wirkenden Tarifvertrag ersetzen soll, kann auch schon vor Eintritt der
wirkung abgeschlossen werden. Die andere Abmachung muss allerdings von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der
wirkung abzuändern. Tenor
wirkung eines Tarifvertrages. Der Kläger war seit November 1989 bei der Stadt M und
der Ausgliederung der damals als Eigenbetrieb geführten Stadtwerke M bei der Beklagten als U-Bahn-Fahrer beschäftigt. Der zwischen der Stadt M und dem Kläger im Dezember 1989 geschlossene Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "§ 2 Das Arbeitsverhältnis regelt sich
den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw.
den an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen. Daneben finden die für den Bereich der Stadtverwaltung München jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung." Für Arbeiter, die im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben beschäftigt sind, gilt
F vom 31. Januar 2003;
folgend: BMT-G) der Tarifvertrag mit der Sondervereinbarung Anlage 1, die zugleich Bestandteil des Tarifvertrages ist. § 16 Anlage 1 BMT-G - "Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben" - sieht für Arbeiter im Falle der Fahrdienstuntauglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnstandssicherung vor.
Anlage 1 BMT-G gilt diese Sondervereinbarung nicht im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (
folgend: KAV Bayern). Der zwischen der Gewerkschaft ÖTV, Bezirk Bayern (nunmehr ver.di, Landesbezirk Bayern) und dem KAV Bayern geschlossene Bezirkstarifvertrag Nr. 4 als "Sondervereinbarung gem. § 2 Buchst. a BMT-G" (
folgend: BTV Nr. 4) regelt in § 15 Abs. 1 eine Lohnstandssicherung für Arbeiter, die fahrdienstuntauglich werden und bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit länger als 15 Jahre bei demselben Nahverkehrsbetrieb, davon mindestens 10 Jahre im Fahrdienst, beschäftigt waren, wenn sie im Bereich desselben Arbeitgebers weiter beschäftigt werden. Der BTV Nr. 4 wurde von dem KAV Bayern mit Wirkung zum
4 lehnte die Beklagte ab. Am 18. August 2006 schlossen der KAV Bayern und die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Bayern, einen Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern - TV-N Bayern (
folgend: TV-N). Dort heißt es: "§ 22 Ablösung bisheriger Tarifverträge
4 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 179,13 Euro brutto. Er ist der Auffassung, der BTV Nr. 4 wirke seit dem 1. Juli 2004
. Dessen
wirkung sei auch nicht aufgrund des BMT-G ausgeschlossen. Eine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG sei erst durch den Abschluss des TV-N erfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Lohnstandssicherung für den Monat November 2005 iHv. 179,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 15 BTV Nr. 4 wirke nicht
. Die Bestimmung sei ab dem 1. Juli 2004 durch die Regelungen des BMT-G als andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden. Eine solche könne nicht erst dann geschlossen werden, wenn der andere Tarifvertrag bereits
wirke. Die Geltung des BMT-G folge auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1962 (- 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194 ). Danach würden die von einem räumlich engeren Tarifvertrages erfassten Arbeitsverhältnisse
dessen Ablauf von den Regelungen eines räumlich weiteren Tarifvertrages erfasst. Im Ergebnis entfalle die
wirkung des räumlich engeren Tarifvertrages. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Gründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der BTV Nr. 4 wirke
und sei im November 2005 noch nicht durch eine andere Abmachung ersetzt worden. Eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG müsse grundsätzlich
Eintritt der
wirkung geschlossen werden. Der BMT-G habe aber bereits vor Ablauf des BTV Nr. 4 gegolten. Die zeitliche Parallelität beider Tarifverträge spreche dagegen, dass der BMT-G den BTV Nr. 4 ersetze,
dem dieser abgelaufen sei. Auch Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, Arbeitsverhältnisse
Beendigung des Tarifvertrages bis zum Zustandekommen einer anderen tariflichen Ordnung mit dem von den Tarifvertragsparteien gewollten Inhalt bestehen zu lassen, sprächen für eine
wirkung des BTV Nr. 4. II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Die Klage ist begründet. Der
wirkende BTV Nr. 4 fand bis zu dessen Ablösung durch den TV-N auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Danach kann der Kläger für den Monat November 2005 von der Beklagten eine Lohnstandssicherung
4 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 179,13 Euro brutto verlangen.
