Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2007 - 4 Sa 547/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra
§ 1Abs.
6 Beurlaubungsvereinbarung zu versetzen, weil - anders als in den in § 10 Dienstvertrag geregelten Fällen - dieser Ruhestand vom Ziel der Rückkehr des Klägers in den aktiven Dienst gekennzeichnet war. Kündigung und einstweiliger Ruhestand nach § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung sollten damit aus Sicht der Vertragsparteien entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht ein und dasselbe sein. Auch sollte in Anlehnung an das Beamtenrecht die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand das Arbeitsverhältnis gerade nicht endgültig beenden, sondern es in ein Rechtsverhältnis eigener Art überleiten, aus dem jederzeit auf Verlangen der Beklagten unter den im Beamtenrecht geregelten Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des aktiven Arbeitsverhältnisses möglich war.
(5)Die Versetzung in
§ 1Abs.
6 Beurlaubungsvereinbarung ist auch nicht deshalb als Kündigungserklärung zu verstehen, weil diese Bestimmung nach Auffassung der Beklagten im "Beendigungskontext" des § 1 Abs. 4 und Abs. 5 Beurlaubungsvereinbarung stand. Das Recht der Beklagten, den Kläger nach § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung einseitig in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, setzte gerade voraus, dass das Verfahren nach § 1 Abs. 4 und Abs. 5 Beurlaubungsvereinbarung eingehalten worden war und die Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis deswegen nicht erloschen waren. Nur in diesem Fall sollte es der Beklagten vorbehalten bleiben, in das Arbeitsverhältnis einseitig einzugreifen und die Rechtsbeziehung der Parteien ohne Ausspruch einer Kündigung grundlegend umzugestalten. bb) Die Beklagte hat im Schreiben vom
- Juni 2000 erklärt, sie versetze den Kläger mit Wirkung zum
- Januar 2001 in den Ruhestand, und dabei ausdrücklich auf die Beurlaubungsvereinbarung Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte damit von ihrem Recht nach § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, Gebrauch gemacht hat. Durchgreifende Rügen gegen diese Feststellung erhebt die Revision nicht. Tatsächlich hat die Beklagte mit Schreiben vom
- Oktober 2000 und
- Dezember 2000 bestätigt, dass sie den Kläger lediglich in den einstweiligen Ruhestand versetzt habe.
(1)Die Erklärung der Beklagten vom 13. Juni 2000 musste der Kläger als Ausübung des der Beklagten in § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung vorbehaltenen Gestaltungsrechts, nicht aber als Kündigungserklärung verstehen. Das Schreiben ließ lediglich den Willen der Beklagten erkennen, das Arbeitsverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis überzuleiten und dementsprechend die Rechte und Pflichten der Parteien zu verändern. Nach dem dieser Erklärung zugrunde liegenden Vertragswerk sollte diese Änderung der Rechtsbeziehung gerade nicht durch eine Kündigung, sondern durch das der Beklagten vorbehaltene einseitige Gestaltungsrecht als das zwischen den Parteien vereinbarte Mittel zum Wechsel des Klägers in
§ 1Abs.
6 Beurlaubungsvereinbarung eintreten. Eine Kündigung liegt in dieser Erklärung nach dem Verständnis eines objektiven Erklärungsempfängers deshalb nicht (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336 ) .
