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BAG, Urteil vom 21.05.2008 - 8 AZR 481/07

Tenor Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2007 - 6 Sa 870/05 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgeri

§ 613aNr. 47 mw

N) . Gerade bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 =

§ 613aNr.

52) . Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass ein selbständig übergangsfähiger Betriebsteil vorliegt. Dies setzt voraus, dass innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes ein Teilzweck verfolgt wird. Die Wahrung eines Teilzweckes führt nur dann zu einer selbständigen übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Diese Voraussetzungen eines übergangsfähigen Betriebsteiles muss derjenige darlegen und beweisen, der sich auf einen Betriebsteilübergang beruft (st. Rspr., vgl. Senat 27. September 2007 - 8 AZR 941/06 - AP BGB § 613a Nr. 332 =

§ 613aNr.

86) . 2. Die bei dem Kommunalunternehmen in den Kreiskrankenhäusern zu erbringenden Reinigungsarbeiten stellen einen übergangsfähigen Betriebsteil dar.

  1. a)Ein Betriebsteil ist dann gegeben, wenn eine Teilorganisation vorliegt, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich auch um bloße Hilfsfunktionen handeln kann. Reinigungsarbeiten in einem Krankenhaus stellen eine solche Teilorganisation dar. Es werden für diese Tätigkeiten nur bestimmte Arbeitnehmer eingesetzt. Ihnen ist ein konkret abgegrenztes Aufgabengebiet, nämlich die Reinigung des Krankenhauses, zugewiesen. Dafür bestehen für sie genaue Anweisungen bzgl. Art und Umfang der Reinigungstätigkeiten. Außerdem stellt ihnen das Krankenhaus die erforderlichen Reinigungsgeräte und -mittel zur Verfügung. Diese Reinigungstätigkeit ist auch eine Arbeitsaufgabe, welche auf eine dauerhafte Erfüllung angelegt ist. Deshalb ist der Teilbetriebsbegriff erfüllt (vgl. Senat 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303 = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159). Damit konnte dieser organisatorisch abgrenzbare Teil des Betriebes des Kommunalunternehmens grundsätzlich auf die Beklagte iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen.
  2. b)Da es sich bei Reinigungsarbeiten um einen Arbeitszweck handelt, bei dem es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und sächliche Betriebsmittel, wie Reinigungsgeräte und Verbrauchsstoffe nur eine geringe, untergeordnete Bedeutung haben (Senat 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303 = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159), liegt ein sog. betriebsmittelarmer Teilbetrieb vor. 3. Dieser ist auf die Beklagte dadurch iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen, dass sie die Arbeitnehmer, welche bislang die Reinigungsarbeiten in den Kreiskrankenhäusern erledigt hatten, übernommen hat. Diese sind auch - was sich durch ihre Weiterbeschäftigung in den Kreiskrankenhäusern dokumentiert - in der Lage, die Reinigungsarbeiten wie bisher auszuführen. Damit hat die Beklagte auch die Identität der bisher beim Kommunalunternehmen bestehenden wirtschaftlichen Einheit übernommen.
  3. a)Diesem Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um ein sog. Leiharbeitsunternehmen iSd. § 1 AÜG handelt. Grundsätzlich liegt kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang vor, wenn der Erwerber die übernommene wirtschaftliche Einheit nicht im Wesentlichen unverändert fortführt und damit nicht ihre wirtschaftliche Einheit wahrt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er wesentliche Änderungen des bisherigen Konzepts oder der bisher bestehenden Strukturen vornimmt (st. Rspr., vgl. Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 =

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51) . Dies könnte vorliegend anzunehmen sein, wenn die Beklagte die von dem Kommunalunternehmen übernommenen Reinigungskräfte - wie bei Leiharbeitsunternehmen regelmäßig der Fall - nicht nur dem Kommunalunternehmen, sondern auch anderen Unternehmen (Entleihern) zur Arbeitsleistung überlassen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Beklagten handelt es sich um kein Unternehmen, das seine Arbeitnehmer sozusagen "am freien Markt verleiht". Vielmehr ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom

  1. September 2003 Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Erbringung von Serviceleistungen und die Stellung von Personal an die Kreiskrankenhäuser Z und/oder an von diesen betriebene Krankenhäuser und Sozialeinrichtungen, an denen die Kreiskrankenhäuser Gesellschafter sind, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, soweit diese nicht einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen. Damit ist alleiniger Betriebszweck der Beklagten, Serviceleistungen für das Kommunalunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zu erbringen oder diesen Personal zu stellen. Die übernommenen Arbeitnehmer sind deshalb auch nicht in eine wesentlich größere Organisationsstruktur eines Unternehmens des Arbeitnehmerüberlassungsgewerbes integriert worden, was einen Betriebsteilübergang ausschließen könnte (vgl. Senat
  2. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =

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74). Vielmehr erbringt die Beklagte im Ergebnis die gleiche Leistung, welche bislang das Kommunalunternehmen selbst erbracht hat (sc. Reinigung der Kreiskrankenhäuser), dadurch, dass sie diesem die übernommenen Reinigungskräfte wieder zur Verfügung stellt. Sie erfüllt damit mit dem vom Kommunalunternehmen übernommenen Reinigungspersonal, welches - wie oben dargelegt - eine übergangsfähige Teilorganisation bildet, die bisher von dieser Teilorganisation erledigten Teilzwecke im Rahmen der Betriebsorganisation des Kommunalunternehmens, indem sie diesem die Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung stellt. Dass die Arbeitsgeräte und Reinigungsmittel, welche die Reinigungskräfte benützen, im Eigentum des Kommunalunternehmens stehen, hindert die Annahme eines Betriebsteilüberganges nicht. Zum einen kommt diesen im Vergleich mit der von den Reinigungskräften erbrachten Arbeitsleistung für die Erfüllung des Arbeitszweckes nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zum anderen muss auch hier - wie bei der Auftragsübernahme - gelten, dass allein der Umstand, dass die verwendeten sächlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber gestellt werden, einen Betriebsübergang nicht ausschließen (vgl. Senat 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =

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74). Dass dem Reinigungspersonal vor Ort bei der Durchführung der Reinigungstätigkeiten von den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses Weisungen erteilt werden dürfen (§ 3 Ziffer 3 des Arbeitnehmergestellungsvertrages vom 2. Oktober 2004), hindert die Annahme eines Betriebsteilüberganges nicht. Die Beklagte behält, was auch § 3 Ziffer 1 und 2 des Arbeitnehmergestellungsvertrages ausdrücklich festschreiben, ihre Arbeitgeberfunktion und bleibt für "die personellen Angelegenheiten der Mitarbeiter aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zuständig und verantwortlich".

  1. b)Die vorliegende Fallkonstellation ist so zu behandeln, wie wenn ein Reinigungsunternehmen alle Reinigungskräfte des Kommunalunternehmens übernommen hätte und als einzige Betriebstätigkeit mit diesen Reinigungskräften auf Grund eines mit dem Kommunalunternehmen geschlossenen Reinigungsvertrages die Reinigungsarbeiten für dieses in derselben Weise wie bisher erledigen würde. Allein die Tatsache, dass die Beklagte nicht als Reinigungsunternehmen, sondern als ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gegründet worden ist, das seine Arbeitskräfte ausschließlich dem Kommunalunternehmen zur Verfügung stellt, hindert die Annahme eines Teilbetriebsüberganges nicht. Die tatsächliche und vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Kommunalunternehmen erfüllt die Voraussetzungen eines Teilbetriebsüberganges.
  2. c)Der Streitfall ist mit dem vom Zweiten Senat (26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124) entschiedenen Rechtsstreit nicht vergleichbar. Dort hatte die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte, eine Rheumaklinik, eine Service-GmbH gegründet, an der sie mehrheitlich beteiligt war. Gesellschaftszweck der Service-GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen für die Beklagte. Zweck dieser Konstruktion war ua., dass die Beklagte auf Leistungen der Service-GmbH keine Umsatzsteuer zu zahlen hatte und sich die Personalkosten dadurch verringerten, dass die Beschäftigten der Service-GmbH nach dem Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks und nicht nach den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen vergütet wurden. Die Beklagte schloss ihre Klinikbereiche Reinigung, Küche und den Service-Bereich sowie die Diätabteilung und die Ernährungsberatung und schloss mit der Service-GmbH Serviceverträge für die Bereiche "Reinigung der Klinik" und "Dienstleistung Küchenbereich einschließlich Diätabteilung und Ernährungsabteilung". Die Service-GmbH übernahm keine Arbeitnehmer der beklagten Rheumaklinik. Der Klägerin, die als Küchenhilfe bei der Beklagten beschäftigt war, wurde wegen der Stilllegung der Reinigungs-, Küchen- und Servicebereiche gekündigt. Der Zweite Senat hat die Kündigung als sozialwidrig und damit rechtsunwirksam nach § 1 Abs. 1, 2 KSchG angesehen. Er hat ua. ausgeführt: "Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte ihr Ziel, durch Übertragung der beiden Teilbereiche auf eine finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch unselbständige Organgesellschaft Steuern zu sparen sowie einen Betriebsübergang nach § 613a BGB zu vermeiden, dadurch verwirklicht, dass sie sich Einflussmöglichkeiten im vorliegenden Ausmaß vorbehält und trotz fortbestehenden Beschäftigungsbedarfs von allen Arbeitnehmern trennt, die bisher die entsprechenden Arbeiten verrichtet haben, um neue Arbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen einzustellen." Im Gegensatz zum vom Zweiten Senat entschiedenen Rechtsstreit liegt im Streitfalle keine Umgehung eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB vor. In jenem Falle hatte in Abweichung von der vorliegenden Fallgestaltung die Service-GmbH die bisher mit der Erbringung der übertragenen Serviceleistungen beauftragten Mitarbeiter nicht übernommen. Gerade diese Übernahme der Beschäftigten führt aber im vorliegenden Falle zur Annahme eines Betriebsteilüberganges. II. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte ist nicht auf Grund der zwischen den Klägerinnen und dem Kommunalunternehmen zum 30. Juni 2004 geschlossenen Auflösungsverträge ausgeschlossen. Diese Verträge sind wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig, § 134 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht, nichtig (Senat 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 =

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40). § 613a BGB wird insbesondere dann umgangen, wenn im Falle eines Betriebsüberganges zugleich mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer vereinbart wird, da § 613a BGB einen Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhaltes ohne sachlichen Grund gewährt (Senat 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1 =

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61). Letzteres ist im Streitfalle gegeben. Die Klägerinnen haben nämlich am

  1. Juni 2004 mit dem Kommunalunternehmen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zum
  2. Juni 2004 im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart und am selben Tage mit der Beklagten neue Arbeitsverträge mit Wirkung ab dem
  3. Juli 2004 geschlossen. Wegen der Nichtigkeit der geschlossenen Auflösungsverträge nach § 134 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Klägerinnen ihre auf Abschluss dieser Verträge gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 , 100 , 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hauck Böck Brühler Hermann Pauli Permalink: https://openjur.de/u/171480.html ( https://oj.is/171480 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 57 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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