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BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 893/07

1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabre

BetrVG 24. Aufl. § 87 Rn. 599). Hat die Arbeitszeitverteilung dagegen keinen kollektiven Bezug, ist der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 8 TzBfG verpflichtet, die gewünschte Arbeitszeit festzulegen (st. Rspr., vgl. für Betriebsvereinbarungen Senat 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37, EzA TzBfG § 8 Nr. 21; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 5 c cc der Gründe, BAGE 110, 45 ; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - zu B IV 2 a der Gründe, BAGE 105, 107 ).

  1. aa)Die Zustimmung des Arbeitgebers zu einem Arbeitszeitverteilungsverlangen nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat keinen kollektiven Bezug, wenn ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gestaltet werden soll und keine allgemeinen Belange der Arbeitnehmer berührt werden. Allgemeine Interessen sind demgegenüber betroffen, wenn die beabsichtigte Arbeitszeitverteilung Auswirkungen auf den ganzen Betrieb, eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einen Arbeitsplatz - dh. nicht nur auf den einzelnen Arbeitnehmer, der die Arbeitszeitumverteilung wünscht - hat (vgl. Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 5 c bb der Gründe mit Nachweisen aus der Rspr. des Ersten Senats, BAGE 110, 45 ; siehe auch Richardi in Richardi BetrVG 11. Aufl. § 87 Rn. 287). Dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass die Festlegung der betriebsüblichen Arbeitszeit typischerweise kollektive Interessen der Arbeitnehmer berührt. Die Einsätze der Arbeitnehmer sind aufeinander abgestimmt. Die Arbeitsabläufe greifen ineinander. Das Mitbestimmungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und der freien Zeit zur Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (für die st. Rspr. BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 26, BAGE 120, 162 ).
  2. bb)Die gewünschte Festlegung der Arbeitszeit der Klägerin hat Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer im Verkaufs-, Kassen- und Informationsbereich des Betriebs in K. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt. Die übrigen in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer versehen ihre Aufgaben in einem flexiblen Wechselschichtsystem. Die von der Klägerin gewünschte Festlegung der Arbeitszeit auf montags bis freitags, 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr, und höchstens zwei Samstage im Monat führte dazu, dass sich die variablen Arbeitszeiten der anderen Arbeitnehmer an den festen Arbeitszeiten der Klägerin ausrichten, sich um sie "herumgruppieren" müssten. Für die übrigen Arbeitnehmer stünde ua. ein geringerer Anteil der Arbeitszeit zwischen 8:30 Uhr und 14:30 Uhr von montags bis freitags zur Verfügung. Sie müssten häufiger am späteren Nachmittag oder Abend eingesetzt werden.
  3. b)§ 8 TzBfG begründet keinen Gesetzesvorbehalt iSd. Eingangssatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschlösse (näher Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 110, 45 ; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - zu B IV 2 a der Gründe, BAGE 105, 107 ).
  4. aa)Der Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG lässt dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Der Arbeitgeber muss seine betrieblichen Aufgabenstellungen festlegen und daraus nachvollziehbare Konsequenzen für die individuelle und kollektive Verteilung der Arbeitszeit ziehen (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - zu B IV 2 a bb der Gründe, BAGE 105, 107 ). Hat die Verteilung der Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers einen kollektiven Bezug, besteht ein vom Betriebsrat mitbestimmter Regelungsspielraum hinsichtlich der Beschäftigung im betrieblichen System der Arbeitszeitverteilung.
  5. bb)§ 8 TzBfG beschneidet die Regelungskompetenz der Betriebsparteien hier nicht in der Weise, dass eine Beschäftigung der Klägerin mit fester Arbeitszeit die einzig rechtmäßige Regelung im kollektiven Arbeitszeitsystem des Betriebs ist.

(1)Für den Neuverteilungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG, der einer Beschäftigung mit der geänderten Arbeitszeit zugrunde liegt, kommt es nicht auf die für den Teilzeitwunsch geltend gemachten Gründe an. Persönliche Belange sind weder erwähnt, noch haben die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG definierten entgegenstehenden Gründe einen Bezug zu der Lebenssituation des Arbeitnehmers. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG trifft für die Elternzeit eine andere gesetzgeberische Wertung. Dort wird das besondere Interesse der Eltern an einer Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit stärker berücksichtigt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 25, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20).
(2)Die von § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG begründete allgemeine Aufgabe des Betriebsrats, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern, schließt ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Zusammenhang mit Neuverteilungsverlangen nach § 8 TzBfG nicht aus. Der Betriebsrat hat die Förderungspflicht vielmehr in seine Abwägung bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts einzustellen (vgl.