(2)Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich den Erklärungen der Parteien auch nicht deren übereinstimmender Wille entnehmen, abweichend von der vertraglichen Regelungssystematik die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand durch das Schreiben vom 13. Juni 2000 als Kündigung zu werten. Im Gegenteil wird der aus dem Schreiben selbst ermittelte Erklärungsinhalt durch die Umstände nach Zugang des Schreibens vom 13. Juni 2000 bestätigt. Weder der Kläger noch die Beklagte haben nämlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Erklärung vom 13. Juni 2000 diese als Kündigung verstanden. Der Kläger hat im Schreiben vom 1. Dezember 2000 für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 seinen einklagbaren Anspruch auf die Erfüllung des Dienstverhältnisses reklamiert. Im Schreiben vom 3. April 2002 hat er festgehalten, dass die Erklärung vom 13. Juni 2000 ihn nur von der Arbeitspflicht befreie. Auch die Beklagte hat, wie das Schreiben vom 11. April 2002 zeigt, das Arbeitsverhältnis nicht als beendet angesehen. Andernfalls hätte sie dem Kläger nicht mitteilen können, dass infolge seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keine Veranlassung bestehe, eine Vereinbarung über eine vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrages unter Zahlung einer Abfindung zu treffen. Dies entspricht dem Vertragswerk der Parteien, wonach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gerade keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgehen soll.
- c)Die Bestimmungen der §§ 4 , 7 KSchG sind auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht analog anzuwenden. Nach den von der Revision selbst zitierten Gesetzesmaterialien gilt seit der Novellierung des § 4 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) für alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung geltend machen will, eine einheitliche Klagefrist (BT-Drucks. 15/1204 S. 9 f., 13). Für die Anwendung des § 4 Satz 1 KSchG ist deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung und der mit ihr verfolgten Intention des Gesetzgebers kein Raum, wenn keine Kündigungserklärung vorliegt, sondern die Parteien um die Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder seine Beendigung in anderer Weise als durch Kündigung streiten (vgl. KR/Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 16b; HaKo/Gallner 3. Aufl. § 4 Rn. 8). Eine positiv festzustellende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine Analogie liegt nicht vor (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100 ; BGH 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - BGHZ 167, 178 ) . 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch eine Befristung oder auflösende Bedingung beendet worden. Das Arbeitsverhältnis gilt daher nicht nach §§ 21 , 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG als beendet.
- a)Das Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 4 Beurlaubungsvereinbarung erloschen. Nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung hatte der Kläger bis zum Auslaufen der Beurlaubung einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in den aktiven Dienst der Bank. Von diesem Anspruch hat er unter Beachtung der in § 1 Abs. 5 Beurlaubungsvereinbarung geregelten Fristen rechtzeitig Gebrauch gemacht.
- aa)§ 1 Abs. 5 Satz 4 Beurlaubungsvereinbarung verpflichtete den Kläger, seinen Willen zur Rückkehr in den aktiven Dienst spätestens am 31. Dezember 2000 anzuzeigen. Mit dieser Erklärung setzte er das Verfahren nach § 1 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Beurlaubungsvereinbarung in Gang. Ein Beschäftigungsanspruch des Klägers entstand nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Beurlaubungsvereinbarung erst drei Monate nach der erklärten Rückkehrabsicht des Klägers. Hätte er bis zum 1. Januar 2001 geschwiegen oder zwar spätestens am 31. Dezember 2000 seine Rückkehrabsicht angezeigt, aber auf eine fristgerechte Erklärung der Beklagten nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Beurlaubungsvereinbarung nicht in der von § 1 Abs. 5 Satz 3 Beurlaubungsvereinbarung geforderten Weise reagiert, sollte das Arbeitsverhältnis erlöschen. Weitergehende Folgen lassen sich § 1 Abs. 5 Satz 4 Beurlaubungsvereinbarung nicht entnehmen. Bezöge sich dieser Satz auch auf die Ankündigungsfrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 Beurlaubungsvereinbarung, hätte § 1 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs. dieser Vereinbarung keinen nachvollziehbaren Regelungsinhalt. Auch müsste in diesem Fall § 1 Abs. 5 Satz 4 1. Halbs. mit den Worten eingeleitet werden: "Erfolgen diese Erklärungen nicht rechtzeitig ...". "Diese Erklärung" bezieht sich erkennbar nur auf die unmittelbar zuvor in § 1 Abs. 5 Satz 3 Beurlaubungsvereinbarung geforderte Erklärung.
