Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. November 2007 - 3 Sa 272/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung kinderbezogener Entgeltbestandteile im Ortszuschlag verfallen ist. Die Klägerin ist seit 1999 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30. September 2005 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Beklagte zahlte der Klägerin den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 29 Abschnitt B Abs. 4 BAT bis zum 30. April 2003 für ihre Tochter Ka, geboren am 7. August 1982, und bis zum 31. März 2003 für ihren Sohn Kr, geboren am 7. März 1985. Die Tochter Ka hat im Oktober 2001 ein Studium aufgenommen. Der Sohn Kr stand im März 2003, dem Monat, in dem er das 18. Lebensjahr vollendete, in einem Berufsausbildungsverhältnis. Am 11. März 2003 beanstandete der zuständige Sachbearbeiter anlässlich der Erörterung von zu diesem Zeitpunkt vorliegenden schriftlichen Anträgen der Klägerin auf Weitergewährung des Kindergeldes und des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag diese Anträge als unvollständig. Die Klägerin nahm daraufhin die Anträge im Original wieder an sich, um die verlangten ergänzenden Eintragungen vorzunehmen und die notwendigen Belege und Einkommensnachweise zu beschaffen. Mit E-Mail vom 28. April 2003 erinnerte der Sachbearbeiter die Klägerin an die Abgabe der notwendigen Erklärung zur Weiterzahlung von Kindergeld und kindergeldbezogenen Leistungen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit E-Mail vom selben Tag: "Guten Tag ..., bei unserem letzten Gespräch am haben Sie mir mitgeteilt, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Ortszuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn die von Ihnen geforderten Unterlagen vollständig (incl. Anschrift der Kinder etc.) ausgefüllt vorgelegt werden. ... Nach den mir mittlerweile vorliegenden Informationen ... besteht die Möglichkeit, auch am Jahresende für den zurückliegenden Zeitraum eine entsprechende Nachzahlung bzw. Gewährung zu erhalten, wenn überschaubar ist, ob die Einkünfte nach Abzug aller Werbungskosten eine Weitergewährung des Kindergeldes rechtfertigen. ..." Nachdem die Klägerin im Oktober 2005 ihren Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 erhalten hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 18. Oktober 2005 an die Beklagte. Diese Mail hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Sehr geehrter ..., da für das Jahr 2003 für Ka und Kr nur anteilig Kindergeld gezahlt wurde und aufgrund der eigenen Einkünfte meiner Kinder erst eine entsprechende Anerkennung der Werbungskosten (Anlage Kinder) in meinem Steuerbescheid durch das Finanzamt erfolgen sollte, habe ich derzeit den Anspruch nicht weiter verfolgt und Ihnen dies auch mitgeteilt. ..." Mit Schreiben vom 8. November 2005 wandte sich die Klägerin abermals an die Beklagte. Dieses lautet auszugsweise: "Sehr geehrter ..., Anfang des Jahres 2003 erhielt ich ... die Erklärung/Antrag zur Weiterzahlung von Kindergeld und Familien-/Ortszuschlag. ... Aufgrund der seitens des SG Personalangelegenheiten zusätzlich zu den bisher erforderlichen Unterlagen angeforderten Bescheinigungen (Arbeitgebererklärung von Kr ab 01.01. (!) 2003) und aufgrund der noch nicht feststehenden Werbungskosten, wurde auf eine Abgabe der Anträge für beide Kinder vorläufig verzichtet. Hierzu wurde das in der Anlage beigefügte Schreiben vom 28.04.03 verfasst. Darin wurde darauf abgestellt, dass von mir der Antrag auf Gewährung von Kindergeld und den Kinderbezogenen Ortszuschlag gestellt wird, wenn bekannt ist, dass die Einkünfte nach Abzug aller Werbungskosten eine Weitergewährung von Kindergeld rechtfertigen. Aufgrund der beantragten Anerkennung von Werbungskosten oberhalb des Pauschalbetrages wurde daher mein Einkommensteuerbescheid 2003, der am 10.10.2005 erlassen wurde, abgewartet. ... Die Anträge auf Gewährung des Kindergeldes liegen diesem Schreiben bei. ..." Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11. November 2005 unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils für die Zeit seit April bzw. Mai 2003 ab. Am 18. Januar 2006 beantragte die Klägerin für ihren Sohn Kr den kinderbezogenen Entgeltbestandteil für das Jahr 2004 und wohl auch für Januar 2005. Die Klägerin begehrt mit ihrer der Beklagten am 23. November 2006 zugestellten Klage den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag für ihre Tochter Ka für Mai 2003 bis einschließlich Dezember 2003 und für ihren Sohn Kr für April 2003 bis einschließlich Januar 2005 in rechnerisch und dem Grund nach unstreitiger Höhe. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, sie habe die Ausschlussfrist gewahrt. Für die Geltendmachung komme es nicht darauf an, ob das Formular korrekt ausgefüllt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend den kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 88,78 Euro brutto für den Zeitraum Mai 2003 bis Dezember 2003 zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage für die Tochter der Klägerin Ka, geboren am 7. August 1982, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend den kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 88,78 Euro brutto für den Zeitraum April 2003 bis Dezember 2003, in Höhe von monatlich 89,67 Euro brutto für Januar 2004 bis Dezember 2004 und in Höhe von monatlich 90,57 Euro brutto für Januar 2005 zuzüglich fünf Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage für den Sohn der Klägerin Kr, geboren am 7. März 1985, zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin habe die tarifliche Ausschlussfrist versäumt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 4 BAT iVm. § 32 Abs. 4 EStG für den streitbefangenen Zeitraum ist verfallen. I. Im streitbefangenen Zeitraum April 2003 bis Januar 2005 war noch § 70 BAT auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Danach verfielen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden. Der kinderbezogene Entgeltbestandteil war als Teil des Ortszuschlags ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 70 BAT (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - zu 4 der Gründe, EzBAT BAT § 29 Nr. 39) . II. Die Klägerin hat die streitbefangenen Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 70 BAT geltend gemacht. 1. Ob die am 11. März 2003 erörterten Anträge der Beklagten zugegangen sind und ob sie zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin bereits unterschrieben und damit formgerecht waren (vgl. BAG 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - mwN, BAGE 107, 304 , 312; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 , 31 f.), kann dahinstehen. Am 11. März 2003 konnte bereits deshalb keine ordnungsgemäße Geltendmachung im tariflichen Sinn erfolgen, weil zu diesem Zeitpunkt die streitbefangenen Ansprüche auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag noch nicht entstanden waren.
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