Ablauf des Urlaubsjahres ausgeschlossen, es sei denn, dass er während des Urlaubsjahres erfolglos geltend gemacht worden ist. ... § 21 Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
prüfung der Abrechnung und des ausgezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit der Entgeltabrechnung nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden.
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich die vorstehende Frist auf einen Monat
Vertragsende. Ausgenommen von diesen Ausschlussfristen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Ablauf der angeführten Fristen ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten gegenüber bzw. vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer oder seinem Beauftragten vorher erfolglos schriftlich geltend gemacht worden sind. In diesem Falle tritt die gesetzliche Verjährung in Kraft." Die Beklagte bezahlte monatlich den vereinbarten Pauschallohn. An den Tagen, an denen keine Fahrten im Reiseverkehr anfielen, wurde der Kläger nicht wie bei der Beklagten üblich im Schulverkehr oder zu Hallendiensten herangezogen. Die Beklagte rechnete für diese Tage Urlaub und/oder den wöchentlichen freien Tag an. Das Oktoberentgelt kürzte sie um die Vergütung für zwei Tage in Höhe von 169,23 Euro brutto. Sie beruft sich darauf, der Kläger habe während der Beschäftigungszeit mehr freie Tage und mehr Urlaub erhalten, als ihm zugestanden habe. Am
zahlung der restlichen Vergütung für Oktober 2006 sowie die Abgeltung von 19 Urlaubstagen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden und sei abzugelten. Er hat bestritten, dass eine Vereinbarung dahingehend bestanden habe, für seine freien Tage teilweise Urlaub zu berechnen. Im Übrigen stelle eine solche Vorgabe, die ihm lediglich durch den Disponenten der Beklagten mitgeteilt worden sei, keine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dar. Sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht
3 MTV verfallen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.910,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG
G ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsanspruch abzugelten, wenn er wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
G in Höhe von 24 Werktagen zu. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 10 des Arbeitsvertrags eine Sechstagewoche. Hiervon macht der Kläger nur 19 Tage geltend. aa) Der volle gesetzliche Mindesturlaub war entstanden. Der Kläger hatte die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 15. März 2006 bis zum 31. Oktober 2006. Da der Kläger
erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, fand keine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs
dem aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme anzuwendenden MTV in Betracht. § 14 Abs. 4 MTV nimmt den gesetzlichen Mindesturlaub ausdrücklich aus der Zwölftelungsregelung aus.
4 Satz 2 MTV erhalten die Arbeitnehmer für jeden Beschäftigungsmonat, in dem sie mehr als 15 Tage beschäftigt waren, zwar nur ein Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, jedoch mindestens den gesetzlichen Urlaub. Im Übrigen könnte der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der
erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, auch nicht ausgeschlossen oder gemindert werden. Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs wäre
Vm. § 3 Abs. 1 BUrlG unzulässig (Senat
der der Urlaubsanspruch "bei einer Sechstagewoche 30 Tage im Jahr oder 2,5 Tage pro Monat" beträgt, nur die Gesamtdauer des Urlaubs bestimmt oder eine Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden vereinbart werden sollte.
G kann, mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, von den Bestimmungen des BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. bb) Der Urlaubsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufgrund Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Kläger habe zugestimmt, für Tage ohne Einsatz im Reiseverkehr und ohne ausreichend freie Tage Urlaub zu erhalten. Deshalb sei sein Urlaubsanspruch durch Erfüllung erloschen.
ständiger Rechtsprechung des Senats richtet sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird nicht berührt. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ). Beginn und Ende des Urlaubs sind vorab festzulegen. Die erklärte Arbeitsbefreiung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird; sonst kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will (§ 362 Abs. 1 BGB ), als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 Satz 1 BGB) oder er dem Arbeitnehmer
A BUrlG § 7 Nr. 119; 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 11, AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117 ). Urlaubsgewährung ist
G die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum (Senat
Ziff. 13 des Arbeitsvertrags je Woche ein freier Tag zustand, wäre der
träglich entweder mit freien Tagen oder mit Urlaub verbuchte. Sie behauptet selbst nicht, den Kläger vorab für jeden Urlaubstag freigestellt zu haben, oder dass der Kläger entsprechende Urlaubswünsche geäußert hatte. Es fehlte deshalb bereits in allen Fällen an einer Befreiung von der Arbeitspflicht durch die gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung, dass die vorab zeitlich konkretisierte Befreiung zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wurde. cc) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht
G mit Ablauf des Urlaubsjahres 2006 untergegangen. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Auslegung der Arbeitszeit-Richtlinie kommt es nicht an.
8 MTV sind Urlaub und Urlaubsabgeltung nicht auf das Urlaubsjahr befristet. Die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs ist bis zu drei Monate
Ablauf des Urlaubsjahres zulässig. Ist er während des Urlaubsjahres erfolglos geltend gemacht worden, wird er auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für den Abgeltungsanspruch. Da der Kläger die Abgeltung mit E-Mail vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.