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BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 71/07

Tenor I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2006 - 6 Sa 238/06 - insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage für die Monate Juni un

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

61). Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren. In beiden Bereichen sind dem beklagten Land zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzungen zu verzeichnen. Auch die ergänzenden Ausführungen in dessen Schriftsatz vom

  1. September 2008 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
  2. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen (vgl. dazu ua. BAG
  3. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28 ). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Versorgungsberechtigten kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (vgl. ua. BAG
  4. September 2003 - 3 AZR 658/02 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 3 =

2002 § 611 Fürsorgepflicht Nr. 1). Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. ua. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

62). a) Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 =

§ 611Aufhebungsvertrag Nr.

7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

59). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Klägerin schied auf eigenen Wunsch aus. Sie hatte aus persönlichen Gründen die Altersteilzeit beantragt. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn dies dem beklagten Land gelegen kam (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu II 3 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

62). Es hatte in seinen Informationsschriften die Arbeitnehmer lediglich über die Möglichkeit einer Altersteilzeitvereinbarung unterrichtet. Dadurch wurde ihnen eine eigenständige Entscheidung eröffnet. Wenngleich die Altersteilzeitvereinbarung einer Genehmigung der OFD Koblenz bedurfte, war der von der Klägerin zu stellende Antrag die maßgebliche Initiative zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. b) Eine Hinweispflicht kann indessen auch dann bestehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 =

§ 611Aufhebungsvertrag Nr.

7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

59) . aa) Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Das Informationsbedürfnis steigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht (vgl. ua. BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 47, 169 ; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 b cc

(1)der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

59). Dieser Zusammenhang ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem gesetzlichen Zweck eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Nach § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes soll älteren Arbeitnehmern durch Altersteilzeitarbeit ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Dem Umfang der Altersversorgung kommt dementsprechend zentrale Bedeutung zu. Von der Dauer des Arbeitsverhältnisses hängt es ab, ob der Arbeitnehmer durch eine Altersteilzeitvereinbarung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes außergewöhnliche Einbußen erleidet. Da das im Versorgungs-TV und der VBLS aF geregelte Gesamtversorgungssystem äußerst kompliziert und für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer kaum durchschaubar ist (vgl. dazu BVerfG

  1. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - zu II 2 c cc der Gründe, AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83), hat er ein dringendes Interesse daran, über ungewöhnliche Nachteile unterrichtet zu werden. bb) Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. Auch in diesem Zusammenhang gewinnt die Komplexität des Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes Bedeutung. Fundierte Auskünfte können nur die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Fachleute erteilen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber selbst keine detaillierten Auskünfte erteilen musste, sondern die Klägerin an die VBL verweisen durfte (vgl. BAG
  2. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169 ;
  3. März 1988 - 8 AZR 420/85 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 =

§ 611Aufhebungsvertrag Nr.

6; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

59). Er musste die Versorgungsberechtigte nicht über einzelne versorgungsrechtliche Berechnungsfragen unterrichten. § 11 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1995 (GVBl. 1995, 209) führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift sind die Beschäftigten "in allgemeiner Form" schriftlich auf die beamten-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Stellungnahmen zu Detailfragen sind von allgemeinen Hinweisen zu unterscheiden.

