Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Mai 2007 - 11 Sa 1263/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tat
§ 1Nr.
50 ). Die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt sogar nahe. 2. Nach §§ 133 , 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 122, 74 ). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. ua. BGH 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - Rn. 27, NJW 2007, 2320 ). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - zu B I 2 f cc der Gründe, BAGE 116, 336 ) .
- a)Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht für die Auslegung, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.022,58 Euro nur zustehen soll, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die Begriffe "Beschäftigungsgarantie" und "Gehaltserhöhung" sind Begriffe, die im Arbeitsrecht eine feststehende Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Parteien des Steuerberaterpraxisübertragungsvertrages, nämlich der verstorbene Steuerberater B und für die Beklagte deren Geschäftsführer, der ebenfalls Steuerberater ist, diese Begriffe auch in ihrem arbeitsrechtlichen Sinne verstanden haben und verwenden wollten. Mit der Beschäftigungsgarantie sollte mithin der Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der Steuerberaterpraxis in der Weise abgesichert werden, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nicht beendet werden konnte. Die Gehaltserhöhung sollte zu einer Steigerung des monatlichen Vergütungsanspruchs in Höhe von 2.000,00 DM führen. Da sowohl die Beschäftigungsgarantie als auch die Gehaltserhöhung untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, kommt bereits aus diesem Grunde ein Anspruch der Klägerin auf monatliche Zahlungen unabhängig vom Arbeitsverhältnis nicht in Betracht.
- b)Mit der Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter und der Gehaltserhöhung verfolgte der inzwischen verstorbene Lebenspartner der Klägerin erkennbar den Zweck, die Klägerin in die Lage zu versetzen, sich auf Dauer selbst angemessen zu unterhalten. Mit der Beschäftigungsgarantie wurde ihr Arbeitsplatz als Erwerbsquelle erhalten. Infolge der Gehaltserhöhung verfügte sie nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis über ein höheres Einkommen; das höhere Einkommen wirkte sich auch später im Rentenfall rentensteigernd aus. Mit einer solchen Zwecksetzung lässt sich die von der Klägerin befürwortete Auslegung nicht vereinbaren, dass Herr B ihr bis zum Rentenalter monatliche Leistungen in Höhe von 1.022,58 Euro im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bzw. einer Schenkung zuwenden wollte.
- c)Eine abweichende Auslegung lässt sich nicht auf die Behauptung der Klägerin stützen, Herr B und die Beklagte hätten bei Vertragsschluss den "wirklichen" Willen gehabt, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 1.022,58 Euro monatlich unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Daran ändert es nichts, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nach § 133 BGB der wirkliche - möglicherweise ungenau oder unzutreffend geäußerte - Wille des Erklärenden als sog. innere Tatsache zu ermitteln ist. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - zu A III der Gründe mwN,
§ 1Nr.
50 ; BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1494 ; 29. März 1996 - II ZR 263/94 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 1678 ; 20. November 1992 - V ZR 122/91 - zu II der Gründe, NJW-RR 1993, 373 ) . Dass sowohl Herr B als auch der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis einen abweichenden wirklichen Willen hatten, ist von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt worden. Ein solcher Wille ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere rechtfertigen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Indizien den Schluss auf einen derartigen Willen nicht.
- aa)Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Gehaltserhöhung sei in den ihr erteilten Abrechnungen stets gesondert, und zwar als Zulage ausgewiesen worden, ändert diese Bezeichnung der Leistung nichts an ihrem Charakter als Arbeitsvergütung. Auch aus ihrem Vorbringen, die "Gehaltserhöhung" habe niemals Eingang in die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gefunden, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es - vorbehaltlich einer anders lautenden günstigeren tariflichen Regelung, die hier jedoch nicht in Betracht kommt - grundsätzlich unbenommen, die Gesamtvergütung in Bestandteile aufzusplitten, die sich auf die Berechnung anderer Leistungen, wie beispielsweise des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auswirken, und solche, die in die Berechnung nicht einzubeziehen sind. Auch die Beklagte selbst ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - letztlich von einer Lohnzahlung ausgegangen, denn sie hat die entsprechende Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten geäußert haben sollte, dass die Klägerin die Gehaltserhöhung als "Gehalt ohne Gegenleistung" erhalte, so ist damit nicht zugleich gemeint, dass die Zahlung unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgte.
