1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit
§ 117Nr. 8 = Ez
A TzBfG § 8 Nr. 21; Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. § 559 Rn. 10). II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht schon aufzuheben, weil sein Urteilstenor unbestimmt wäre. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verpflichtet, 6,5 Tage vom Bordkonto und 6,5 Tage vom Urlaubskonto des Klägers abzurechnen. Ein wirksamer Titel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 704 ZPO setzt voraus, dass sich aus ihm Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung bestimmt oder bestimmbar ergeben (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. Vorbem. IV § 704 Rn. 16). Aus dem Urteilstenor selbst ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Abrechnung der 6,5 Tage auf den jeweiligen Konten durchzuführen ist. Denkbar wäre es, die 6,5 Tage den Konten gutzuschreiben oder abzuziehen. 2. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist dennoch hinreichend bestimmt (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Unklarheiten und Widersprüche in der Urteilsformel können durch Auslegung des Urteilsinhalts beseitigt werden. (Musielak in Musielak ZPO 6. Aufl. § 313 Rn. 13 mit Verweis auf BGH 27. Februar 1961 - III ZR 16/60 - BGHZ 34, 337 , 339). Hier wollte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht in Höhe von 18 Tagen, sondern reduziert auf 13 Tage (2 x 6,5 Tage) stattgeben. Dazu hat es die Beklagte verurteilt, Bordkonto und Urlaubskonto des Klägers zu korrigieren und jeweils 6,5 Tage "abzurechnen", um den Kläger so zu stellen, als hätte er sich in Kurzarbeit befunden (II der Entscheidungsgründe des LAG). Damit sollte die Beklagte verurteilt werden, vom Bordkonto des Klägers 6,5 Tage abzuziehen und seinem Urlaubskonto 6,5 Tage gutzuschreiben. III. Die Klage ist begründet. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, das Bordkonto um 6,5 geleistete Tage zu reduzieren. Das folgt aus Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Danach wird die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182,63 Tagen Borddienst abgerechnet. Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit reduziert sich das Bordkonto entsprechend den Kurzarbeitszeittagen.
- a)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich nicht in Kurzarbeit befunden, da die Beklagte ihn nicht zur Kurzarbeit angemeldet, sondern für diese Zeit Urlaub angeordnet habe.
- aa)Dieser rechtlichen Beurteilung wird nicht zugestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte für den Kläger Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzeigte. Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit verlangen durfte, unverplante (Rest-)Urlaubsansprüche zur Vermeidung oder Verminderung der Kurzarbeit bis auf einen Bestand von fünf Urlaubstagen einzubringen. Diese Frage betrifft nur den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Davon unabhängig ist zu prüfen, ob die Beklagte für ihre Arbeitnehmer verbindlich Kurzarbeit eingeführt hat. Das setzt eine individualrechtliche Einigung mit den betroffenen Arbeitnehmern oder den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit voraus.
- bb)Wegen der arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im vereinbarten Umfang zu beschäftigen und zu vergüten, bedarf die Einführung von Kurzarbeit entweder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder einer besonderen kollektivrechtlichen Grundlage. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht ausreichend (BAG 17. Januar 1995 - 1 AZR 283/94 - juris Rn. 16; 12. Oktober 1994 - 7 AZR 398/93 - zu II 1 der Gründe,
§ 87Arbeitszeit Nr. 66 = Ez
A BetrVG § 87 Kurzarbeit Nr. 2). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Hierunter fällt die Einführung von Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird (BAG
- Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1). Eine förmliche Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG wirkt wie eine Rechtsnorm auf Arbeitsverhältnisse und bestimmt deren Inhalte. Ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Arbeitnehmer kann durch sie grundsätzlich eine Änderung der Arbeitsbedingungen auch hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflichten erfolgen (BAG
- Oktober 1994 - 7 AZR 398/93 - zu II 2 der Gründe,
§ 87Arbeitszeit Nr. 66 = Ez
A BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 2). Die betriebliche Arbeitszeit wird durch die die Kurzarbeit einführende Betriebsvereinbarung verkürzt. Die Regelungskompetenz hierfür ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 65, 260 ).
- b)Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit vom 1. Februar 2006 führte entsprechend ihrem Geltungsbereich in § 1 für alle Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Fährschiffs R (§ 2 der Betriebsvereinbarung) für die Zeit des Werftaufenthalts ab voraussichtlich 31. Januar 2006 bis zum 20. Februar 2006 Kurzarbeit ein. Der tatsächliche Zeitraum des Werftaufenthalts begann am 6. Februar 2006 und endete am 25. Februar 2006.
- aa)Der Kläger unterfällt dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Er war Besatzungsmitglied auf dem Fährschiff R.