  1. cc)Das beklagte Land musste seine Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, zweckgerechte Anfragen an die VBL zu stellen. In Nr. 14 des "Informationsblattes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz" wurde empfohlen, "detaillierte Rentenauskünfte" bei der VBL einzuholen. Dieser Rat ist ohne zusätzliche Erläuterung nur sehr begrenzt hilfreich. Den Arbeitnehmern hätte mitgeteilt werden müssen, was sie zu beachten haben, wenn sie bei der VBL eine Rentenauskunft beantragen. Eine "detaillierte Rentenauskunft" setzt eine möglichst genaue einzelfallbezogene Anfrage voraus. Insbesondere ist der VBL mitzuteilen, wann und wie das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Sonderregelungen in der Zusatzversorgung gegeben hat (vgl. Nr. 5.2.2 des "Leitfadens ... über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: Oktober 1998", Nr. 14 des "Informationsblattes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: Oktober 1998") .Zu einer sachgerechten Anfrage an die VBL gehört der Hinweis auf den vorgesehenen Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, deren geplante Ausgestaltung und vor allem der voraussichtliche Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. Ohne diese Angaben besteht die nahe liegende Gefahr, dass die VBL die entscheidenden Probleme nicht erkennt und unzureichende Auskünfte erteilt, ohne dass die Versorgungsberechtigten dies bemerken. Das beklagte Land musste auch damit rechnen, dass die Arbeitnehmer einer entsprechenden Aufklärung bedürfen. Dies zeigt eindrucksvoll der vorliegende Fall. Sowohl die Klägerin als auch der für Personalfragen zuständige Geschäftsstellenleiter des Finanzamts übersahen, dass der an die VBL gerichtete Antrag vom 2. März 2000 nicht geeignet war, die nach Abschluss der vorgesehenen Altersteilzeitvereinbarung zu erwartende Zusatzversorgung der VBL "detailliert" zu klären und außergewöhnliche Einbußen zu vermeiden. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Arbeitnehmer über die gebotene Ausgestaltung eines an die VBL gerichteten Auskunftsersuchens zu unterrichten, überfordert den Arbeitgeber nicht, sondern berücksichtigt in angemessener Weise die Interessen und Möglichkeiten beider Vertragspartner. Vom beklagten Land darf erwartet werden, dass es die in seinem Leitfaden und seinem Informationsblatt enthaltenen allgemeinen Hinweise im konkreten Fall auch aufgreift und umsetzt.
  2. dd)Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25), vom 10. Februar 2004 (- 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294 ) und vom 16. November 2005 (- 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1) führen entgegen der Ansicht des beklagten Landes zu keinem anderen Ergebnis.