dessen
wirkenden Regelungen. a) Die Kündigung des BTV Nr. 4 hatte nicht zur Folge, dass der Tarifvertrag mit Ablauf des
wie vor unmittelbar und waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der konstitutiven Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages anzuwenden. Die
wirkung des BTV Nr. 4 war durch die Tarifvertragsparteien weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen worden (aa). Der BMT-G war auch keine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG, der die
wirkung des BTV Nr. 4 ab dem 1. Juli 2004 erst gar nicht eintreten ließ(bb). Schließlich bestand zwischen dem
wirkenden BTV Nr. 4 und dem bereits zuvor abgeschlossenen und unverändert wirksamen BMT-G kein Konkurrenzverhältnis, welches zur Verdrängung des
wirkenden Tarifvertrages führte (cc). aa) Die
wirkung des BTV Nr. 4 wurde durch die Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen.
wirkung eines Tarifvertrages ausschließen. Das kann ausdrücklich durch eine entsprechende Vereinbarung im Tarifvertrag oder konkludent erfolgen (Senat
wirkung ausschließt, liegt nicht vor. Ein stillschweigender Ausschluss der
wirkung des BTV Nr. 4, etwa durch andere, sonst nicht erklärbare Vereinbarungen (dazu Senat 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366 ), ist gleichfalls nicht gegeben. Dem Tarifwerk sind Anhaltspunkte für einen solchen Regelungswillen der Tarifvertragparteien des BMT-G nicht zu entnehmen.
Dezember 2001 geltenden Fassung) können die Mitgliedsverbände der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (
folgend: VKA) mit den Bezirksverbänden der Gewerkschaft ÖTV (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung: Landesbezirke von ver.di) ua. Bezirkstarifverträge abschließen, soweit in diesem Tarifvertrag, dem BMT-G, eine Regelung nicht getroffen oder eine bezirkliche Regelung vorgesehen ist.
Satz 2 gilt das gleiche für die im BMT-G vorgesehenen Sondervereinbarungen, soweit und solange die Tarifvertragsparteien diese nicht selbst abschließen. Die Tarifvertragsparteien haben im BTV Nr. 4 ein tarifliches Regelungssystem vereinbart, welches - in inhaltlicher Anlehnung an die Anlage 1 BMT-G - den besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst des Nahverkehrs Rechnung tragen soll (Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand: April 2007 § 2 Erl. 1). Von dieser Notwendigkeit gingen bereits die Tarifvertragsparteien des BMT-G aus, weshalb sie die abweichenden Tarifregelungen
Vm. der Sondervereinbarung in der Anlage 1 BMT-G vereinbarten. Sie haben deshalb auch - solange und soweit sie selbst keine Regelungen getroffen haben - in § 62 Satz 2 BMT-G eine Öffnungsklausel für die von den Sondervereinbarungen nicht erfassten Beschäftigungsbereiche des § 2 Abs. 1 BMT-G geschaffen, damit von den Mitgliedsverbänden der VKA und den Bezirksverbänden der Gewerkschaft Lücken in den allgemeinen Regelungen zum Nahverkehr geschlossen werden können. Den
BMT-G vereinbarten tariflichen Sonderregelungen die unmittelbare Geltung zu versagen, wenn ihre zwingende Wirkung entfällt, widerspräche der Zielsetzung des BMT-G und seiner Sonderregelungen, den Besonderheiten des Beschäftigungsbereichs durch eigene Tarifregelungen Rechnung zu tragen. Durch den Eintritt der
wirkung für den gesamten BTV Nr. 4 ergeben sich auch keine unvollständigen oder widersprüchlichen Rechtslagen, die auf einen Willen der Tarifvertragsparteien schließen lassen, seine
wirkung auszuschließen.