- bb)Ein "wirklicher" Wille des Herrn B und der Beklagten, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 1.022,58 Euro monatlich unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu begründen, findet im Übrigen auch nicht in anderen im Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis getroffenen Vereinbarungen eine Stütze. Im Gegenteil: diese Vereinbarungen stehen der Auslegung, dass die Beklagte unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zur Zahlung an diese verpflichtet sein sollte, eindeutig entgegen. So findet sich im Steuerberaterpraxisübertragungsvertrag im Zusammenhang mit der Gehaltserhöhung der Klägerin die Verabredung, dass diese im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt wird. Damit haben die Vertragsparteien zwischen der Übertragung der Steuerberaterpraxis gegen Zahlung eines Kaufpreises und der arbeitsrechtlichen Absicherung der Klägerin unterschieden. Auch enthält der Steuerberaterpraxisübertragungsvertrag Regelungen dazu, wonach sich der Kaufpreis richten soll und wann entsprechende Raten fällig werden sollen. Diese Bestimmungen stehen der Annahme entgegen, dass es sich bei der an die Klägerin gezahlten Gehaltserhöhung letztlich um die ratenweise Abtragung des Kaufpreises handelt. Die Frage, ob und ggf. wann, in welcher Form und in welcher Höhe es zu einer Zahlung des Kaufpreises an Herrn B oder seine gesetzlichen Erben gekommen ist, musste im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt werden. Etwaige noch nicht erfüllte Kaufpreisforderungen könnten allenfalls von den Erben und nicht von der Klägerin geltend gemacht werden.
- d)Die zugunsten der Klägerin in dem Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis getroffenen Vereinbarungen sollten kein anderes Geschäft - gegebenenfalls eine Schenkung an die Klägerin - verdecken. Die zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarungen stellen kein Scheingeschäft iSd. § 117 BGB dar. Der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg der wirtschaftlichen Sicherung der Klägerin durch einen Bestandsschutz für ihr Arbeitsverhältnis und eine Gehaltserhöhung setzte gerade die Gültigkeit der zu ihren Gunsten getroffenen Vereinbarungen voraus (BGH 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - zu 1 a der Gründe, NJW 1993, 2609 ; 4. April 2007 - III ZR 197/06 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2007, 1209 ) .
- e)Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) berufen. Es kann offen bleiben, ob die zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarungen im Übertragungsvertrag als arbeitsrechtliche Regelungen unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG fielen oder ob sie das rechtliche Schicksal der anderen Vereinbarungen des Übertragungsvertrages teilten und von jeher einer Kontrolle nach dem AGBG (nunmehr §§ 305 ff. BGB) unterlagen. Die sog. Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) galt bereits vor der Aufhebung der Bereichsausnahme des § 23 AGBG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd
(1)der Gründe, BAGE 116, 366 ; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II 3 e der Gründe,
§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = Ez
A BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18) . Auf die Unklarheitenregel kann indes nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd
(2)der Gründe mwN, BAGE 116, 366 ). Dies ist hier nicht der Fall.
- Ebenso wenig kann die Klageforderung auf eine ergänzende Vertragsauslegung gestützt werden. Die Klägerin ist von der Annahme ausgegangen, Herr B und die Beklagte hätten ihr einen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses unabhängigen Anspruch auf monatliche Zahlungen bis zum Rentenalter einräumen wollen, wenn sie den Umstand bedacht hätten, dass es gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt in den Ruhestand kommen würde. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind jedoch nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen, so dass der Vertrag eine "planwidrige Unvollständigkeit" aufweisen muss (BAG
- September 2006 - 8 AZR 568/05 - zu II 2 c bb der Gründe, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 5; BGH
- Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe, BGHZ 170, 311 ;
- Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW-RR 2005, 1619 ) . Zwar mag der von Herrn B und der Beklagten geschlossene Übertragungsvertrag insoweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hat, die entweder unter Missachtung der in der Vereinbarung getroffenen Verabredungen erfolgt oder gegebenenfalls sogar auf einen entsprechenden Willen der Klägerin selbst zurückgeht. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH
- Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe mwN, BGHZ 170, 311 ). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Die Vertragsparteien konnten bereits aus Rechtsgründen von vornherein nicht jegliches Risiko für den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausschließen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung konnte weder der Beklagten noch der Klägerin genommen werden. Da es sich um einen Vertrag zugunsten der Klägerin handelt, konnte diese auch nicht in ihrem Recht zur ordentlichen Kündigung beschränkt werden. Und für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten entgegen den im Übertragungsvertrag getroffenen Vereinbarungen gekündigt worden wäre, sieht bereits das Gesetzesrecht, nämlich das Arbeitsrecht, die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vor. Wird ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, obgleich aufgrund vertraglicher Absprachen die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, so ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für den von der Klägerin ins Feld geführten Fall, dass sie aus dem Arbeitsverhältnis "herausgemobbt" worden sei, gilt nichts anderes. Hier hätten der Klägerin gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zugestanden. Dass diese es vorgezogen hat, im Kündigungsrechtsstreit das Arbeitsverhältnis im Vergleichswege gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 27.500,00 Euro zu beenden, beruhte auf ihrer eigenen Entscheidung und führt nicht zur Ergänzungsbedürftigkeit des Übertragungsvertrages. Kremhelmer Koch Schlewing Schmidt Trunsch Permalink: https://openjur.de/u/171566.html ( https://oj.is/171566 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 59 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.