- bb)Der Kläger wird nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ausgeschlossen, weil für ihn im Einsatzplan vom 18. Januar 2006 für die Zeit der Kurzarbeit ab 6. Februar 2006 Urlaub eingetragen war. Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit bestimmt nicht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, deren Urlaub festgelegt ist, von der Kurzarbeit ausgenommen sind. Ein derartiger Ausschluss war auch nicht gewollt. Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit weder den Einsatzplan als Anlage angehängt, noch haben sie sonst auf ihn Bezug genommen. Das hätte nahegelegen, wenn der Einsatzplan wegen veränderter Umstände geändert werden sollte.
- cc)Für den Kläger war die Kurzarbeit auch nicht deshalb unverbindlich, weil für ihn im Einsatzplan vom 18. Januar 2006 für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub eintragen war. Es kann dahinstehen, ob durch die Eintragung des Buchstabens "U" wirksam Urlaub gewährt werden konnte. Die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltende Betriebsvereinbarung Kurzarbeit führte jedenfalls für den Kläger verbindlich die Kurzarbeit "Null" ein. Für diese Zeit bestand deshalb keine Arbeitpflicht. Im Verhältnis zur zeitgleich festgelegten Urlaubszeit bedeutet dies nicht, dass die Arbeitszeit sich durch die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr verringern kann. Vielmehr kann nach Einführung von Kurzarbeit "Null" der mit der Festlegung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, nicht mehr eintreten. Die Arbeitspflicht ist schon aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Norm aufgehoben (vgl. Senat 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 73, 221 ; ErfK/Dörner 9. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 24).
- c)Nach Nr. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den Borddienstagen abzurechnen. Nach Nr. 1 Satz 2 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist das Bordkonto entsprechend zu reduzieren. Da der Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 25. Februar 2006 20 Tage umfasst, waren an sich zehn Tage vom Bordkonto in Abzug zu bringen. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht 6,5 Tage zugesprochen. 2. Die Beklagte hat darüber hinaus 6,5 Tage Urlaub aus 2006 als Ersatzurlaub zu gewähren.
- a)Nach Nr. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist die Hälfte der Kurzarbeitszeittage vom Urlaubskonto abzurechnen. Das Konto ist deshalb um zehn Tage zu reduzieren. Die Betriebsparteien haben damit für die Hälfte der Kurzarbeitszeit einen Urlaubsplan gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG aufgestellt. Hieran ist der Arbeitgeber gebunden. Der Urlaub braucht nicht mehr besonders erteilt zu werden (Fitting 24. Aufl. § 87 Rn. 201). Es ist unschädlich, dass die Betriebsvereinbarung nicht zeitlich zwischen den Tagen, an denen die Arbeitspflicht wegen Urlaubs nicht besteht, und den Tagen, an denen sie wegen Kurzarbeit entfällt, differenziert. Für die Arbeitnehmer ist erkennbar, dass sämtliche Tage aufgrund Urlaubs und Kurzarbeit arbeitsfrei sind. Tatsächlich zog die Beklagte vom Konto des Klägers jedoch nicht nur zehn, sondern 18 Tage ab. Sie hat deshalb die Differenz bestehend aus acht Tagen Urlaub/Verfügungszeit nachzugewähren. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht 6,5 Tage zugesprochen.
- b)Der Anspruch folgt aus § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Selbst wenn die Beklagte den Urlaubszeitraum durch die Eintragung im Einsatzplan verbindlich festgelegt hätte, könnte der Kläger Ersatzurlaub als Schadensersatz beanspruchen.
- aa)Legt der Arbeitgeber vor dem die Arbeitspflicht anderweitig suspendierenden Ereignis (hier Kurzarbeit Null) die zeitliche Lage des Urlaubs mit der Erklärung fest, den Arbeitnehmer in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen zu wollen, so hat er die ihm nach dem BUrlG obliegende Leistung bewirkt. Er wird von der Leistungspflicht frei. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (§ 7 Abs. 1 BUrlG) hat der Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche getan. Wird der Freistellungserfolg nachträglich unmöglich, geht der durch die Festlegung des Arbeitgebers konkretisierte Freistellungsanspruch dennoch nach § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1 BGB unter (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 313 ).
- bb)Der Schuldner der nachträglich unmöglich gewordenen Leistungspflicht kann nach §§ 280 , 283 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein. Gemäß § 283 Satz 1 BGB hat der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht. Die Haftung des Schuldners ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vorliegend hat die Beklagte die Einführung der Kurzarbeit "Null" und damit die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat wegen der von ihr veranlassten Werftliegezeit des Fährschiffs R die Einführung von Kurzarbeit. Damit verhinderte sie bewusst und gewollt den Eintritt des Leistungserfolgs des von ihr gewährten Urlaubs. c)Der Gewährung des Ersatzurlaubs für die Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2006 steht keine Befristung des Urlaubsanspruchs entgegen. Gesamturlaubsansprüche nach dem MTV-See sind nicht befristet (Senat 19. Januar 1993 - 9 AZR 79/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 153 ) . B. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Düwell Gallner Krasshöfer Jungermann Pfelzer Permalink: https://openjur.de/u/171656.html ( https://oj.is/171656 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 29 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f