5 TVG gelten
Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Mit der
wirkung soll im Interesse der Vertrags- und Tarifvertragsparteien eine Überbrückungsregelung geschaffen werden, die die zwischenzeitliche Bestimmung der bisher tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen
anderen Regelungen entbehrlich macht. Diese
wirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt dann, wenn eine andere Abmachung getroffen wird und sie denselben Regelungsbereich erfasst (Senat 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - EzA TVG § 4
wirkung Nr. 40 mwN).
dem die
wirkung eingetreten ist. Soweit das Landesarbeitsgericht ausführt, die "andere Abmachung muss also grundsätzlich zeitlich
dem abgelaufenen Tarifvertrag geschlossen worden sein", folgt der Senat dem nicht uneingeschränkt. Auch der Umstand einer zeitlichen "Parallelität beider Tarifverträge" spricht nicht stets gegen die Ersetzung des einen durch den anderen Tarifvertrag. Gleichwohl ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der BTV Nr. 4 nicht durch den BMT-G als andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 tarifrechtlich abgelöst wurde. (a) Die Ablösung einer
wirkenden Tarifregelung kann unter besonderen Bedingungen wirksam auch schon vor dem Beginn der
wirkung vereinbart werden. § 4 Abs. 5 TVG schließt die Möglichkeit einer die
wirkung ablösenden auf den Ablösungszeitraum gerichteten Abmachung vor Ablauf des Tarifvertrages nicht in jedem Fall aus. Zwar spricht die gesetzliche Regelung davon, dass
Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weitergelten, "bis" sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das Gesetz geht also davon aus, dass die
wirkung zunächst eingetreten ist. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass eine ablösende Abmachung nicht auch schon im Voraus getroffen werden kann, wenn es ihr darum geht, für den unmittelbar bevorstehenden
wirkungszeitraum eine abweichende Regelung zu treffen, auch wenn es dadurch dazu kommt, dass ein Tarifvertrag
seinem Ablauf überhaupt nicht
wirkt iSv. § 4 Abs. 5 TVG (Senat 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 - AP TVG § 4
wirkung Nr. 42 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 2;
wirkung eines beendeten Tarifvertrages beseitigen oder deren Eintritt verhindern soll (Senat 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 - AP TVG § 4
wirkung Nr. 42 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 2). Die Abrede muss von ihrem Regelungswillen her darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der
wirkung abzuändern (so auch LAG Hamm
wirkung geschlossene Vereinbarung dieselben oder ähnliche Regelungsbereiche betrifft und anders regelt als die vor der
wirkung stehende tarifliche Bestimmung kann demgegenüber nicht geschlossen werden, es sei eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG getroffen worden. (b) Danach hatte der BMT-G den BTV Nr. 4 nicht abgelöst. Dem BMT-G kann schon nicht entnommen werden, dass er zumindest auch auf die Ablösung des BTV Nr. 4 gerichtet ist, wenn dieser abgelaufen sein wird. Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zeitlich vor dem BTV Nr. 4 vereinbarte BMT-G solle die auf Grundlage des § 62 Satz 2 BMT-G getroffene bezirkliche Regelung im Falle der
wirkung ablösen, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch der Zweck der Öffnungsklausel in § 62 Satz 1 und 2 BMT-G. Die Regelung in § 62 Satz 2 BMT-G verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien den Geltungsanspruch gegenüber bezirklichen Regelungen insoweit zurückgenommen haben, als der BMT-G in den Anlagen 1 bis 10a nicht selbst Sondervereinbarungen für den gesamten personellen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich der in § 2 Abs. 1 BMT-G aufgeführten Beschäftigungsbereiche enthält. Den besonderen Gegebenheiten und Bedürfnissen wie den Bedingungen der Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben soll durch eigenständige bezirkliche Tarifregelungen Rechnung getragen werden, soweit dies nicht in der Anlage 1 geschehen ist. Diesem Anliegen widerspräche es, wenn bereits beim Eintritt der
