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BAG, Urteil vom 21.01.2009 - 7 AZR 630/07

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2007 - 5 Sa 298/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das am 10./13. Februar 2006 begründete

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 96 = Ez

A BGB § 620 Nr. 77; 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - zu III 3 c aa der Gründe,

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 91 = Ez

A BGB § 620 Nr. 74). Denn das für den Abschluss eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers geht regelmäßig dahin, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen und dadurch eine Gegenleistung für die gewährte Arbeitsvergütung zu erhalten. Dem Abschluss eines aus sozialen Gründen gerechtfertigten befristeten Arbeitsvertrags muss eine von diesem Regelfall abweichende Interessenlage zugrunde liegen. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers sprechenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen des Arbeitgebers für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - zu II 1 a der Gründe,

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = Ez

A BGB § 620 Nr. 165). Solche Eigeninteressen brauchen allerdings nicht ganz zu fehlen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit sinnvollen Aufgaben beschäftigt wird, hindert die Annahme des Sachgrunds nicht. An einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers kann es danach fehlen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben ausführen soll, die bisher anderen Arbeitnehmern übertragen sind und diesen aus Anlass der vorübergehenden Beschäftigung keine neuen Aufgaben zugewiesen werden. Den in der Person des Arbeitnehmers liegenden sozialen Zweck für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen (BAG 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - zu II 2 der Gründe, BAGE 47, 44 =

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 88 = Ez

A BGB § 620 Nr. 73). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu dem Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG fest. b) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung bedarf es zu einer wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht noch zusätzlich einer eigenen sachlichen Rechtfertigung der gewählten Befristungsdauer (grundlegend dazu 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265 =

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = Ez

A BGB § 620 Nr. 102). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um das Vorliegen eines Sachgrunds für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrunds ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen (BAG

  1. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18 f., AP TzBfG § 14 Nr. 45) .
  2. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen und hat sie rechtsfehlerfrei angewandt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat bei der Beklagten für die mit der Klägerin vereinbarte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Vervielfältigung kein Beschäftigungsbedarf bestanden. Vielmehr wäre es ohne die soziale Lage der Klägerin nicht zu der Begründung eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses gekommen Die Beklagte wollte der Klägerin nach der Bewilligung der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung und dem dadurch bewirkten Ruhen des Vollzeitarbeitsverhältnisses weiterhin eine Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben ermöglichen. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Die im Streitfall gewählte Vertragsdauer stellt den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG nicht in Frage. Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags vom 10./
  3. Februar 2006 entspricht der Zeitdauer, während derer das Vollzeitarbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Bewilligung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente ruht. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte der Klägerin aus Rechtsgründen keine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen eines weiteren Teilzeitarbeitsverhältnisses einräumen. Die Beklagte konnte frei entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang sie der Klägerin - bei weiterer Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung - über den
  4. Januar 2009 hinaus durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags eine durch soziale Gründe motivierte Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet.
  5. Der Bestand des ruhenden Vollzeitarbeitsverhältnisses wird durch die Entscheidung nicht berührt. II. Der zu
  6. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu
  7. gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung tritt nicht ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dörner Gräfl Koch Willms Vorbau Permalink: https://openjur.de/u/171582.html ( https://oj.is/171582 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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