§ 80Rn. 40; Kraft/Weber GK-Betr

VG 8. Aufl. § 80 Rn. 34; Thüsing in Richardi § 80 Rn. 30).

  1. c)Der Betriebsrat kann verlangen, vor Abschluss eines für die Neuverteilung der Arbeitszeit nötigen Änderungsvertrags mitzubestimmen, wenn der tatsächliche Einsatz mit der geänderten Arbeitszeitverteilung - wie hier - einen kollektiven Bezug hat.
  2. aa)Der Änderungsvertrag selbst stellt keine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Erst durch die tatsächliche Beschäftigung mit der geänderten Arbeitszeitverteilung wird die betriebsübliche Arbeitszeit verändert. Die Abgabe der Annahmeerklärung des Arbeitgebers zu einem Neuverteilungsantrag nach § 8 TzBfG unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. zu den von den Mitbestimmungsrechten des § 87 Abs. 1 BetrVG zu unterscheidenden Beteiligungsrechten bei personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 24; 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 70, 147 ; aA zu § 8 TzBfG Laux in Laux/Schlachter § 8 Rn. 207: Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Annahmeerklärung). bb)Der Betriebsrat hat dennoch vor Abgabe der Annahmeerklärung mitzubestimmen. Eine spätere Beteiligung würde dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nicht vollständig gerecht. Die wirksame Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts erfordert, dass der Betriebsrat zu einer Zeit mitbestimmt, zu der noch keine endgültige, nur schwerlich zu revidierende Entscheidung getroffen ist (vgl. zu Einstellungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 70, 147 ). Der Abschluss des Änderungsvertrags ist regelmäßig eine solche endgültige Entscheidung, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann, wenn der Vertrag nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats steht (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 24).
  3. d)Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen durch. Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Maßnahmen unterlässt, die den Regelungen der Betriebsvereinbarung widersprechen (Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 5 b der Gründe mwN, BAGE 110, 45 ).
  4. aa)Eine auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber daher dazu verpflichten, den Verteilungswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen (siehe zuletzt Senat 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37, EzA TzBfG § 8 Nr. 21; ebenso die hM im Schrifttum, vgl. nur Hk-TzBfG/Boecken § 8 Rn. 65 ff.; Laux in Laux/Schlachter § 8 Rn. 204 ff.; Mengel in Annuß/Thüsing § 8 Rn. 275; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 8 TzBfG Rn. 36; ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 41; Sievers § 8 Rn. 179 ff.; Arnold/Gräfl/Vossen TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 96; Zwanziger in Kittner/Däubler/Zwanziger § 8 TzBfG Rn. 54).
  5. bb)Die BV Arbeitszeit steht der von der Klägerin gewünschten Festlegung der Arbeitszeit jedoch nicht entgegen.

