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BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 - Az. 3 AZR 653/07

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2007 - 18 Sa 1930/06 - insoweit aufgehoben, als

§ 77Nr. 65 = Ez

A BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Auffassung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom

  1. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262 ) sowie vom
  2. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330 ) dahinstehen.
  3. Bejaht man eine Regelungskompetenz der Betriebspartner für ausgeschiedene Mitarbeiter, so gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG
  4. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187 ) . a) Allerdings ermöglicht das Ablösungsprinzip nicht jeden Eingriff. So darf höherrangiges Recht - hierzu gehört auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Betriebsverfassungsrecht seinen Niederschlag in § 75 BetrVG gefunden hat - nicht verletzt werden. Bei Eingriffen in Besitzstände sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG
  5. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - zu II 4 c cc

(1)der Gründe mwN,

§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 25 = Ez

A BetrVG 2001 § 77 Nr. 12) . Die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen gelten im vorliegenden Fall nicht. Die vom Kläger geforderte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Es handelt sich nicht um Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung knüpft an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an und verlangt die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken. Dabei deckt die Altersversorgung das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein "Todesfallrisiko" und die Invaliditätsversorgung einen Teil der "Invaliditätsrisiken". Andere Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit und auch das Krankheitsrisiko sind von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich dabei um einen eigenständigen Versicherungszweig. Auch das in der BV 2000 und der HBeihVO vorgesehene Sterbegeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, obgleich es an den Tod anknüpft. Dieser Leistung fehlt der Versorgungscharakter. Das Sterbegeld stellt lediglich einen Beitrag zu den anfallenden Bestattungskosten dar. Das Gleiche gilt für die Beihilfe nach § 6 der BV 2006 (zum fehlenden Versorgungscharakter von Sterbegeld vgl. auch BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24,

§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 29 = Ez

A BetrVG 2001 § 77 Nr. 16) .

  1. b)§ 4 BV 2006, wonach ehemalige Beschäftigte in Krankheitsfällen Beihilfen nach Anlage 3 erhalten und Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Beschäftigten sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind, verstößt gegen § 75 BetrVG und ist deshalb unwirksam. Bejaht man die Regelungskompetenz der Betriebspartner für die Betriebsrentner, ist auch diese Vorschrift anwendbar, obwohl sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf die "im Betrieb tätigen Personen" erstreckt.
  2. aa)Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19,

§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 33 = Ez

A BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 30). Dies ist hier der Fall. Die BV 2006 unterscheidet zwischen den aktiven Beschäftigten, die gem. § 2 Beihilfen nach der Anlage 1 erhalten, sowie deren Ehe- und Lebenspartner und deren Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfeleistungen beanspruchen können, auf der einen Seite und den ehemaligen Beschäftigten auf der anderen Seite, deren Anspruch sich gem. § 4 nach der Anlage 3 richtet und deren Ehe- und Lebenspartner sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind. Sind für verschiedene Personengruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, so verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist.

  1. bb)Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Differenzierung darauf berufen, die Rentner würden im Ergebnis gegenüber den Aktiven nicht schlechter gestellt. Sie hätten steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Die Sätze der Anlage 3 entsprächen mindestens 75 % der Sätze der Anlage 1. Die Differenz in Höhe von maximal 25 % werde durch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile kompensiert. Die Rentner erhielten Nettoleistungen in der Höhe, wie sie brutto den Aktiven zustünden. Dies zeige eine Vergleichsberechnung. Der Senat konnte offenlassen, ob die Beklagte bei ihrer Differenzierung zwischen den aktiven und ehemaligen Beschäftigten überhaupt auf die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben abstellen durfte; hiergegen bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Vergütungen durch die Steuer- und Sozialversicherungsgesetze geregelt ist, und diese Gesetze auf die individuellen Umstände abstellen und zudem ständigen Veränderungen unterliegen. Die von der Beklagten vorgebrachte Begründung rechtfertigt bereits aus einem anderen Grunde nicht die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen. Zwischen der Gruppe der ehemaligen Beschäftigten und der Gruppe der Aktiven bestehen im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung durch Sozialversicherungsabgaben und Steuern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Gruppe der Aktiven stellt vielmehr im Unterschied zur Gruppe der ehemaligen Beschäftigten eine im Hinblick auf diese Kriterien völlig inhomogene Gruppe dar. Auch innerhalb der Gruppe der Aktiven gibt es Beschäftigte, die hohe Sozialversicherungsabgaben und Steuern treffen, und solche, die geringe Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen haben. Bereits deshalb verbietet sich eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung von Nettoleistungen auf der einen und Bruttobeträgen auf der anderen Seite. Da die Beklagte bei den Aktiven nicht nach den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen und der Steuerlast differenziert, darf sie an diesen Differenzierungsgrund auch nicht im Hinblick auf die Rentner anknüpfen. Andernfalls würde sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ordnungsgrundsätzen setzen (vgl. für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 29) . Es kommt hinzu, dass sich mit dem Argument der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile ein völliger Ausschluss der Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Beschäftigten und der Witwen/Witwer ehemaliger Beschäftigter von Beihilfeleistungen nicht begründen lässt. Insoweit stellt die Vergleichsberechnung der Beklagten auch nur auf einen Anspruch eines Aktiven und den eines Ruheständlers ab. Etwaige Leistungen für die Ehe- und Lebenspartner werden in der Vergleichsberechnung überhaupt nicht berücksichtigt. Soweit die Beklagte ihr Vorgehen schließlich allgemein damit begründet hat, wirtschaftliche Erwägungen hätten sie zu dem Schritt gezwungen; das Verhältnis der Rentner und Aktiven habe sich deutlich verändert, inzwischen gebe es immer weniger Aktive und immer mehr Rentner, die zu versorgen seien, so kann sie hieraus nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Rentner gegenüber den Aktiven herleiten. Mit diesem Vorbringen hat sie lediglich allgemein die Hintergründe geschildert, die sie zu dem Wechsel im System der Beihilfengewährung, nämlich zu der Abkehr von der Anlehnung an die Hessische Beihilfenverordnung hin zur eigenständigen Formulierung von Beihilfetatbeständen bewogen haben.
  2. c)Die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit von § 4 BV 2006 führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung; vielmehr ist § 2 BV 2006 dahin ergänzend auszulegen, dass er auch ehemalige Beschäftigte erfasst.
  3. aa)Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sie lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c cc der Gründe, BAGE 104, 353 ; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee

(4)(
  1. b)der Gründe, BAGE 114, 162 ) . Die BV 2006 ist nicht insgesamt nichtig; nichtig ist nur deren § 4. Die Betriebspartner wollten mit der BV 2006 erkennbar das alte System der Beihilfengewährung, das sich an die Hessische Beihilfenverordnung anlehnte, ablösen und durch eine eigenständige Regelung ersetzen. Dieses Ziel würde bei Annahme der Gesamtnichtigkeit völlig verfehlt.
  2. bb)Die Nichtigkeit des § 4 BV 2006 führt aber entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht zur Anwendbarkeit der BV 2000 auf die Betriebsrentner. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Aktiven und Betriebsrentnern liefe den Zielen der Betriebspartner zuwider. Zum einen würde das Ziel, eine neue Regelung zu schaffen, nicht voll erreicht; zum anderen käme es zu einer nicht gewollten Besserstellung der Betriebsrentner. Die Lücke ist durch ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu schließen. Wäre den Betriebspartnern der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewusst gewesen, so hätten sie die Beihilfeansprüche der Betriebsrentner ebenso wie die der Aktiven geregelt. 2. Verneint man die Regelungskompetenz der Betriebspartner für ausgeschiedene Arbeitnehmer, so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der bisherigen Rechtsprechung ändert sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rechtsgrundlage und die Betriebsrentner erwerben einen der kollektivvertraglichen Zusage entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch; damit ist jedoch noch nicht endgültig über das weitere Schicksal dieses Anspruchs entschieden. Wie der Erste Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (- 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe,

§ 77Nr. 65 = Ez

A BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1) ausgeführt hat, kommt es vielmehr auf den Inhalt des "umgewandelten Individualanspruchs" an. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Betriebsrentner war nach seiner Umwandlung "mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet" (BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe,

§ 77Nr. 65 = Ez

A BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1; vgl. auch

  1. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 330 ). Die abgelösten Regelungen der BV 2000 sahen für die Betriebsrentner und die aktiven Arbeitnehmer gleiche Beihilfeleistungen vor. Aktive und Ruheständler sollten gleichgestellt sein. Vor diesem Hintergrund können die begünstigten Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie können aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BAG
  2. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO). Insoweit gilt mit dem Ausscheiden eine sog. Jeweiligkeitsklausel, die nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Dass § 2 BV 2006 iVm. der Anlage 1 gegenüber den Aktiven unwirksam ist, macht der Kläger nicht geltend.
  3. Weitergehende Ansprüche ergeben sich weder aus § 6 Abs. 6 BV Umstrukturierung noch aus § 3 des unter dem
  4. April 1994 geschlossenen Aufhebungsvertrages. Es konnte offenbleiben, ob es sich bei § 6 Abs. 6 BV Umstrukturierung überhaupt um eine Regelung mit normativer Wirkung handelt, oder ob sich die Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Beklagter erschöpfen. Jedenfalls ist diese Bestimmung so allgemein gefasst, dass sie allenfalls geeignet ist, Beihilfeleistungen dem Grunde nach zu garantieren. Über den Umfang der Begünstigung lassen sich § 6 Abs. 6 BV Umstrukturierung hingegen keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Nach § 3 der Aufhebungsvereinbarung vom
  5. April 1994 sollte der Kläger einen Anspruch auf alle Vergünstigungen erwerben, die ihm durch den Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des
  6. Lebensjahres zustehen würden. Mit dieser Bestimmung sollte er - er war bei seinem Ausscheiden erst 58 Jahre alt - so gestellt werden wie ein Beschäftigter, der mit Vollendung des
  7. Lebensjahres ausscheidet und seine Rente vorgezogen in Anspruch nimmt, nicht schlechter, aber auch nicht besser. Damit hatte die Beklagte ihm nicht garantiert, dass er Beihilfeleistungen auf der Grundlage der BV 2000 in Anspruch nehmen kann. Vielmehr muss er nach § 3 der Aufhebungsvereinbarung Einschränkungen in demselben Umfang hinnehmen wie ein Beschäftigter, der mit Vollendung des
  8. Lebensjahres ausscheidet, um seine Rente vorgezogen in Anspruch zu nehmen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Reinecke Kremhelmer Schlewing Schmidt G. Hauschild Permalink: http://openjur.de/u/171608.html Kommentare

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