(1)Im Urteil vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 - aaO) hat der Achte Senat geprüft, ob den Arbeitgeber eine "umfassende Aufklärungspflicht" traf. Eine solche besteht auch hier nicht. Das beklagte Land ist - aufgrund einer umfassenden, fallbezogenen Interessenabwägung - lediglich verpflichtet, der Arbeitnehmerin Hinweise für die sachgerechte Einholung einer Auskunft bei dem fachkundigen Versorgungsträger zu ermöglichen.
(2)Im Urteil vom 10. Februar 2004 (- 9 AZR 401/02 - aaO) hat der Neunte Senat sich nicht mit einer derartigen Hinweispflicht befasst, sondern mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Angaben aus Anlass eines Vertragsschlusses richtig sein müssen.
(3)Im Urteil vom 16. November 2005 (- 7 AZR 86/05 - aaO) hat sich der Siebte Senat mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber unaufgefordert auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit nach Ablauf des Altersteilzeitverhältnisses hinweisen muss. Damit ist die vorliegende Problematik nicht vergleichbar. Vom beklagten Land wird nicht verlangt, dass es die Arbeitnehmer über drohende Nachteile aufklärt. Es musste es der Klägerin lediglich ermöglichen, sich sachgerecht zu informieren. 2. Das beklagte Land hat es nicht nur unterlassen, die Klägerin über die für einen zweckentsprechenden Rentenauskunftsantrag gebotenen Angaben zu unterrichten. In dem vom Arbeitgeber auszufüllenden Teil B des Auskunftsantragsformulars war sogar eine entscheidende Frage irreführend beantwortet worden. Der Hinweis, das Arbeitsverhältnis dauere "bis auf Weiteres", lässt nicht einmal andeutungsweise erkennen, dass ein fester, bereits absehbarer Beendigungszeitpunkt vorgesehen war. Da aus dem Auskunftsersuchen auch nicht zu ersehen war, dass der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beantragt worden war und wie sie laut Antrag der Klägerin ausgestaltet sein sollte, hat die VBL verständlicherweise nur mitgeteilt, welche Versorgungsanwartschaft die Klägerin bis zum 1. Januar 2000 aufgebaut hatte, ohne auf § 41 Abs. 4 VBLS aF einzugehen. Wenn ein für Personalfragen zuständiger Mitarbeiter des Arbeitgebers einer Arbeitnehmerin bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behilflich ist, darf diese sich darauf verlassen, sachgerecht unterstützt zu werden. Dem Geschäftsstellenleiter des Finanzamts musste bekannt sein, dass Formulare nicht in jedem Fall passen. Sie sind mehr oder weniger lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Soweit zusätzliche im Formular nicht vorgesehene Angaben geboten sind, können sie in die am ehesten passende Rubrik oder in ein Begleitschreiben aufgenommen werden. Missverständliche Angaben haben auf jeden Fall zu unterbleiben. 3. Ein Verschulden des Geschäftsstellenleiters des Finanzamts muss sich das beklagte Land nach § 278 BGB zurechnen lassen. Selbst wenn ein Verschulden dieses Bediensteten zu verneinen wäre, läge zumindest ein dem beklagten Land zuzurechnendes Organisationsverschulden vor. Der Arbeitgeber hätte dafür sorgen müssen, dass seine beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen eingeschalteten Bediensteten den erforderlichen Inhalt sachgerechter Rentenauskunftsanträge kennen. Insoweit waren die Informationsschreiben des beklagten Landes erkennbar lückenhaft. Soweit die gebotenen ergänzenden Hinweise unterblieben, lag ebenfalls ein Verschulden einzelner Bediensteter oder ein Organisationsverschulden vor. 4. Die schuldhaften Pflichtverletzungen sind auch für die Versorgungsschäden der Klägerin ursächlich. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wenn die Klägerin auf die richtige Ausgestaltung eines an die VBL gerichteten Auskunftsantrags hingewiesen worden wäre oder Herr S das Antragsformular ordnungsgemäß "komplettiert" hätte, wäre mit einer fallbezogenen, brauchbaren Auskunft der VBL zu rechnen gewesen. Allerdings hat die Klägerin die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, bevor die Auskunft der VBL vorlag. Dennoch sind die Versorgungsschäden der Klägerin darauf zurückzuführen, dass das beklagte Land seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt hat.
  1. a)In der Einleitung des vom beklagten Land erstellten, auch der Klägerin ausgehändigten Leitfadens wurde empfohlen, "sich im konkreten Einzelfall von der jeweils für das Personal zuständigen Stelle bzw. der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBV) beraten zu lassen". Es kann dahinstehen, ob dies bei der Klägerin den Eindruck erwecken konnte, die OFD Koblenz sei eine für versorgungsrechtliche Fragen der Altersteilzeit zuständige, fachkundige Stelle und werde eine für die Arbeitnehmerin außergewöhnlich nachteilige Altersteilzeitvereinbarung nicht genehmigen. Im vorliegenden Fall spielt es keine Rolle, wie diese Frage zu beantworten ist. Hätte sich das beklagte Land pflichtgemäß verhalten, so hätte die VBL in ihrer Auskunft aller Voraussicht nach auf die wegen des fehlenden Beschäftigungsmonats eintretende, beträchtliche und außergewöhnliche Versorgungseinbuße aufmerksam gemacht. Die Auskunft ist der Klägerin im Mai 2000 zugegangen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann jedoch erst am 1. Juli 2000. Zur Vermeidung der unerwartet hohen Versorgungseinbuße hätte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis noch unschwer geändert und dessen Beginn um einen Monat verschoben werden können. Dazu wäre das beklagte Land auch verpflichtet gewesen, und zwar aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, auf die Interessen der Arbeitnehmer im angemessenen Umfang Rücksicht zu nehmen und insoweit bei einer zweckgerechten Aus(Um)gestaltung der Altersteilzeitvereinbarung mitzuwirken. Vorrangige, berechtigte Interessen des Arbeitgebers, die einer Vertragsverlängerung hätten entgegenstehen können, gab es - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - nicht. Wäre die Auskunft trotz einer fallbezogenen, konkreten Anfrage unzureichend gewesen, so hätten der Klägerin als Bezugsberechtigter aus dem Versicherungsverhältnis gegen die VBL Schadensersatzansprüche zugestanden. Diese Ansprüche entgingen ihr bei einer unzureichenden Anfrage.
  2. b)Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine die Versorgungseinbuße vermeidende Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verlangt hätte. Denn in der Regel ist anzunehmen, dass sich der Arbeitnehmer "aufklärungsrichtig" verhalten, also seine Interessen in vernünftiger Weise wahrgenommen und Rentenschäden vermieden hätte. Ob es sich bei dieser "Vermutung" um eine Umkehr der Beweislast oder einen Beweis des ersten Anscheins handelt (vgl. hierzu einerseits BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

59; BGH

  1. November 1993 - XI ZR 214/92 - BGHZ 124, 151 ; andererseits BGH
  2. September 1993 - IX ZR 73/93 - BGHZ 123, 311 ), kann ebenso wie im Urteil des Senats vom
  3. November 2000 (- 3 AZR 13/00 - zu B 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 1 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