wirkung des BTV Nr. 4 dessen Regelungen durch die allgemeinen Bestimmungen des BMT-G abgelöst würden. Dies soll - wie § 62 Satz 2 BMT-G zeigt - erst dann der Fall sein, wenn der BMT-G selbst Sondervereinbarungen für die betreffenden Arbeiter in den einschlägigen Bereichen iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 BMT-G getroffen hat. Aus den vorgenannten Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die Normen des BTV Nr. 4 abgelöst würden, für die sich im BMT-G "entsprechende bzw. konkurrierende Regelungen" finden lassen, wie es die Beklagte meint. Die Tarifvertragsparteien des BTV Nr. 4 haben - wie auch die Tarifvertragsparteien des BMT-G in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag - vor allem Regelungen über die Arbeitszeit und die Entgeltzuschläge getroffen, die die allgemeinen Vorschriften des BMT-G ergänzen oder teilweise ersetzen. Damit sollte insgesamt ein Regelungswerk geschaffen werden, das den besonderen Bedingungen des Verkehrsdienstes Rechnung tragen sollte. Ohne nähere Anhaltspunkte auf einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien - etwa die Möglichkeit einer Teilkündigung - kann der BTV Nr. 4 nicht in
wirkende und andere Normen, die durch den BMT-G abgelöst werden sollen, aufgespalten werden. (c) Aus der
folgeregelung des TV-N ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein anderer Wille der Tarifvertragsparteien. Allein der Umstand, dass der TV-N keine dem BTV Nr. 4 entsprechende Lohnstandssicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit enthält, lässt keine Rückschlüsse auf die
wirkung des BTV Nr. 4, deren Ausschluss oder vorzeitige Beendigung zu. Tarifvertragsparteien können in
folgenden Tarifverträgen stets vom bis dahin geltenden Tarifniveau abweichende, auch es verschlechternde, Neuregelungen treffen. Die in § 22 Abs. 2 Fall 1 TV-N geregelte Ablösung des BTV Nr. 4 mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-N zum
wirkung am 1. Januar 2003 erfolgte Allgemeinverbindlichkeitserklärung des allgemeineren Tarifvertrages stützt. cc) Der
wirkende BTV Nr. 4 wird auch nicht durch den unmittelbar und zwingend geltenden BMT-G im Wege der Auflösung einer Tarifkonkurrenz verdrängt. Eine Tarifkonkurrenz liegt nur dann vor, wenn mehrere Tarifverträge denselben Sachverhalt regeln und nebeneinander anwendbar sind. Eine Tarifkonkurrenz kommt nicht in Betracht, wenn bereits die Auslegung
den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass nur einer von mehreren Tarifverträgen gelten kann oder gelten soll (s. etwa Senat 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - BAGE 56, 357 mwN). Danach liegt eine Tarifkonkurrenz zwischen dem BMT-G und dem
wirkenden BTV Nr. 4 nicht vor.
Satz 2 BMT-G, entsteht aufgrund des fehlenden kongruenten räumlichen Geltungsbereichs beider Tarifregelungen keine Tarifkonkurrenz im Verhältnis zur Anlage 1 BMT-G.
wirken. Auch dann konkurrieren die allgemeinen Regelungen des BMT-G nicht mit denen des BTV Nr. 4. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien des BMT-G oder ihrer Mitgliedsverbände und Untergliederungen, zwingende Regelungen an die Stelle des
wirkenden Tarifvertrages treten zu lassen, wenn sie abweichende Regelungen im
wirkungszeitraum verhindern wollen. Es gilt insofern nichts anderes als bei Ablauf des BMT-G einschließlich der in den Anlagen enthaltenen Sondervereinbarungen. Für diese Regelungssystematik spricht zudem § 62 Satz 2 BMT-G. Die Regelungskompetenz für Bezirkstarifverträge bleibt bestehen, "soweit und solange die Tarifvertragsparteien [des BMT-G] diese nicht selbst abschließen".
wirkung ausscheidet. Es handelte sich in der damaligen Entscheidung um zwei Tarifverträge mit deckungsgleichem Geltungsbereich. Demgegenüber fehlt es für die Sondervereinbarungen iSd. § 2 Abs. 1 Buchst. a BMT-G an einer Überschneidung der räumlichen Geltungsbereiche von BMT-G und BTV Nr. 4. b) Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Lohnstandssicherungslohn in der beantragten Höhe
Vm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision hat
1 ZPO die Beklagte zu tragen. Bepler Creutzfeldt Treber Hardebusch Th. Hess Permalink: https://openjur.de/u/171485.html ( https://oj.is/171485 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 26 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.