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BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - Az. 8 AZR 161/08

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Dezember 2007 - 14 Sa 1420/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand

§ 611Arbeitgeberhaftung Nr.

6) . b) Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen (Senat

  1. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (Senat
  2. Juli 2007 - 8 AZR 707/

§ 611Arbeitgeberhaftung Nr.

6) .

  1. aa)Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1) . Die Voraussetzungen für eine solche gesteigerte Hinweis- oder Aufklärungspflicht waren im Streitfalle allein deshalb nicht gegeben, weil keine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat.
  2. bb)Die Rechtsprechung hat eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auch dann bejaht, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/

§ 611Arbeitgeberhaftung Nr. 6 mw

N). Insbesondere darf der Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen nicht verschweigen, was die vollständige Vertragsdurchführung in Frage stellen kann und was ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste (vgl. Senat

  1. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1). Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG
  2. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3) . Solche Fallgestaltungen liegen im Streitfalle ebenfalls nicht vor. Die Frage, inwieweit der Kläger während seines Auslandseinsatzes in der Tschechischen Republik Steuern für sein von der Beklagten gezahltes Arbeitsentgelt an die tschechischen Finanzbehörden abführen muss, ist keine solche, welche den Umfang seiner im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin, betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Frage, welche die vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses infrage stellen kann oder für Entscheidungen des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich ist. An welche Behörde der Kläger die auf seine Arbeitsvergütung anfallende Steuer entrichten muss, betrifft nicht sein Verhältnis zur Beklagten und hat auch keinen Einfluss auf die Durchführung seines Arbeitsverhältnisses mit dieser. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Abschluss des Arbeitsvertrags, welcher ausdrücklich eine Beschäftigung im Ausland vorsah, davon abhängig gemacht hat, an welchen Staat er für den während seines Auslandseinsatzes gezahlten Arbeitslohn Steuer abzuführen haben werde. c) Da sich die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Regelfalle im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis bezieht (ErfK/Preis
  3. Aufl. § 611 BGB Rn. 633), besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände (HWK/Thüsing
  4. Aufl. § 611 BGB Rn. 245), sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (AnwK-ArbR/Mestwerdt § 611 BGB Rn. 235). Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber nämlich ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ausgehen. Zudem darf die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers begründen (BAG
  5. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218 = AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22). Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (Senat
  6. Juli 2007 - 8 AZR 707/

§ 611Arbeitgeberhaftung Nr.

6) . Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so hatte die Beklagte keine vertragliche Verpflichtung, den Kläger bei Abschluss des Anstellungsvertrags darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung durch die tschechischen Finanzbehörden unterliegen werde, wenn er aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit und seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik dort der Steuerpflicht unterfallen sollte.

