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BAG, Urteil vom 30. September 2008 - Az. 1 AZR 684/07

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanabfindungen die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente anspruchsmindernd berücksichtigen. Darin liegt kein Verstoß gegen den b

§ 112Nr. 191 = Ez

A BetrVG 2001 § 112 Nr. 26). Die Betriebsparteien haben allerdings die Grenzen von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG und die Funktion eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (

  1. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - aaO) . b) Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Diesem Zweck dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine im Sozialplan vorgesehene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie stellt kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste dar, sondern soll künftige wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder doch mildern (
  2. März 2007 - 1 AZR 262/06 - Rn. 18,

§ 112Nr. 183 = Ez

A BetrVG 2001 § 112 Nr. 22; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 103, 321 ) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der in jüngster Zeit geäußerten Kritik (Temming RdA 2008, 205, 208 f.; Preis Gutachten für den 67. Deutschen Juristentag 2008) fest. Sowohl ein vollständiger Ausgleich als auch eine bloße Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, erfordern die Betrachtung von deren zukünftiger wirtschaftlicher Situation und nicht ihrer in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und erdienten Besitzstände. Das wird insbesondere an der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BetrVG deutlich. Danach hat die Einigungsstelle bei der Bemessung von Leistungen nach dem Sozialplan die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

  1. c)Mit dem Zweck des Ausgleichs oder der Milderung künftiger Nachteile muss auch eine Gruppenbildung bei der Berechnung von Abfindungen und eine insoweit unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu vereinbaren sein. Die Betriebsparteien haben diese Anforderungen beachtet.
  2. aa)Die Parteien des Sozialplans G haben durch den Einbezug der KBV in ihr Regelungswerk mehrere Gruppen von Arbeitnehmern gebildet. Eine erste Gruppe bilden die bei Kündigungsausspruch entweder weniger als 50 Jahre alten oder weniger als 15 Jahre beschäftigten Mitarbeiter. Sie erhalten Leistungen nach Nr. 5 Sozialplan G, also auf einen Höchstbetrag begrenzte Abfindungen, bemessen nach einer bestimmten, von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen Anzahl von Monatsgehältern. Eine weitere Gruppe bilden die mindestens 50 Jahre aber weniger als 58 Jahre alten Mitarbeiter mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit. Sie erhalten Leistungen nach Nr. 3.1 KBV, also entweder 18 oder 21 Bruttomonatsverdienste. Eine dritte Gruppe bilden die mindestens 58 Jahre alten Mitarbeiter mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, die bei Kündigungsausspruch höchstens 60 Monate vor dem frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbezug stehen. Sie erhalten Leistungen nach Nr. 3.2 und ggf. Nr. 6 und 7 KBV. Dies sind Abfindungen auf der Grundlage von Ausgleichsbeträgen bis zum frühestmöglichen Rentenbezug und ggf. Vergünstigungen bei der Altersversorgung oder, wenn eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung fehlt, bei mindestens zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit zusätzlich zwölf Bruttomonatsgehälter.
  3. bb)Die vorgenommene Gruppenbildung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar hätte die Klägerin, wäre sie im Kündigungszeitpunkt bei gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht schon 58 Jahre gewesen, nach Nr. 3.1 KBV - falls schon älter als 55 Jahre - Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 21 Bruttomonatsvergütungen gehabt, das sind 46.606,77 Euro. Nach Nr. 3.2 und 7 KBV stehen ihr dagegen insgesamt nur 34.912,46 Euro zu. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

(1)Der unterschiedlichen Behandlung liegen tatsächliche Umstände zugrunde, die die Betriebsparteien bei der Bemessung der Sozialplanleistungen berücksichtigen durften. Auf der Basis eines begrenzten Sozialplanvolumens soll den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden (BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - zu II 1 a der Gründe mwN,

§ 112Nr. 103 = Ez

A BetrVG 1972 § 112 Nr. 86). Angesichts dessen ist die Gruppenbildung in Nr. 3 KBV nicht sachwidrig. Die Betriebsparteien durften pauschalierend annehmen, dass Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zunächst Arbeitslosengeld und im unmittelbaren Anschluss daran - vorzeitig - Altersrente beziehen können, in einem vertretbaren Umfang wirtschaftlich abgesichert sind. Die mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile sind für sie typischerweise deutlich geringer als für diejenigen, die - wie die nach Nr. 3.1 KBV Anspruchsberechtigten - nach dem Wegfall von Arbeitslosengeld einen Zeitraum von uU bis zu drei Jahren ohne eine solche Rentenabsicherung wirtschaftlich überbrücken müssen. Bei der Bemessung der Sozialplanleistungen durften die Betriebsparteien auf diesen Umstand Bedacht nehmen und ihre Regelung eines Nachteilsausgleichs für die jeweiligen Arbeitnehmergruppen an ihm ausrichten (BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - zu II 1 b der Gründe, aaO; 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - zu II 1 der Gründe mwN,

§ 112Nr. 45 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 43) .

