Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2007 - 19 Sa 1891/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand
§ 106Nr. 1; zum früheren § 638 RVO: BGH 22. September 1981 - VI ZR 55/80 - Vers
R 1982, 40 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine Haftung des Beklagten zu 1) für den Personenschaden, den der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls erlitten habe, scheide deshalb aus, weil er mit diesem eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet habe, § 106 Abs. 3 3. Alt. iVm. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Dem ist nicht zu folgen, weil eine Haftung des Beklagten zu 1) bereits unmittelbar nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausscheidet. Liegt eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift vor, kann eine solche nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII schon begrifflich nicht vorliegen (vgl. BGH 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ) .
- a)Der Beklagte zu 1) hat den Kläger durch eine betriebliche Tätigkeit iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verletzt.
- b)Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die beiden nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte iSd. § 106 Abs. 3 3. Alt SGB VII, sondern im selben Betrieb iSd. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tätig waren.
- aa)Die Beklagte zu 2) betreibt einen Baubetrieb. Sie hatte - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - den Auftrag übernommen, auf dem Gelände der B Barracks in P die Dachkonstruktion auf dem neuen Kantinengebäude zu erstellen sowie die Binder und Dachplatten zu verlegen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hatte sie eigene Arbeitnehmer, darunter den Beklagten zu 1), eingesetzt. Der Kläger war zwar Arbeitnehmer der Firma D und nicht der Beklagten zu 2), wurde aber dennoch auf der Baustelle wie ein Beschäftigter, dh. Versicherter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der Beklagten zu 2) tätig, § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Er war damit zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles als "Versicherter desselben Betriebes" iSd. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tätig, in dem auch der Beklagte zu 1) tätig war. Grundsätzlich setzt die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht voraus, dass der Schädiger und der Geschädigte Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers sind. Davon ist auch der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 94/02 - BAGE 104, 229 = AP SGB VII § 105 Nr. 2 =
§ 106Nr.
1) konkludent ausgegangen. Auch der Bundesgerichtshof (7. November 2006 - VI ZR 211/05 - NJW 2007, 1754 ) und das Bundessozialgericht (24. Juni 2003 - B 2 U 39/02 R - NJW 2004, 966 ) nehmen an, dass eine Haftungsbefreiung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Betracht kommt, wenn der Geschädigte nicht als Arbeitnehmer des Unternehmers, in dessen Betrieb sich der Versicherungsfall ereignet hat, sondern als sog. "Wie-Beschäftigter" iSd. § 2 Abs. 2 SGB VII in diesem Betrieb tätig gewesen ist. Als Beschäftigter und damit als Versicherter des Betriebes (§ 105 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) gilt ein Arbeitnehmer, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist. Ob eine solche Eingliederung vorliegt, ist nicht anhand rechtlicher Erwägungen, sondern vor allem anhand der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Falles zu prüfen (BAG 15. Februar 1974 - 2 AZR 57/73 - BAGE 25, 514 = AP RVO § 637 Nr. 7 = EzA RVO § 637 Nr. 4 zum früheren § 637 RVO) . Kommt es auf die Frage an, ob der Geschädigte in den Betrieb des anderen Unternehmers eingegliedert war, ist entscheidend, ob der Geschädigte Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Förderung der Belange dieses Unternehmens seiner Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hat, dh. er muss wie ein Beschäftigter dieses Unternehmens iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden sein (BGH 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ). Dies setzt voraus, dass die von diesem Unternehmer zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des einem anderen Unternehmen (Stammunternehmen) angehörenden Geschädigten das Gepräge gegeben haben. War der Geschädigte hingegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammunternehmens tätig, liegen die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht vor (BGH 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ). Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist (BGH 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - AP RVO § 636 Nr. 22) .
