Vollendung seines
Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen der Beklagten in der jeweiligen Fassung zugesagt worden. Diesen liegen Beiträge zugrunde, die der Kläger und seine Arbeitgeberin an die Beklagte entrichtet haben, und zwar im Verhältnis 75 % Arbeitgeberanteil und 25 % Arbeitnehmeranteil. Die Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: " A Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
den Bestimmungen dieser Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), zu gewähren. ... B Verwaltung ... § 6 Mitgliederversammlung
den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen anzulegen. ...
Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
schüssen ist ausgeschlossen." Die Beklagte leitet den Berechtigten in bestimmten, früher regelmäßig dreijährigen, Abständen Rentenmitteilungen zu. Diese wiesen für die Zeit von 1973 bis Ende 2004 jeweils eine Grundrente und einen befristeten Gewinnzuschlag aus. Die Rentenanwärter waren an den Überschüssen der Beklagten durch Bonusgutschriften beteiligt. Dem lagen entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten zugrunde. Die maßgeblichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung waren von der Aufsichtsbehörde, zuletzt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (hiernach: BaFin) genehmigt worden. Entsprechend der früheren Praxis der Beklagten wies die Rentenmitteilung des Klägers vom
finanzierungen zur Deckungsrückstellung erforderlich waren. Für den Zeitraum 1999 bis 2005 sind aufgrund der Gutachten Zuweisungen zur Deckungsrückstellung in Höhe von 33 Mio. EUR erforderlich, von denen wir bereits 27 Mio. EUR dotiert haben. Durch diesen außerordentlichen Zuweisungsbedarf mussten die erwirtschafteten Erträge der Jahre 2000 bis 2002 bis auf 697.000,00 EUR der Deckungsrückstellung zugewiesen werden. Deshalb kann der bisher gewährte Gewinnzuschlag, der bis 31.12.2003 befristet ist, ab 1.1.2004 bis auf Weiteres nicht mehr gezahlt werden. Der Wegfall der Überschussbeteiligung trifft nicht nur die Rentner, sondern auch alle Rentenanwärter, die keine Bonusgutschrift erhalten. Aufgrund der weiter steigenden Lebenserwartung besteht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf, die noch notwendige Auffüllung der Deckungsrückstellung von ca. 6 Mio. EUR bis spätestens Ende 2005 vorzunehmen. Die Zinsen aus den Kapitalanlagen sind der wichtigste Posten der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieses Zinsergebnis ist aufgrund des zurückgegangenen Zinsniveaus am Kapitalmarkt in den letzten drei Jahren geringer als in den Vorjahren ausgefallen. ..." Von der Einstellung des Gewinnzuschlages bei der Beklagten waren etwa 1.900 Versorgungsempfänger betroffen. Den ca. 5.950 aktiven Mitgliedern wurden keine gewinnabhängigen Boni mehr gutgeschrieben. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Weiterzahlung des Gewinnzuschlages iHv. 25 % der Grundrente auch für Zeiten ab dem 1. Januar 2004. Der Kläger hat geltend gemacht, der Gewinnzuschlag sei aufgrund des in den Vorjahren begründeten Vertrauenstatbestandes weiter zu zahlen und folge aus aufgrund ständiger Übung verbindlich gewordenem konkludenten Verhalten. Er hat sich weiter darauf berufen, die Streichung des Gewinnzuschlages wirke gleichheitswidrig zu Lasten der Rentner. Der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung habe durch sofortige Zuweisung zum 31. Dezember 2002 zu Lasten der Verlustrücklage einmalig ausgeglichen werden müssen. Die von der Beklagten
ihrer Mitteilung vorgenommene Streckung der Dotierung auf die folgenden Jahre zu Lasten des zur Verteilung anstehenden Überschusses sei - unabhängig von der Zustimmung der BaFin - satzungswidrig. Der für die Aufstockung notwendige Betrag hätte der Verlustrücklage entnommen werden müssen. Dadurch erforderliche Zuführungen zur Verlustrücklage hätten so niedrig ausfallen können und müssen, dass der verteilbare Überschuss es ermöglicht hätte, den Gewinnzuschlag beizubehalten. Die Handhabung der Beklagten verstoße auch gegen die grundrechtlichen Schutzanforderungen, wie sie sich aus der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie und der in Art. 14 GG enthaltenen Eigentumsgarantie ergäben. Es fehle jede Möglichkeit für die Versorgungsempfänger, die Handhabung der Beklagten zu kontrollieren, zumal