  1. aa)Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erkennbar von einer Steuerpflicht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen ist, da sie gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat, ohne einen nach § 39b Abs. 6 EStG möglichen Antrag auf Lohnsteuerfreistellung gestellt zu haben. Damit könnte ihr allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis der steuerrechtlichen Regelungen vorgeworfen werden. Auch hatte die Beklagte keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile aus einer unterlassenen Aufklärung.
  2. bb)Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber bei Vertragsschluss kein Informationsbedürfnis bezüglich der Frage seiner Steuerpflicht während seines Auslandseinsatzes in der Tschechischen Republik hat erkennen lassen, welches zu einer Verpflichtung der Beklagten hätte führen können, ihn über die Steuerpflicht aufzuklären oder ihm die Möglichkeit für eine solche Aufklärung aufzuzeigen.
  3. cc)Im Übrigen lag für den Kläger auch kein atypisches Risiko dadurch vor, dass er seinen Arbeitslohn während eines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik dort versteuern musste. Insbesondere hatte die Beklagte durch den vertraglich vereinbarten Einsatz des Klägers in der Tschechischen Republik und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in der Tschechischen Republik keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen, auf welche sie den Kläger bereits bei Vertragsschluss hätte hinweisen müssen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1). Diese Rechtsfolge ist gesetzlich durch das DBA in Verbindung mit den einkommenssteuer- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich muss sich jeder, auch der Arbeitnehmer, über die für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen selbst informieren. So hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht (4. September 1995 - 16 Sa 215/95 - LAGE BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 24) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, selbst über den Umfang seines Krankenversicherungsschutzes während dieser Auslandstätigkeit unterrichten muss.
  4. dd)Dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich nicht von einer Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über die jeweils geltende Rechtslage ausgeht, zeigt § 2 NachwG. § 2 Abs. 3 Satz 2 NachwG lässt es genügen, dass der Arbeitgeber in der nach § 2 Abs. 1 NachwG zu erstellenden Niederschrift bezüglich der Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG) oder der Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 NachwG) auf die jeweiligen gesetzlichen Regelungen verweist. Dann obliegt es dem Arbeitnehmer, sich über die jeweilige Gesetzeslage selbst zu informieren.
  5. ee)Es bestand auch keine gesetzliche Verpflichtung für die Beklagte, den Kläger im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Steuerpflicht in der Tschechischen Republik aufgrund seiner dortigen Tätigkeit hinzuweisen. Insbesondere sieht das Nachweisgesetz eine solche Pflicht nicht vor. § 2 Abs. 2 NachwG verlangt nicht, dass die Niederschrift (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG), die dem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat, vor seiner Abreise auszuhändigen ist, einen Hinweis auf die Art und Weise der Versteuerung des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts enthält.
  6. ff)Ohne besonderen Hinweis seitens der Beklagten wusste der Kläger, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung unterliegen werde. Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Art und der Umfang der Steuerpflicht gesetzlich geregelt ist. Deshalb hätte sich der Kläger bei Vertragsschluss selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Arbeitslohns bei einem Auslandseinsatz, der sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, erkundigen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise (vgl. BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218 = AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22) durch Nachfrage, zB beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können. Wie sein unter Mitwirkung der Sozietät P & P gefertigter Antrag vom 16. Mai 2003 auf eine Bescheinigung zur Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zeigt, hat sich der Kläger letztlich über die Frage seiner Steuerpflicht während seiner Tätigkeit in der Tschechischen Republik auch entsprechenden Rechtsrat eingeholt. 3. Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Beklagte ihn zumindest zu dem Zeitpunkt, als sie erkennen musste, dass der Kläger aufgrund seines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik der tschechischen Steuerpflicht unterliegen werde, auf diese Steuerpflicht hätte hinweisen müssen, so fehlt es an einem ausreichenden Vorbringen des Klägers, warum ihm aufgrund dieses Unterlassens der behauptete Schaden entstanden sein soll, von dem er die Freistellung durch die Beklagte verlangt. Da die Steuerpflicht des Klägers in der Tschechischen Republik im Jahre 2002 erst ab einem 184-tägigen Aufenthalt entstanden ist, hätte ihn die Beklagte erst Ende Juni 2002 auf diese Steuerpflicht hinweisen müssen. Damit könnten dem Kläger erst ab diesem Zeitpunkt Schadenersatzansprüche zustehen. Da er am 16. Mai 2003 einen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung von der deutschen Lohnsteuerpflicht nach § 39b Abs. 6 EStG gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt von seiner Steuerpflicht in der Tschechischen Republik Kenntnis hatte. Damit könnte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur bezüglich des Schadens bestehen, den der Kläger durch die Nichtabführung der Lohnsteuer an die tschechischen Finanzbehörden im Zeitraum Juli 2002 bis Mai 2003 erlitten hat. Inwieweit ihm für diese Zeitspanne ein Schaden aufgrund von Strafmaßnahmen der tschechischen Finanzbehörden entstanden ist, ist weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Finanzamts P vom 28. Mai 2007 ersichtlich. Aus diesem ergibt sich nur ganz allgemein, dass das Finanzamt von einem "Zahlungsrückstand" iHv. 241.565,00 CZK ausgeht. C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Morsch Schuckmann Permalink: http://openjur.de/u/171597.html Kommentare

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