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BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 5 AZR 341/08

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2008 - 13 Sa 384/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

§ 1Nr. 49; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mw

N, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1 ; 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 =

§ 4Luftfahrt Nr.

16) .

  1. Die Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich sind durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . a) Die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit. Der Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung der Sollarbeitszeit. Dabei kann ein Tarifvertrag eine zeitliche Nähe von auszugleichender Arbeit und dem Ausgleich vorsehen. Damit soll der Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem Ausgleich gewahrt und bei besonderer Bezeichnung auch klargestellt werden (Senat
  2. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 15, ZTR 2008, 600 ) .Bei Gewährung eines Freizeitausgleichs oder auch einer Verringerung der Sollstunden fließt dem Arbeitnehmer der Gegenwert des erworbenen Zeitguthabens nicht durch eine Abgeltung in Geld, sondern dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung fortgezahlt wird, ohne dass er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs oder der Reduzierung erfüllt, ohne während des Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen (vgl. BAG
  3. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zu II 1 b

(4)bb der Gründe, BAGE 108, 281 ) .
  1. b)Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers erfüllt. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte dem Kläger keinen gesondert beantragten und ausgewiesenen Freizeitausgleich für die Arbeit an Vorfeiertagen und schichtplanfreien Wochenfeiertagen gewährt hat. Die Erfüllungswirkung trat durch Verrechnung der (fakturierten) Zeitgutschriften mit der Grundarbeitszeitschuld des Klägers ein.
  2. aa)Der Kläger war verpflichtet, die nach § 5 Abs. 1 MTV geschuldeten Grundarbeitszeitstunden zu leisten. Nach § 4 BV Flex gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien eine Gesamtjahresarbeitszeit als vereinbart, die bei verstetigtem monatlichen Entgelt durch Auf- und Abbau des jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos ausgeglichen wird. Die Verringerung dieser als Minusstunden ausgewiesenen Schuld in Höhe des erworbenen (fakturierten) Freizeitausgleichsvolumens hatte zur Folge, dass der Kläger diese Stunden nicht mehr tatsächlich leisten musste.
  3. bb)Tarifliche Beschränkungen stehen der Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch Verrechnung mit Minusstunden der Grundarbeitszeit nicht entgegen.
(1)Soweit die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 2 MTV hinsichtlich des Freizeitausgleichsanspruchs für Vorfeiertagsarbeit geregelt haben, dass dieser Ausgleich zeitnah bis zum Ende des nächsten Quartals zu erfolgen hat, andernfalls gem. § 9 Abs.
(3)a) VTV der Zuschlag in Geld zu erfüllen ist, steht diese Regelung einer Verrechnung des Freizeitguthabens mit der Sollarbeitszeit im Streitfall nicht entgegen. Nach den Darlegungen des Klägers und den eingereichten Unterlagen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte die nach § 11 Abs. 2 MTV erworbenen Freizeitausgleichsstunden nicht jeweils bis zum Ende des nächsten Quartals mit den Sollstunden verrechnet hat. Entsprechendes gilt für den Freizeitausgleichsanspruch für schichtplanfreie Wochenfeiertage nach § 11 Abs. 4 MTV. Auch die sich hieraus ergebenden zusätzlichen freien Tage sind bis zum Ende des folgenden Quartals zu gewähren.
(2)Weitere Einschränkungen sieht der Tarifvertrag nicht vor. Abgesehen von § 11 Abs. 2 und 4 MTV regelt der MTV nicht, wie ein Freizeitausgleich stattzufinden hat. Dass die Tarifvertragsparteien insoweit keine Vorgaben machen wollten, lässt sich auch aus § 9 Abs. 3 Satz 2 MTV schließen, der für den Ausgleichsanspruch, der aus Überarbeit resultiert, ausdrücklich regelt, dass der Ausgleich in der Regel mindestens halbtägig oder im Zusammenhang mit der wöchentlichen Freizeit genommen und zwei Tage vorher bekannt gegeben werden soll. Entsprechende Vorgaben gibt es im Rahmen des § 11 MTV gerade nicht. § 11 Abs. 2 und 4 MTV enthält auch keine Regelung, wonach die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs von dem Arbeitnehmer subjektiv als Freizeitinanspruchnahme wahrgenommen werden muss (vgl. hierzu BAG 22. Januar 2004 - 6 AZR 96/03 -) .
(3)Auch die Protokollnotiz X steht einer Verrechnung nicht entgegen. Sie enthält für Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an fünf Arbeitstagen oder weniger pro Woche arbeiten, eine spezielle Regelung, wie die ausgefallene Arbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Gesamtarbeitszeit zu bemessen ist. Danach hat es auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zwar zunächst keine Auswirkung, wenn er freigestellt wird. Jedoch wird der Abwesenheitstag auf dem Zeitkonto nicht in Höhe der ausgefallenen Grundarbeitszeit (§ 7 MTV), sondern (nur) mit der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der Fünf-Tage-Woche angesetzt. Das waren gem. § 5 Abs. 1 MTV aF bei einem vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmer 7 1/2 Stunden, seit
  1. April 2004 acht Stunden. Um bei der Arbeit in Schichten mit einem größeren Umfang auf ein ausgeglichenes Arbeitszeitkonto zu kommen, muss der Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitsleistungen gem. Protokollnotiz X Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zum MTV einbringen oder Kürzungen des Entgelts nach Abs. 3 hinnehmen (zur Auslegung der Protokollnotiz X vgl. Senat
  2. August 2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4 und
  3. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 =

§ 4Luftfahrt Nr.

16) .Damit regelt die Protokollnotiz X nur die Verfahrensweise, wenn die individuelle Arbeitszeit an Abwesenheitstagen nicht mit der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit übereinstimmt. Zur generellen Zulässigkeit einer Verrechnung verhält sich die Norm nicht. Immerhin lässt sich aus ihr der Schluss ziehen, dass der Tarifvertrag Verrechnungen von Freizeitguthaben mit der Grundarbeitszeitschuld kennt, sie also nicht grundsätzlich ausschließt. cc) Die BV Flex steht einer Verrechnung ebenfalls nicht entgegen. Die Betriebsvereinbarung gewährleistet vielmehr eine flexible Jahresarbeitszeit im Rahmen des MTV. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Verrechnungsverbot nicht aus dem Hinweis in § 2 Abs. 3 BV Flex auf die Notwendigkeit der Einführung des Systems TARIS oder eines vergleichbaren Systems, welches eine gesonderte Kontenführung für Freizeitguthaben ermöglicht. Die gesonderte Kontenführung dient einer transparenten Stundenübersicht und zugleich der Fristenkontrolle, bestimmt aber kein Verrechnungsverbot. In § 4 Abs. 2 BV Flex sind lediglich die Gesamtjahresarbeitszeit und die Führung des Jahresarbeitszeitkontos geregelt. Ansprüche aus § 11 MTV sind hier nicht eigens aufgeführt, auch insoweit enthält die BV Flex kein Verrechnungsverbot. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Mikosch Laux Sappa Kremser Permalink: https://openjur.de/u/171595.html ( https://oj.is/171595 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 14 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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