der Satzung die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Eintritt des Versorgungsfalles ende. Im Übrigen sei die schlechte finanzielle Lage der Beklagten auf Verluste im Aktiengeschäft iHv. 15 Mio. Euro zurückzuführen. Das beruhe auf fehlerhaften und riskanten Kapitalanlagen in den Jahren 2000 bis
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dem steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Eine Feststellungsklage ist auch unter diesem Gesichtspunkt dann zulässig, wenn sie eine sachgemäße einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen geeignet ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. nur BAG 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu A der Gründe, BAGE 89,180 ). Das ist hier der Fall, da die vom Kläger verlangte Leistung von der Höhe seiner Grundrente abhängt und deshalb ein Zahlungsantrag ständigen Anpassungen ausgesetzt wäre. Zudem würde ein Urteil für Zeiten
der gerichtlichen Entscheidung auch keine über den konkret ausgeurteilten Betrag hinausreichende Rechtskraftwirkung entfalten. II. Die Klage ist jedoch - soweit sie in der Revisionsinstanz noch zur Beurteilung steht - unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Das ergibt sich, soweit es um Überschüsse geht, über deren Verteilung von Mitgliederversammlungen
dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht im Juni 2006 zu entscheiden war, bereits daraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zu diesem Termin nicht feststanden. Ansprüche des Klägers können sich lediglich daraus ergeben, dass ein Überschuss besteht, über dessen Verteilung die Mitgliederversammlung der Beklagten zu seinen Gunsten entschieden hat, oder dass wegen Rechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Entstehen von Überschüssen die Beklagte unter Schadensersatzgesichtspunkten zu entsprechenden Auskehrungen verpflichtet ist. Denn verteilbar ist
Vm. § 6 Abs. 6 Buchst. e) der Satzung nur der im Geschäftsjahr entstehende weitere Überschuss. Ob die Voraussetzungen für derartige Ansprüche vorliegen, hängt deshalb davon ab, wie sich die Überschüsse entwickeln und wie die Mitgliederversammlung darüber entscheidet oder zu entscheiden hätte. Die maßgeblichen Tatsachen stehen für Mitgliederversammlungen, die
dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht stattgefunden haben, nicht fest bzw. sind revisionsrechtlich unbeachtlich, da das Revisionsgericht lediglich vom Berufungsgericht festgestellte oder im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsachen berücksichtigen kann (§ 559 ZPO). 2. Auch im Übrigen stehen dem Kläger keine Ansprüche zur Seite. a) Der Kläger hat keine Erfüllungsansprüche aus der Satzung oder aus der Satzung iVm. gesetzlichen Bestimmungen. aa) Dem Kläger stehen aus der Satzung und ihrer Handhabung durch die Beklagte keine Ansprüche zu.
Entscheidung der Mitgliederversammlung zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zur Verfügung. Ein derartiger Beschluss ist indes nicht gefällt worden. Der Kläger hat - entgegen seiner Ansicht - aus der Satzung auch keinen Anspruch auf einen derartigen Beschluss. Wie sich aus der systematischen Stellung von § 12 Abs. 4 der Satzung ergibt, ist der weitere Überschuss, aus dem gegebenenfalls ein Gewinnzuschlag zu zahlen wäre, der Überschuss, der verbleibt,
dem der Deckungsrückstellung die sich aus den versicherungsmathematischen Gutachten jeweils ergebenden Beträge zugewiesen und ggf. der Verlustrücklage die erforderlichen Beträge zugeführt wurden (§ 12 Abs. 1 bis 3 der Satzung). Hier ist die Beklagte entsprechend verfahren. Sie hat aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens, dessen Inhalt vom Kläger nicht angegriffen wird, den sich bis 2003 ergebenden Notwendigkeiten zur Erhöhung der Deckungsrückstellung entsprochen. Dabei kam es durch die Streckung der Zuführungen zur Deckungsrücklage auf mehrere Jahre dazu, dass keine "weiteren" zur Verteilung anstehenden Überschüsse vorhanden waren. Das ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden: Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass
5 der Satzung ein Fehlbetrag, der sich aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens bei der Deckungsrückstellung ergibt, zu Lasten der Verlustrücklage auszugleichen ist. Soweit danach der bereits in der Verlustrücklage vorhandene Betrag ausgereicht hätte, wäre es deshalb möglich, auf der Basis der Ansicht des Klägers sogar geboten gewesen, auf eine Streckung der Zuführungen zur Deckungsrückstellung zu verzichten. Ansprüche des Klägers könnten sich daraus jedoch allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte in den darauf folgenden Jahren keine entsprechenden Zuführungen von Beträgen zur Verlustrücklage hätte erbringen dürfen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, will er insoweit nicht behaupten, die in § 12 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Verlustrücklage von mindestens 5 % der Summe der Kapitalanlagen wäre auch
den erforderlichen Zuführungen aus der Verlustrücklage zur Deckungsrückstellung noch erreicht gewesen. Er hat vielmehr ausgeführt, die Verlustrücklage erreiche diesen Mindestbetrag bis heute nicht. Der Kläger weist jedoch darauf hin,
3 der Satzung gebe es zwei Mindestbeträge, nämlich den Mindestbetrag, den die Verlustrücklage erreichen muss, und den Mindestbetrag, der ihr jährlich zuzuführen ist. Er meint weiter, die Beklagte könne nicht berechtigt sein, den jeweilig zuzuführenden Mindestbetrag zu Lasten von Gewinnausschüttungen an die Versorgungsberechtigten zu erhöhen. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, dass die Satzung der Beklagten insoweit einen Gestaltungsspielraum einräumt. Diesen hat die Beklagte
billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszufüllen. Ob das billige Ermessen iSv. § 315 BGB richtig ausgeübt wurde, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Sie kann vom Senat als Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden, wenn die notwendigen Tatsachen feststehen (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - zu A III 4 a der Gründe, AP ATG § 6 Nr. 2 = EzA ATG § 6 Nr. 2). Hier stehen die notwendigen Tatsachen fest: Durch ihr Vorgehen hat die Beklagte dieselbe Wirkung herbeigeführt, als wenn sie die notwendige Deckungsrückstellung auf einmal aufgebaut und die in späteren Zeiten in Anspruch genommenen Beträge dann der Verlustrücklage zugeführt hätte. Soweit damit der Mindestbetrag der jährlichen Zuführung zur Verlustrücklage
3 der Satzung überschritten wurde, entspricht dies billigem Ermessen. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass ihm Überschussanteile ausgezahlt werden, solange nicht die festgesetzte Mindesthöhe der Rücklage, hier mindestens 5 % der Kapitalanlagen, erreicht ist. Die Beklagte ist deshalb ohne Weiteres berechtigt, auch den gesamten rechnerischen Überschuss der Verlustrücklage zuzuführen, solange die in der Satzung geregelte Mindesthöhe - wie hier - noch nicht erreicht ist. bb) Rechtliche Bedenken gegen das hier gefundene Ergebnis bestehen nicht. Es gibt keine Rechtsvorschriften, aus denen der Kläger weitergehende Ansprüche herleiten könnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Satzung der Beklagten, soweit das versicherungsrechtliche Verhältnis geregelt wird (§ 10 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - künftig: VAG -), der Kontrolle
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB) unterliegt; insoweit liegt kein außerhalb der AGB-Kontrolle stehender Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor (vgl. BGH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394 ).
2 VAG die Kriterien der Überschussverteilung in der Satzung zu regeln. Daraus kann der Kläger aber schon deshalb nichts herleiten, weil ein solcher Überschuss wegen der notwendigen Einstellungen in die Deckungsrückstellung und in die Verlustrücklage nicht vorlag. Im Übrigen führt eine bloße Formverletzung noch nicht zu einem Zahlungsanspruch. Auch aus § 153 VVG, wonach ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Überschussbeteiligung hat, wenn diese vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann der Kläger nichts herleiten. Diese Bestimmung in ihrer derzeit geltenden Fassung findet gemäß den Übergangsregelungen in Art. 4 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz auf das Versicherungsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Danach ist sie auf Altverträge, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind, nicht anzuwenden.