- bb)Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich infolge der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt vorübergehend im selben Betrieb wie der Beklagte zu 1) tätig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Firma D, die Arbeitgeberin des Klägers, nicht als Subunternehmerin der Beklagten zu 2) auf der Baustelle der B Barracks tätig geworden war. Sie habe keinen eigenen Auftrag für die Erstellung eines bestimmten Gewerkes gehabt. Ihre Verpflichtung habe ursprünglich nur darin bestanden, Material an die Beklagte zu 2) zu liefern. Sodann habe die Firma D aufgrund von Personalengpässen der Beklagten zu 2) zwei ihrer Arbeitnehmer, nämlich den Kläger und den Arbeitnehmer W, an die Beklagte zu 2) überlassen. Der Auftrag dieser beiden habe darin bestanden, der Beklagten zu 2) zu helfen. Damit steht fest, dass die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles ausschließlich darin bestanden hat, die Beklagte zu 2) bei der Erfüllung ihres Auftrages - Erstellung einer Dachkonstruktion - zu unterstützen. Seine Arbeitgeberin, die Firma D, hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtungen, nämlich die Lieferung von Material an die Beklagte zu 2), bereits erfüllt gehabt. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, bestand ein abgrenzbarer Auftrag, den die Firma D noch hätte erledigen müssen, nicht mehr. Die Aufgaben des Klägers bestanden somit darin, der Beklagten zu 2) Hilfe bei den diesem Unternehmen das Gepräge gebenden Verpflichtungen - Erledigung des auf der Baustelle zu erbringenden Gewerkes - zu leisten. Dass diese Hilfeleistung auch mit einer unmittelbaren Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten zu 2) verbunden war, zeigt sich daran, dass nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Beklagte zu 1) als "Polier" der Beklagten zu 2) "den Arbeitseinsatz" des Klägers und seines Kollegen W "leiten sollte" und dass "die Arbeitnehmer der beiden Unternehmen wie eine Kolonne unter einheitlicher Leitung des Beklagten zu 1) eingesetzt" worden sind. Damit hatte der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalles eine Aufgabe wahrgenommen, die ausschließlich in den Aufgabenbereich der Beklagten zu 2) fiel, so dass davon auszugehen ist, dass er nur im Interesse dieses Unternehmens tätig gewesen ist. Der Kläger war mithin zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im selben Betrieb (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) wie der Beklagte zu 1) tätig, so dass zugunsten des Beklagten zu 1) die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB VII eingreift, nachdem sich der Arbeitsunfall nicht als Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII darstellt, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1), der mit dem Kläger am Unfalltag im selben Betrieb tätig gewesen ist, für die unfallbedingten Personenschäden des Klägers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht deshalb entfällt, weil er den Versicherungsfall, dh. den Arbeitsunfall, vorsätzlich herbeigeführt hat.
- a)Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zunächst darin zu folgen, dass der Beklagte zu 1) den Versicherungsfall schuldhaft verursacht hat. Unstreitig hat am Unfalltag eine Besprechung über die Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle zwischen dem Beklagten zu 1), dem Bauleiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes V sowie dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinators des Bau- und Liegenschaftsbetriebes C stattgefunden. Im Verlaufe dieser Besprechung wurde für den Bereich "Zimmermannsarbeiten" beanstandet, dass weitere Schutznetze sowie an den Randseiten der Arbeitsabschnitte Schutzgeländer angebracht werden müssten. Außerdem wurde festgestellt, dass bereits angebrachte Netze nicht ausreichend befestigt seien und gefordert, dass der Aufstieg über Rollgerüste zu erfolgen habe. In dem über diese Besprechung angefertigten