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BAG, Urteil vom 21.01.2009 - 10 AZR 325/08

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2007 - 10 Sa 541/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trag

§ 4Bauindustrie Nr.

80). Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen. Die dazu benutzten Arbeitsmittel können nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugerechnet werden. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, zB in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich beim Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt (vgl. BAG

  1. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263) .
  2. Bestätigt wird dies durch die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom
  3. Juni 1999 ( BGBl. I S. 1102 ), die den Ausbildungsberuf des Rohrleitungsbauers/der Rohrleitungsbauerin dem Baugewerbe zuordnet, ohne dass darauf abgestellt wird, welche Arbeitsmethoden beim Bau der Rohrleitungen angewandt werden. Der Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin (Anlage 14 zu § 74 der Verordnung vom
  4. Juni 1999 über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft) nennt ua. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Weise herstellen. Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Ein Rohrleitungsbauer muss Druckrohrleitungen unterschiedlicher Abmessungen und aus verschiedenen Materialien verlegen können (Blätter zur Berufskunde 1 - II A 506 S. 5). Ihm müssen die Verlege- und Verbindungstechniken der verschiedenen Werkstoffe für die Rohre und damit auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall vertraut sein. Es besteht die Möglichkeit der Spezialisierung als Rohrschweißer (Blätter zur Berufskunde 1 - II A 506 S. 11). Daran wird deutlich, dass es sich beim Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt. III. Das Landesarbeitsgericht hat auch mit Recht erkannt, dass die Beklagte nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen des Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln erfüllt sind. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BAG
  5. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 -;
  6. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 270 =

§ 4Bauindustrie Nr.

117;

  1. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247 ) .
  2. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie im Klagezeitraum einen vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfassten Industriebetrieb unterhalten hat. a) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden (BAG
  3. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - Rn. 27 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 =

§ 4Bauindustrie Nr.

135). Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für einen Handwerksbetrieb ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Tätigkeiten unterstützt, nicht ersetzt, und diese in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. Bd. 9 S. 463) .

  1. b)Nach diesen Kriterien rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nicht den Schluss, dass sie im Klagezeitraum einen Industriebetrieb unterhalten hat.
  2. aa)Zwar hindert der Umstand, dass die Arbeitnehmer der Beklagten die Rohrleitungen nicht in einer Produktionsstätte der Beklagten, sondern vor Ort verschweißten, noch nicht die Annahme eines Industriebetriebs (vgl. BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 =

§ 4Bauindustrie Nr.

92). Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie haben Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen, sowie außerbetriebliche Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ausdrücklich in den fachlichen Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge einbezogen. bb) Maßgebend ist jedoch zunächst, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen wenig technisierten, kleineren Betrieb gehandelt hat. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen, bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verschweißten die von der Beklagten nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer die Rohrleitungen nicht mit Hilfe von elektronisch gesteuerten Schweißautomaten der Beklagten, sondern in Handarbeit und mit Arbeitsmitteln, die von den Auftraggebern der Beklagten gestellt wurden. Daraus wird ein geringer Grad der Technisierung deutlich. Die Anzahl der von der Beklagten im Klagezeitraum in Portugal und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zwingt nicht zu der Annahme, dass die Beklagte einen Industriebetrieb unterhalten hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zur Ausführung der Aufträge ihrer nur zwei Auftraggeberinnen in Deutschland ausschließlich geprüfte Schweißer eingesetzt hat. Da diese die Rohrleitungen aus Metall mit Hilfe von Schweißgeräten per Hand verschweißten, kam es auf ihre handwerklichen Fertigkeiten an. Schließlich sind auch die Höhe des Stammkapitals der Beklagten von nur 80.000,00 Euro und ihr jährliches Auftragsvolumen von 2.000.000,00 Euro keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Beklagte im Klagezeitraum einen Industriebetrieb unterhalten hat.

  1. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen des Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln auch nicht deshalb erfüllt, weil der fachliche Geltungsbereich der am
  2. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ihren Betrieb als Montagestelle oder außerbetriebliche Arbeitsstelle erfasst hat. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Montage- und außerbetrieblichen Arbeitsstellen Teil eines Industriebetriebs sein müssen. Für eine Einbeziehung von Montage- und außerbetrieblichen Arbeitsstellen von Handwerksbetrieben in den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie dürfte im Übrigen auch keine Tarifzuständigkeit der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie bestanden haben. Ein Tarifvertrag ist nichtig, soweit eine Vereinigung, die an sich tariffähig ist, für einen Geltungsbereich, für den sie nach ihrer Satzung nicht zuständig ist, einen Tarifvertrag abschließt (vgl. BAG
  3. November 2001 - 10 AZR 76/01 - BAGE 99, 310 ). Ein solcher Tarifvertrag vermag die Wirkungen, die das Tarifvertragsgesetz dem Tarifvertrag beilegt, nicht auszulösen (BAG
  4. November 1964 - 1 ABR 13/63 - BAGE 16, 329 , 332 f.;
  5. Dezember 1958 - 1 AZR 109/58 - BAGE 7, 153 , 155 f.) . Marquardt Brühler Gallner Großmann Rudolph Permalink: https://openjur.de/u/171584.html ( https://oj.is/171584 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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