VAG geschützt.
dieser Bestimmung müssen Vereinsleistungen bei gleichen Voraussetzungen
gleichen Grundsätzen bemessen sein. Eine Differenzierung ist danach nur in dem Rahmen möglich, wie unterschiedliche Sachverhalte vorliegen (vgl. Weigel in Prölss VAG 12. Aufl. § 21 Rn. 5). Das betrifft zwar
dem Wortlaut der Bestimmung nur die Vereinsleistungen an Mitglieder; das steht jedoch der Anwendung des in der Regelung niedergelegten mitgliedsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf das Verhältnis zwischen aktiven Mitgliedern und Versorgungsempfängern nicht entgegen. Die Beschränkung auf Vereinsleistungen an die Mitglieder dient lediglich der Abgrenzung zum sogenannten Nichtmitgliedergeschäft, wie es § 21 Abs. 2 VAG ermöglicht. Die Leistungen an Betriebsrentner beruhen auf Beiträgen, die sie oder die für sie erbracht wurden, als sie noch aktive Arbeitnehmer und daher Mitglieder waren. Es geht um
gelagerte Leistungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine andere Ansicht stünde zudem in Widerspruch zu dem Verbot der Altersdiskriminierung (vgl. §§ 1 , 3 , 7 sowie 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG; Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
F (nunmehr § 10a Abs. 2 VAG) haben Lebensversicherer und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind,
Maßgabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu informieren (nunmehr Anlage D). Ansprüche von Versicherungsnehmern bleiben nicht dahinter zurück. Die danach anwendbare Anlage zum VAG begründet umfassende Informationspflichten, insbesondere auch über die Anlagerisiken. b) Der Kläger hat auch keine Schadensersatzansprüche. aa) Schadensersatzansprüche
BGB kämen allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte durch fehlerhaftes Anlageverhalten verursacht hätte, dass keine weiteren Überschüsse anfielen, über deren Verwendung die Mitgliederversammlung zugunsten der Betriebsrentner hätte beschließen können und daher eine Auszahlung von Überschussanteilen - hier in Form des Gewinnzuschlages - an den Kläger nicht mehr möglich war. bb) Es gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagepolitik der Beklagten rechtlich fehlerhaft gewesen wäre. Der Kläger beruft sich darauf, die Beklagte habe in den Jahren 2000 bis 2002 erhebliche Verluste bei Kapitalanlagen auf dem Aktienmarkt verursacht. Dafür seien der Vorstand und seine Geschäftspolitik verantwortlich; das Verhalten sei den Verantwortlichen anzulasten, nicht jedoch ihm als Betriebsrentner. Damit kann er nicht durchdringen:
1 der Satzung hat die Beklagte das Vermögen
den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen anzulegen. § 54 Abs. 2 Nr. 3 VAG erlaubt ausdrücklich auch eine Anlage in Aktien.
1 VAG ist dabei so vorzugehen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Unternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Eine "möglichst große" Sicherheit heißt nicht absolute Sicherheit. Diese ist am Aktienmarkt auch nicht erreichbar.
Der Kläger als Anspruchsteller trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH 23. Oktober 2007 - XI ZR 424/06 - zu II 1 b der Gründe). Dieser ist er hier nicht
gekommen. Es fehlt an jeglichen Angaben. Sein Vorbringen reicht auch nicht aus, um im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast - sekundären Behauptungslast - nunmehr eine Darlegungslast der Beklagten zur genauen Erläuterung ihres Anlageverhaltens auszulösen: Eine solche Verschiebung der Darlegungslast kommt nur in Betracht, wenn einer an sich nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, dem Prozessgegner seine Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse erst zu ermöglichen, weil sie - anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende an sich Darlegungsbelastete - die wesentlichen Tatsachen kennt. Das setzt voraus, dass die ursprünglich darlegungsbelastete Partei - hier der Kläger - wenigstens die Tatsachen vorbringt, die ihr bekannt sind oder von ihr unabhängig von der Gegenpartei in Erfahrung gebracht werden können, seien es auch nur Indizien und Anhaltspunkte (vgl. BGH 23. Oktober 2007 - XI ZR 424/06 - zu II 1 c der Gründe). Der Kläger hat es unterlassen, die ihm zugänglichen Indizien und Anhaltspunkte in das Verfahren einzuführen, die auf eine Pflichtverletzung hindeuten. Der bloße Hinweis auf Verluste am Aktienmarkt reicht insoweit nicht aus. Der Kläger hätte bei seinem Vortrag öffentlich zugängliche Informationen, insbesondere die ihm zugänglichen Lageberichte und Jahresabschlüsse, verwerten können und müssen. Er hätte diese in Beziehung zu den allgemein bekannten Entwicklungen auf den Wertpapiermarkt setzen und beispielsweise auch Vergleichswerte anderer Versicherer und Pensionskassen ermitteln und in das Verfahren einführen können. Das hat er nicht getan. Reinecke Zwanziger Schlewing Bialojahn Schepers Permalink: https://openjur.de/u/171563.html ( https://oj.is/171563 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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