(1)Die BV Arbeitszeit gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Das zeigt sich an dem in § 1 geregelten persönlichen Geltungsbereich, der Teilzeitkräfte nicht ausnimmt. In § 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 BV Arbeitszeit sind ausdrückliche Regelungen für Teilzeitbeschäftigte getroffen.
(2)Die Auslegung der BV Arbeitszeit nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck ergibt, dass sie Raum für die angestrebte starre Festlegung der Arbeitszeitverteilung lässt. Die BV Arbeitszeit legt nur einen Arbeitszeitrahmen fest. Sie verbietet statische Festlegungen der Arbeitszeit innerhalb dieses Rahmens nicht. (
  1. a)Der Rahmencharakter wird an § 2 BV Arbeitszeit deutlich, der mit "Arbeitszeitrahmen/Verteilung der Arbeitszeit" überschrieben ist und in Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 den Begriff des Arbeitszeitrahmens - im Unterschied zum Ende der Regelarbeitszeit in § 7 BV Arbeitszeit - erklärt. § 2 Abs. 1 Satz 1 BV Arbeitszeit verlangt keine zwingende Flexibilisierung der Arbeitszeitverteilung im Einzelarbeitsverhältnis, wie die Folgeregelungen in § 2 Abs. 1 BV Arbeitszeit zum Ausdruck bringen. Grundlage des Arbeitszeitrahmens sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BV Arbeitszeit ua. alle gesetzlichen Bestimmungen, zu denen § 8 TzBfG gehört. § 2 Abs. 1 Satz 4 BV Arbeitszeit sieht vor, dass der Arbeitszeitrahmen durch die Verteilung der Arbeitszeit auf maximal fünf Arbeitstage pro Woche und ein maximales tägliches Einsatzvolumen von neun Stunden gebildet wird. Geregelt sind deshalb nur die Höchstgrenzen des Arbeitszeitrahmens. Die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Rahmens wird weder ausdrücklich noch konkludent beschränkt. (
  2. b)Ein konkludentes Verbot der starren Festlegung der Arbeitszeit lässt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 BV Arbeitszeit ableiten. Selbst wenn diese Bestimmung lediglich eine Besitzstandsregelung für bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit enthalten sollte, verhindert sie künftige statische Festlegungen der Arbeitszeit nicht. Dafür spricht der in sich geschlossene Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 1 BV Arbeitszeit, der einen bloßen Arbeitszeitrahmen schafft. Von den Grenzen dieser Rahmenregelung sind bestehende Verteilungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 2 BV Arbeitszeit ausgenommen. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 BV Arbeitszeit lässt demgegenüber keinen Rückschluss auf den Regelfall der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitrahmens nach § 2 Abs. 1 BV Arbeitszeit zu.
(3)Da die BV Arbeitszeit eine starre Festlegung der Arbeitszeit erlaubt, kommt es für das Neuverteilungsverlangen der Klägerin weder auf die Wirksamkeit dieses mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Regelwerks noch auf die Protokollnotiz vom 1. Oktober 2001 an, die Abweichungen auf betrieblicher Ebene zulässt.
  1. e)Der Anspruch auf Zustimmung zur statischen Festlegung der Arbeitszeit aus § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG scheitert jedoch an der von der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat getroffenen Regelungsabrede. Sie erlaubt keine starre Festlegung der Arbeitszeit der Klägerin.
  2. aa)Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten aus § 87 Abs. 1 BetrVG können durch formlose Regelungsabrede ausgeübt werden (für die st. Rspr. Senat 20. Januar 1998 - 9 AZR 698/96 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 63; BAG 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 - zu B I 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 47; 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - zu IV 2 der Gründe, AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1; 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 2; Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C IV 3 der Gründe, BAGE 53, 42 ).
(1)Haben die Betriebsparteien eine Übereinkunft erzielt, ist nach den Grundsätzen der normativen Auslegung festzustellen, ob eine Regelungsabrede oder eine - bei fehlender Schriftform wegen § 77 Abs. 2 Satz 2
  1. Halbs. BetrVG unwirksame - Betriebsvereinbarung geschlossen wurde (vgl. BAG
  2. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13). Es kommt darauf an, ob die Regelung nach ihrem Inhalt unmittelbar und zwingend wirken soll (vgl. BAG
  3. Dezember 1997 - 1 AZR 330/97 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 62;

§ 77Rn. 218). Das Revisionsgericht hat die Rechtsnatur der Absprache uneingeschränkt zu überprüfen.

(2)Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte und der örtliche Betriebsrat eine nicht formbedürftige Regelungsabrede treffen wollten. (a) Die Beklagte wandte sich zunächst mit der Bitte an den Betriebsrat, der von der Klägerin gewünschten Festlegung der Arbeitszeit zuzustimmen. Sie wehrte sich jedoch nicht gegen die verweigerte Zustimmung und rief insbesondere nicht die Einigungsstelle an (§ 87 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Beklagte machte sich vielmehr unter dem
  1. Januar 2007 die Argumentation der Betriebsratsvorsitzenden in deren Schreiben vom
  2. Januar 2007 zu eigen. Diesem Schreiben lag nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein Beschluss des Betriebsrats iSv. § 33 BetrVG zugrunde. Dem Verhalten der Beklagten kommt damit der Erklärungswert eines Einverständnisses mit der ablehnenden Haltung des Betriebsrats zu. Eine Regelungsabrede kann konkludent getroffen werden (