61) offenbleiben. Das beklagte Land hätte darlegen müssen, weshalb die Klägerin die Versorgungsnachteile in Kauf genommen und den Altersteilzeitvertrag auf jeden Fall mit dem vorliegenden Inhalt geschlossen hätte. Tatsachen, die für ein derartiges Verhalten sprechen, sind nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat die Klägerin, sobald sie von den versorgungsrechtlichen Folgen des geschlossenen Altersteilzeitvertrages erfuhr, eine Verlängerung der Altersteilzeit um einen Monat verlangt. c) Bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Landes hätten demnach die Versorgungsleistungen erst einen Monat später eingesetzt, so dass der Klägerin erst für die Zeit ab Juni 2005 ein Versorgungsschaden entstanden ist. Ob ihr für Mai 2005 sonstige Schäden erwuchsen, hat der Senat nicht zu prüfen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Folgerichtig hat die Klägerin zur Berechnung derartiger Schäden nichts vorgetragen.

  1. Ein für die Entstehung des Versorgungsschadens relevantes mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegt nicht vor (§ 254 Abs. 1 BGB). Zwar hat sie gegen ihre eigenen Interessen verstoßen, als sie die Altersteilzeitvereinbarung vor Eingang der Auskunft der VBL abschloss. Es kann dahinstehen, ob ein Mitverschulden der Klägerin deshalb zu verneinen ist, weil sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die OFD Koblenz die Altersteilzeitvereinbarung nicht genehmigen werde, falls diese zu unerwartet hohen Versorgungseinbußen führen sollte. Wäre das beklagte Land seinen vertraglichen Nebenpflichten nachgekommen, so hätte die fehlerhafte Vertragsgestaltung korrigiert werden können und müssen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Arbeitgebers hätte sich die verfrühte Vertragsunterzeichnung nicht ausgewirkt. II. Die Parteien haben mit der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung vom
  2. April 2000 die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des beklagten Landes nicht wirksam eingeschränkt.
  3. Mit dieser Erklärung stellte die Klägerin das beklagte Land von "weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten frei". Der Arbeitgeber hat aber nicht nur gebotene Hinweise unterlassen. Er hat auch gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Unterstützung der Klägerin (Ausfüllen des an die VBL gerichteten Rentenauskunftsantrags) sachgerecht zu verfahren. Auf diese vertragliche Nebenpflicht erstreckt sich die "Freistellungserklärung" ihrem Wortlaut nach nicht. Für eine erweiternde Auslegung zu Lasten der Arbeitnehmerin enthält die vom Arbeitgeber vorformulierte, typisierte Erklärung keinerlei Anhaltspunkte. Die Unklarheitenregel galt bereits vor dem Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. BAG
  4. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - zu II 3 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79).
  5. Abgesehen davon unterlagen die vom Arbeitgeber vorformulierten typisierten Vertragsbedingungen bereits vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  6. November 2001 einer Inhaltskontrolle. Daran änderte die Bereichsausnahme des § 23 AGBG nichts. Grundlage der Inhaltskontrolle dieser Vertragsbedingungen waren § 242 BGB oder eine analoge Anwendung des § 315 BGB (vgl. BAG
  7. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, BAGE 23, 160 ). Damit waren auch Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung lag vor, wenn sich der Arbeitgeber den sich aus § 242 BGB ergebenden Hinweis- und Aufklärungspflichten wie hier umfassend entziehen und die Risiken außergewöhnlicher Versorgungseinbußen allein auf die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abwälzen wollte. III. Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Versorgungsschäden sind nach § 70 BAT nicht verfallen. Dies folgt bereits daraus, dass die Schadensersatzansprüche ebenso wie die Ansprüche auf laufende Betriebsrente erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig wurden. Der Versorgungsfall ist am
  8. Mai 2005 eingetreten. Bereits mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Ob die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT überhaupt auf den vorliegenden Schadensersatzanspruch anwendbar ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls gewahrt. IV. Über die Schadenshöhe besteht zwischen den Parteien kein Streit. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Reinecke Kremhelmer Schlewing Lohre Kaiser Permalink: https://openjur.de/u/171589.html ( https://oj.is/171589 ) Verweise Volltext Zitate 22 Zitiert 31 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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