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BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 10 AZR 617/07

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. April 2007 - 6 Sa 32/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatb

§ 74Nr.

64; 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - BAGE 102, 103 ). Dies kann auch in einer Ausgleichsklausel, in einem Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich geschehen, ohne dass die Begriffe des Wettbewerbsverbots oder der Karenzentschädigung ausdrücklich erwähnt sein müssen. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133 , 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel mit unterschiedlichen Rechtsfolgen kommen für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen zu bereinigen, der Erlassvertrag, das konstitutive oder das deklaratorische positive oder negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllend betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder bestimmte Gruppen von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen bringen zu wollen. Ein deklaratorisches positives oder negatives Schuldanerkenntnis ist dann gegeben, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - BAGE 102, 103 ). 3. Das Landesarbeitsgericht hat den Vergleich mit dem Ergebnis ausgelegt, dass die Parteien sowohl das Wettbewerbsverbot als auch die Karenzentschädigung in die Erledigungsklausel einbeziehen wollten. Dies begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

  1. a)Es kann dahinstehen, welcher Prüfungsmaßstab bei der Auslegung der gerichtlichen Vergleichsklausel anzulegen ist.
  2. aa)Der Senat hat im Urteil vom 8. März 2006 (- 10 AZR 349/05 - BAGE 117, 218 ) ausgeführt, dass Klauseln in Prozessvergleichen in der Regel nicht-typische Erklärungen seien, deren Auslegung gemäß den §§ 133 , 157 BGB revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen sei, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden sei, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden. Der Senat hat in diesem Urteil jedoch dahinstehen lassen, ob eine Ausnahme für häufig verwendete Ausgleichsklauseln, zB "Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt", gelten solle. In jenem Fall handelte es sich um eine untypische Erledigungsklausel.
  3. bb)Wäre ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab anzuwenden, so sind Bedenken gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht ersichtlich. Es hat sämtliche vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Auslegungsregeln angewandt, so zunächst diejenige, dass Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind. Es hat den in der auszulegenden Erklärung verkörperten maßgeblichen Willen der Parteien festgestellt. Da sich ein übereinstimmender Wille nicht ermitteln lasse, hat es die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus Sicht des Erklärungsempfängers so ausgelegt, wie dieser sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Es hat, ausgehend vom Wortlaut, die den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein konnten, berücksichtigt. Hierzu gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vergleichs, der Zweck des Vergleichs und die bei Abschluss des Vergleichs vorliegende Interessenlage. Dabei sind Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht feststellbar. Verfahrensvorschriften sind sämtlich eingehalten und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen worden.
  4. b)Auch wenn die Klausel unbeschränkt zu überprüfen ist, ergibt sich nichts anderes. Der Wortlaut der Ausgleichsklausel, wonach "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten" seien, kann grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot und die damit verbundene Karenzentschädigung umfassen. Es handelt sich dabei um gegenseitige Ansprüche, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben und daher "aus dem Arbeitsverhältnis" stammen.
  5. aa)Das Fehlen des in Abgeltungsklauseln von Vergleichen ebenfalls häufig verwendeten Zusatzes "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt" lässt nicht darauf schließen, dass damit ein Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung ausgeschlossen werden sollten. In der Regel sind nämlich mit den Ansprüchen "aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" eher diejenigen gemeint, die auf einen möglichen Streit über den Beendigungstatbestand selbst abzielen, wie Kündigung oder Aufhebung des Vertrags, deren Anfechtung oder die erst durch die Beendigung entstehen, wie zB eine Urlaubsabgeltung. Auch wenn das Wettbewerbsverbot erst einzuhalten ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und damit auch die Karenzentschädigung fällig wird, beruhen diese gegenseitigen Ansprüche nicht "auf" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zuvor. Sie folgen dem aktiven Arbeitsverhältnis lediglich zeitlich nach. In den Entscheidungen vom 31. Juli 2002 (- 10 AZR 513/01 - BAGE 102, 103 und - 10 AZR 558/01 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 48 =

§ 74Nr.

64) wurden zwar die nunmehr vom Kläger vermissten weitergehenden Formulierungen verwendet, in denen auch die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen waren, dennoch hat der Senat sein Auslegungsergebnis darauf gestützt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigungen ihre Grundlage im Arbeitsvertrag haben und die daraus resultierenden Pflichten mit und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen während der Dauer des Wettbewerbsverbots fort. Die Ausgleichsklausel kann damit auch diese Ansprüche erfassen.