§ 77Rn. 219; Kreutz GK-Betr

VG § 77 Rn. 10; Richardi in Richardi § 77 Rn. 227). (

  1. b)Die Betriebsparteien waren nicht auf den Abschluss einer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativ wirkenden Betriebsvereinbarung angewiesen, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Sie wollten die Frage der starren Festlegung der Arbeitszeit der Klägerin regeln, die Auswirkungen auf das kollektive Arbeitszeitsystem im Verkaufs-, Kassen- und Informationsbereich des Betriebs hat. (
  2. aa)Die Beklagte hat als Arbeitgeberin nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur Betriebsvereinbarungen, sondern auch Regelungsabreden durchzuführen. Mit der Übereinkunft verpflichtete sie sich gegenüber dem Betriebsrat schuldrechtlich, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3; 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - zu IV 3 der Gründe, AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1). (
  3. bb)Eine nur schuldrechtlich wirkende Regelungsabrede sichert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts hier effektiv. Der Betriebsrat kann auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und der Regelungsabrede selbst verlangen, dass die Beklagte entgegenstehende Handlungen unterlässt. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem möglichen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. nur BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 1 b der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3;

§ 77Rn. 227). bb) Die getroffene Regelungsabrede wahrt die Grenzen der Regelungsmacht der Betriebsparteien.

(1)Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Diese durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 ( BGBl. I 2001, 1852 ) eingefügte Bestimmung hat zum Ziel, es Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu erleichtern, eine Berufstätigkeit auszuüben. Gedacht ist zB an eine familienfreundliche Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit ( BT-Drucks. 14/5741 S. 46 ). Diesem Zweck dient im Hinblick auf den Schutz der Familie auch § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (vgl.

§ 75Rn.

167). Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die betriebsverfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflichten gehen auf die verfassungsrechtliche Werteordnung und die Schutzpflicht aus Art. 6 GG zurück.

(2)Der Betriebsrat hat die betriebsverfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflichten bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten (

§ 80Nr. 40; Kraft/Weber GK-Betr

VG § 80 Rn. 40; Thüsing in Richardi § 80 Rn. 30). Die Förderpflichten führen jedoch nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Die Betriebsparteien haben hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und der Folgen der von ihnen gesetzten Regeln einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative (BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179 ;

§ 77Rn. 53).

(3)Die Betriebsparteien überschritten diesen Beurteilungsspielraum hier nicht. (
  1. a)Die getroffene Regelungsabrede spiegelt das betriebliche Organisationskonzept wider. Danach werden alle Arbeitnehmer im Verkaufs-, Kassen- und Informationsbereich ohne feste Arbeitszeiten in einem rollierenden Schichtsystem an fünf Werktagen beschäftigt. Diesem System der kollektiven Arbeitszeitverteilung widerspricht der individuelle Verteilungswunsch der Klägerin. Die Betriebsparteien kannten und berücksichtigten die Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter und entschieden sich nach Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen im Ergebnis gegen eine Ausnahmeregelung zugunsten der Klägerin. (
  2. b)Für eine gezielte Benachteiligung entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin wird mit ihrem Einsatz in rollierender Wechselschicht ebenso behandelt wie die vergleichbaren Vollzeitkräfte.
  3. cc)Die Beklagte darf die Klägerin während der Dauer der Regelungsabrede nicht mit der gewünschten starren Arbeitszeit beschäftigen. Die wirksame Durchsetzung der durch Regelungsabrede ausgeübten Mitbestimmung steht auch der Annahme des Änderungsangebots der Klägerin durch die Beklagte entgegen. Der Senat hat wegen der getroffenen betrieblichen Regelung nicht darüber zu befinden, ob der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen muss, wenn er einem Antrag auf Neuverteilung der Arbeitszeit selbst zustimmen will, der Betriebsrat die Beschäftigung mit der geänderten Arbeitszeit dagegen ablehnt (zu diesem Problem Laux in Laux/Schlachter § 8 Rn. 207; Zwanziger in Kittner/Däubler/Zwanziger § 8 TzBfG Rn. 53). B. Die Klägerin hat nach Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Düwell Krasshöfer Gallner Jungermann Pfelzer Permalink: https://openjur.de/u/171600.html ( https://oj.is/171600 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 25 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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