Protokoll ist die Beklagte zu 2) als Verantwortliche für diese Sicherungsmaßnahmen vermerkt und als Termin für die Durchführung "sofort" eingetragen worden. Unabhängig davon, ob dem Landesarbeitsgericht in seiner Annahme gefolgt werden kann, die Nichtdurchführung dieser Sicherungsmaßnahmen hätte im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) gelegen, ergibt sich dessen Verschulden an den infolge des Unfalles beim Kläger eingetretenen Personenschäden daraus, dass er den Kläger angewiesen hatte, auf dem Dach des im Bau befindlichen Toilettentraktes Arbeiten zu verrichten, ohne dass die geforderten Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat und vom Kläger auch behauptet wird, hatte der Beklagte zu 1) den Kläger und dessen Arbeitskollegen W veranlasst, diese Arbeiten durchzuführen. Zwar hat der Beklagte zu 1) in seiner Revisionserwiderung ausgeführt, die Behauptung, er habe vom Kläger und dessen Arbeitskollegen die Fortsetzung der Verlegearbeiten auf einer ungesicherten Baustelle verlangt, "sei und bleibe falsch". Er hat gegen die gegenteilige Feststellung des Landesarbeitsgerichts jedoch keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff iSd. § 559 Abs. 2 ZPO erhoben. Da er - wovon das Landesarbeitsgericht und der Kläger ebenfalls ausgehen - gegenüber diesen beiden eine Vorgesetztenstellung inne hatte, weil er verbindlich in der Lage war, Arbeitseinsätze, Arbeitszeiten und Arbeitsorte zu bestimmen, hätte der Beklagte zu 1) einen Arbeitseinsatz des Klägers auf der nicht ordnungsgemäß gesicherten Baustelle nicht anordnen dürfen. Zu den Pflichten eines Vorgesetzten gehört es nicht nur, einem ihm unterstellten Arbeitnehmer keine Arbeiten zuzuweisen, welche dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben darf (vgl. Senat 13. Dezember 2001 - 8 AZR 131/01 - EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 69), sondern auch, ihm keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung besteht, weil vom Arbeitgeber zu ergreifende Schutzmaßnahmen iSd. § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C22 vom 1. April 1977 idF vom 1. Januar 1997 (vgl. BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP BGB § 618 Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2) (= Absturzsicherungen) nicht ergriffen worden sind. Diese Verpflichtung des Vorgesetzten besteht nicht nur gegenüber ihm unterstellten Arbeitnehmern, die beim selben Arbeitgeber wie er tätig sind, sondern auch gegenüber Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens, wenn sie im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit im Betrieb tätig sind und wie die übrigen dem Vorgesetzten unterstellten Beschäftigten eingesetzt werden.
- b)Das Fehlen dieser Sicherheitseinrichtungen war - wovon das Landesarbeitsgericht ebenso wie die Parteien konkludent ausgeht - für die durch den Sturz des Klägers eingetretenen Personenschäden ursächlich. Für die Verursachung des Versicherungsfalles, dh. des Arbeitsunfalles, durch eine betriebliche Tätigkeit iSd. § 105 Abs. 1 SGB VII ist ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Das Unfallereignis muss durch das Verhalten des Arbeitnehmers verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität), dh. nach der im Sozialrecht anzuwendenden "Theorie der wesentlichen Bedingung" ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ursächlich für das Unfallereignis (Adäquanztheorie), sondern nur die Bedingung, die im Verhältnis zu anderen, einzelnen Bedingungen nach der Anschauung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Durch das Unfallereignis muss sodann ein Gesundheitsschaden des Geschädigten eingetreten sein (haftungsausfüllende Kausalität). Eine solche ist gegeben, wenn das Unfallereignis die wesentliche mitwirkende Ursache im Sinne der "Theorie der wesentlichen Bedingung" gewesen ist (Senat 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195 = AP SGB VII § 105 Nr. 3 =
§ 105Nr.