  1. bb)Dem vorgerichtlichen Verhalten der Parteien, insbesondere ihrer Korrespondenz, lässt sich ein übereinstimmender eindeutiger Wille, das Wettbewerbsverbot fortbestehen zu lassen, nicht entnehmen, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat. Zwar waren bei der Ermittlung der Abfindungssumme finanzielle Ansprüche bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses thematisiert worden, dies konnte aber nicht die erst danach fällig werdende Karenzentschädigung betreffen, falls das Wettbewerbsverbot wirksam blieb. Wären die Parteien dagegen davon ausgegangen, dass der Kläger keinem Wettbewerbsverbot mehr unterliegt, wäre auch keine Karenzentschädigung angefallen. Der Kläger selbst war ja der Ansicht, dass er durchaus hätte zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln können, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dies nicht verhindert hätten. Er habe lediglich nicht reisen können.
  2. cc)Im Gegenteil ist - im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts - das Schreiben des Klägers, wonach er Wert darauf legt, "das Gesamtproblem" zu lösen, eher ein Umstand, der dafür spricht, dass beide Parteien das Wettbewerbsverbot und seine Folge, die Karenzentschädigung, ebenfalls miterledigen wollten. Das Gesamtproblem bestand in der Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses. Dazu gehörte das Wettbewerbsverbot. Genauso wie der Kläger möglicherweise Interesse an einer Karenzentschädigung haben konnte, war es denkbar, dass die Beklagte an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots interessiert war. Wenn nun alle Ansprüche innerhalb der Lösung des Gesamtproblems erledigt werden sollten, liegt es nahe, dass einerseits die Beklagte auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtete, wodurch andererseits keine Karenzentschädigung anfiel. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits den Begriff "Gesamtproblem" in der Korrespondenz nicht verwendete oder ausdrücklich das Wettbewerbsverbot darin einbezog, so kann unterstellt werden, dass beiden Parteien die Existenz dieses Wettbewerbsverbots bekannt war und das Eingehen auf die Verhandlungsbemühungen des Klägers seitens der Beklagten auch diesen Komplex umfasste.
  3. dd)Das nachvertragliche Verhalten des Klägers spricht ebenfalls dafür, dass beide Parteien den Vergleich so verstanden wissen wollten, dass alle gegenseitigen Ansprüche von der Erledigung erfasst sein sollten. Als die Beklagte nämlich zunächst Ansprüche aus Spesenabrechnungen, die ebenfalls in der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht berücksichtigt worden waren, gegen Teile der Abrechnungssumme aufrechnen wollte, wies der Kläger darauf hin, dass er "Ruhe" habe "schaffen" wollen und deshalb mit dem Vergleich alle Ansprüche, also auch diese, erledigt seien, was die Beklagte sodann akzeptierte.
  4. ee)Zu Recht hat sich jedenfalls das Landesarbeitsgericht auf die allgemeine Auslegungsregel gestützt, dass Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn die Vergleichsverhandlungen sogleich Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche und damit neuen Parteistreits sein könnten (BAG 5. April 1973 - 5 AZR 574/72 - AP ZPO § 794 Nr. 22 = EzA ZPO § 794 Nr. 1) .

(1)Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 1981 (- 3 AZR 1013/78 - AP HGB § 74 Nr. 39 =

§ 74Nr.

39). In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Wortsinn einer allgemeinen Ausgleichsklausel auch Ansprüche auf Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigungen umfassen könne. Angesichts der Umstände und des Zwecks der Erklärung hat es aber den Schluss gezogen, dass dies bei der zu beurteilenden Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit einer Quittung über den Erhalt von Arbeitspapieren nicht der Fall war. Diesen Schluss zog es anhand der Begleitumstände, der Entstehungsgeschichte, des Zwecks des Vertrags und weiterer Umstände. Es hielt es für ganz ungewöhnlich, dass sich eine Ausgleichsquittung anlässlich der Aushändigung von Arbeitspapieren auch auf Ansprüche beziehe, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein sollten. In einem solchen Fall hätte das Gegenteil klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Bei einem gerichtlichen Vergleich handelt es sich jedoch nicht um eine Ausgleichsquittung, mit der in erster Linie der Erhalt von Papieren bestätigt werden soll. Während ein Arbeitnehmer im letzteren Zusammenhang nicht damit rechnen muss, dass alle denkbaren Ansprüche damit erfasst sein sollten, ist dies bei einem ausgehandelten und gerichtlich protokollierten Vergleich anders.

(2)Der Auslegung der Ausgleichsklausel des Vergleichs steht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verzicht auf Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im Zweifel diese Ansprüche nicht erfassen (17. Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71 mwN). Diese Rechtsprechung beruht auf der existenziellen wirtschaftlichen Bedeutung, die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung für die Arbeitnehmer haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass solche gewichtigen Ansprüche durch eine allgemeine Ausgleichsklausel erfasst werden. Auch in diesen Fällen lassen jedoch besondere Umstände auch eine andere Auslegung zu. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die damit verbundene Karenzentschädigung haben nicht dieselbe weitreichende Bedeutung für die künftige Existenz eines Arbeitnehmers wie die betriebliche Altersversorgung. Die Ansprüche sind zeitlich begrenzt und im Volumen überschaubar. Daher ist eine Übertragung der für die Aufhebung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung entwickelten Auslegungsregeln auf Ansprüche, die mit einem Wettbewerbsverbot in Verbindung stehen, nicht geboten. Dr. Freitag Marquardt Brühler M. Trümner Züfle Permalink: https://openjur.de/u/171484.html ( https://oj.is/171484 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 29 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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