hat. Danach hätte Herr S mitgeteilt, es werde eine Regelung gefunden werden, wenn ein Arbeitnehmer ohne Hinterbliebene stirbt. Herr S hätte - wie bereits oben unter B II 1 c dargelegt - letztlich nur einen Verhandlungsstand mitgeteilt. Die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass ihre Arbeitnehmer bei einer derartigen Mitteilung annehmen würden, es sei bereits ein Verhandlungsergebnis erzielt. Jedem Arbeitnehmer musste klar sein, dass selbst dann, wenn derartigen Ankündigungen üblicherweise auch Ergebnisse folgten, er solange auf eigenes Risiko an der Entgeltumwandlung teilnahm, bis tatsächlich eine Regelung gefunden wurde. cc) Auch unter sonstigen Gesichtspunkten standen dem verstorbenen Bruder der Klägerin keine Ansprüche zu. Solche ergaben sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2
- Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung. Der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ist tatsächlich eingetreten. Der verstorbene Herr F hat eine Absicherung im Fall des Alters und eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der dafür geltenden Regelungen erhalten. Auf möglicherweise weitere, einseitig verfolgte Zwecke des verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten kommt es nicht an. Die Klägerin kann auch nichts aus der Verpfändung von Ansprüchen durch die Vereinbarung vom
- Dezember 1999 herleiten. Diese diente ausdrücklich nur der Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche. Da solche nach den zugrunde liegenden Regelungen nicht bestehen, können sie auch nicht durch die Verpfändungsvereinbarung abgedeckt werden. III. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 10 Abs. 4 MTV zu. Dieser setzt nach Satz 2 Buchst. c voraus, dass der Anspruchsberechtigte von dem Verstorbenen unterhalten wurde. Dazu ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Todes bereits Unterhalt geleistet wurde. Es reicht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus, dass zum Zeitpunkt des Todes von dem Verstorbenen eine Absicherung oder eine Geldleistung zugesagt wurde. Das entspricht dem Wortlaut, aber auch dem Zweck der Regelung: Sie soll sicherstellen, dass der bereits vor dem Tod Unterhaltene für einen Übergangszeitraum abgesichert ist und sich auf die durch den Todesfall geänderten Lebensverhältnisse - ähnlich einer Kündigungsfrist - einstellen kann. Eine ergänzende oder erweiternde Auslegung zu Gunsten der Klägerin kommt daher nicht in Betracht. IV. Der Senat hat die von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen geprüft, sie greifen nicht durch (§ 564 ZPO) . Zwanziger Zwanziger Schlewing Bialojahn Schepers Permalink: https://openjur.de/u/171478.html ( https://oj.is/171478 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 16 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c