4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Beklagten zu 1) veranlasste Arbeit des Klägers auf dem Dach des ummauerten Raumes des späteren Toilettentraktes trotz des Fehlens der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen stellte die wesentliche Bedingung für den Eintritt des konkreten Unfallereignisses dar, nämlich des Sturzes des Klägers auf den 5,50 m tiefer liegenden Betonfußboden. Wäre die Baustelle ordnungsgemäß mit Absturzsicherungen (BGV C22 "Bauarbeiten" vom
- April 1977 idF vom
- Januar 1997, § 12 Abs. 1 Nr. 4) abgesichert gewesen, wäre der Kläger, nachdem er gestrauchelt war, von der erforderlichen Absturzsicherung aufgefangen worden. Dieser Sturz stellt auch die Ursache der vom Kläger erlittenen Gesundheitsschäden dar. c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht nur eine fahrlässige, nicht jedoch eine vorsätzliche Schadensverursachung angenommen hat. Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens, dh. des Verschuldensgrades, sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat sowie Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat. Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist (Senat
- Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2;
- Mai 2006 - 8 AZR 311/05 - NZA 2006, 1428 mwN). Dagegen genügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im Streitfall auch eine andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor (vgl. Senat
- Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - aaO) . Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 1) habe den Personenschaden des Klägers nicht vorsätzlich iSd. § 105 Abs. 1 SGB VII herbeigeführt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zunächst legt das Landesarbeitsgericht einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung an, ob der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hat. So ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert, sondern dass ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis
- Dezember 1996 geltenden Fassung) gleichzubehandeln. Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (BAG
- Juni 1975 - 3 AZR 457/74 - AP RVO § 636 Nr. 9 = EzA RVO § 636 Nr. 9). Diese zur vorsätzlichen Herbeiführung eines Arbeitsunfalles im Sinne des außer Kraft getretenen § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung ist auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles iSd. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entsprechend anzuwenden, weil sich insoweit der Inhalt der gesetzlichen Regelungen nicht verändert hat (Senat
- August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 =
§ 104Nr.
2; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - BAGE 103, 92 = AP SGB VII § 104 Nr. 1 =
§ 105Nr.
2) . Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das Landesarbeitsgericht dann zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund der Einlassung des Beklagten zu 1) ergebe sich, dass er darauf vertraut habe, es werde "kein Absturz aus großer Höhe und damit eine Verletzung von Mitarbeitern stattfinden". Für die Annahme, der Beklagte zu 1) sei sich bewusst gewesen, dass der Mitarbeiter aufgrund der einzunehmenden Arbeitshaltung gezwungenermaßen in einer Absturzhöhe von mehr als 3 m arbeiten müsse und dann bei einem Absturz zwangsläufig schwere Verletzungen erleiden würde, sei kein Raum. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Konkrete zulässige und begründete Revisionsangriffe iSd. § 559 Abs. 2 ZPO hat der Kläger gegen diese Feststellungen nicht erhoben. Seine Ansicht, "schon die Gleichgültigkeit gegenüber einem nicht für unwahrscheinlich zu haltenden Erfolg" genüge, einen bedingten Vorsatz zu bejahen, entspricht nicht der Rechtsprechung, die für die Annahme des Vorsatzes verlangt, dass der Schädiger den Eintritt des Unfalles gebilligt hat (vgl. Senat 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 =
§ 104Nr. 2; BAG 27. Juni 1975 - 3 AZR 457/74 - AP RVO § 636 Nr. 9 = Ez
A RVO § 636 Nr. 9) . Im Übrigen hatte das Landesarbeitsgericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob und inwieweit es das Vorbringen des Beklagten zu 1) für wahr oder unwahr hielt (§ 286 Abs. 1 ZPO) . II. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Zu deren Gunsten greift der Haftungsausschluss für durch einen Versicherungsfall verursachte Personenschäden eines in ihrem Unternehmen tätigen Versicherten, § 104 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war für das Unternehmen der Beklagten zu 2) tätig, weil er unter die so genannten "Wie-Beschäftigten" iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fiel (vgl. BGH 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ). Demnach würde die Beklagte zu 2) nur dann haften, wenn einer ihrer Vertreter vorsätzlich den Versicherungsfall verursacht hätte. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger N. Schuster E. Schulz Permalink: https://openjur.de/u/171609.html ( https://oj.is/171609 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.