(2)Die Betriebsparteien durften die Gruppengrenzen so ziehen, wie sie dies in Nr. 3 KBV getan haben. Zwar können dabei im Grenzfall und Einzelvergleich Unterschiede entstehen, die der jeweiligen realen Situation der betreffenden Arbeitnehmer nicht vollständig entsprechen. Solche Konsequenzen sind jedoch mit jeder Stichtagsregelung und Gruppenbildung verbunden. Sie sind hinzunehmen, wenn die Gruppenbildung und die Einführung eines Stichtags als solche und wenn zudem die Grenzziehung zwischen den Gruppen am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sind (BVerfG 27. Juni 1961 - 1 BvL 17/58 , 1 BvL 20/58 - zu III 1 der Gründe mwN, BVerfGE 13, 31 ; BAG 14. Dezember 1999 - 1 AZR 268/99 - zu II 2 c bb der Gründe; 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 - zu II 3 b der Gründe mwN,

§ 112Nr. 89 = Ez

A BetrVG 1972 § 112 Nr. 80). Das ist hier der Fall. Es war sachlich vertretbar, die Grenze bei denjenigen Arbeitnehmern zu ziehen, die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 58 Jahre alt waren. Für diese Arbeitnehmer war der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteil einigermaßen zuverlässig vorherzusehen und durch Aufstockungsbeträge zu staatlichen Leistungen konkret berechenbar.

(3)Die Klägerin wird durch Nr. 3.2 KBV auch nicht im Vergleich zu den Beschäftigten benachteiligt, die bei gleichem Lebensalter, aber einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 15 Jahren in den Anwendungsbereich von Nr. 5 Sozialplan G fallen. Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist es objektiv ersichtlich, dass sie bei Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit von höchstens 14 Jahren nach Maßgabe der Berechnungsformel in Nr. 5.1 Sozialplan G eine höhere Abfindung als nach Nr. 3.2 und Nr. 7 KBV zu beanspruchen hätte. 2. Die Regelungen in Nr. 3.2 KBV verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
  1. a)In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ebenso wenig unmittelbar zu berücksichtigen wie § 75 Abs. 1 BetrVG in seiner seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung. Die KBV wurde schon im Oktober 2004 geschlossen.
  2. b)Ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung steht Nr. 3.2 KBV nicht entgegen. Ein solches von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu beachtendes Verbot setzt voraus, dass die möglicherweise diskriminierende Behandlung einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 war vor dem Ablauf ihrer - für Deutschland bis zum 2. Dezember 2006 verlängerten - Umsetzungsfrist jedenfalls in den Fällen, in denen die in Rede stehende Maßnahme nicht der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts diente, nicht geeignet, den gemeinschaftsrechtlichen Bezug herzustellen (vgl. EuGH 23. September 2008 - C-427/06 - [Bartsch] Rn. 24, 25). Die KBV wurde vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie abgeschlossen und war keine mitgliedstaatliche Maßnahme zu deren Umsetzung. Darauf, ob die Regelung in Nr. 3.2 KBV andernfalls durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie gerechtfertigt wäre, kommt es nicht an.
  3. c)Nr. 3.2 KBV verletzt nicht das in § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch schon in seiner bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung enthaltene Verbot, Arbeitnehmer wegen Überschreitung bestimmter Altersgrenzen zu benachteiligen. Die an das Alter anknüpfende Regelung in Nr. 3.2 KBV ist sachlich gerechtfertigt. Sie beruht, wie dargelegt, auf der typisierenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass die Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Es liegt im Regelungsermessen der Betriebsparteien, ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen aus dem Sozialplan mehr vorzusehen. 3. Die Regelung in Nr. 3.2 KBV verstößt nicht gegen das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung. Sie führt weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts.
  4. a)Auch in diesem Zusammenhang sind die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch nicht unmittelbar heranzuziehen. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts war aber bereits vor Inkrafttreten des AGG nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in seiner bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung und nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich verboten. Das Verbot erfasste - zumindest wegen der Verpflichtung mitgliedstaatlicher Gerichte, § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aF im Hinblick auf die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemeinschaftsrechtskonform auszulegen - nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Benachteiligung.
  5. b)Gem. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Richtlinie 76/207/EWG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Das ist mit Blick auf Nr. 3.2 KBV nicht der Fall. Die Regelung knüpft nicht unmittelbar - weder ausdrücklich noch versteckt - an das Geschlecht der Mitarbeiter an.
  6. c)Nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Richtlinie 76/207/EWG liegt eine gleichermaßen unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts sind mit Blick auf Nr. 3.2 KBV nicht gegeben. Unabhängig von der Frage, ob von dieser Regelung Frauen in besonderer Weise benachteiligt werden können und wie der betreffende Nachweis im Einzelnen zu führen wäre, ist eine mögliche besondere Benachteiligung der Klägerin durch Nr. 3.2 KBV im Vergleich zu Anspruchsberechtigten nach Nr. 3.1 KBV durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Dieses Ziel besteht, wie dargelegt, darin, die Höhe des Nachteilsausgleichs am Umfang der wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer zu orientieren. Bei dessen Ermittlung ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Frauen von dieser Möglichkeit eher - und deshalb möglicherweise häufiger - als Männer Gebrauch machen (können) (vgl. auch BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 23, 24, BAGE 118, 196 ). Kreft Linsenmaier Breinlinger Wisskirchen Brunner Permalink: http://openjur.de/u/171502.html Kommentare
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