- bb)Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 die Erfüllung des Dienstvertrages eingefordert und vorsorglich seine Arbeitsleistung angeboten. Damit hat er die von § 1 Abs. 5 Satz 1 iVm. Satz 4 1. Halbs. Beurlaubungsvereinbarung verlangte Erklärung fristgerecht abgegeben. Die Beklagte hat dem Kläger kein Angebot nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Beurlaubungsvereinbarung unterbreitet. Die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 3 Beurlaubungsvereinbarung ist deshalb nicht angelaufen.
- b)Das Arbeitsverhältnis war, anders als die Revision annimmt, auch nicht durch das Ende der Beurlaubung auflösend bedingt oder auf die Dauer der Beurlaubung befristet. Das Arbeitsverhältnis sollte - falls wie hier das Verfahren nach § 1 Abs. 5 Beurlaubungsvereinbarung beachtet worden war - mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht durch bloßen Zeitablauf oder das Ende der Beurlaubung enden. Vielmehr sollte es der Ausübung des der Beklagten in § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung vorbehaltenen einseitigen Gestaltungsrechts bedürfen, um das Arbeitsverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis überzuleiten (vgl. auch Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 20, BAGE 117, 81 ) . II. Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand mit Schreiben vom 13. Juni 2000 ist unwirksam. § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung ist gem. § 134 BGB nichtig, weil diese Bestimmung zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgeht. Die gewählte Vertragskonstruktion, die weitgehend dem Beamtenrecht entlehnt ist, ist mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar. Sie schränkt die Anwendung von § 626 BGB und §§ 1 f. KSchG so wesentlich ein, dass deren Zweck vereitelt wird (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28; BAG 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 10 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 5) . 1. Nach der Konzeption des Kündigungsschutzrechts werden Arbeitsverhältnisse nicht nur in ihrem Bestand, sondern auch in ihrem Inhalt geschützt. Auch bei Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung setzt die Versetzung in
allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen deshalb eine Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses voraus, die entweder einvernehmlich oder durch Ausspruch einer wirksamen Kündigung erfolgen kann (BAG
- Januar 1980 - 2 AZR 170/78 - zu II 2 b der Gründe). § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung ermöglicht es der Beklagten dagegen, einseitig ohne Ausspruch einer Kündigung und ohne Einhaltung einer Frist durch die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand tiefgreifend - die Beklagte selbst verwendet den Begriff "drastisch" - in den Kernbereich der wechselseitigen Hauptleistungspflichten einzugreifen. Im Ruhestandsverhältnis besteht keine Arbeitspflicht mehr. Es sind nur noch die wesentlich niedrigeren Ruhestandsbezüge zu zahlen. Nur der Beklagten bleibt es vorbehalten, den Kläger wieder ins aktive Arbeitsverhältnis zu berufen, wobei er unter den im Beamtenrecht geregelten Voraussetzungen dieser Weisung Folge leisten muss. Er selbst hat allerdings keine Möglichkeit, seine Rückkehr ins aktive Arbeitsleben zu erzwingen. Ein derartiges dem Beamtenrecht entnommenes Gestaltungsrecht ist dem Arbeitsrecht fremd. Das Recht der Beklagten zur einseitigen Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand kommt der Befugnis zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung gleich, ohne dass dafür ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen müsste. Dieser Kündigungsschutz darf aber selbst einem Arbeitnehmer in der verantwortungsvollen Position des Klägers nicht durch die Vereinbarung eines arbeitgeberseitigen Gestaltungsrecht sui generis genommen werden (vgl. Senat
- Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 22, 25, 31, BAGE 117, 81 ) .
- Darauf, dass der Kläger in seiner Funktion bei der K dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterlag, kommt es bei der Prüfung der Wirksamkeit von § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung nicht an, weil durch die Beurlaubung das Arbeitsverhältnis der Parteien gerade aufrecht erhalten werden sollte.
- Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Beurlaubung leitender Angestellter iSd. § 14 Abs. 2 KSchG war. Selbst wenn das - was das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat - zu bejahen wäre, entspricht die Ausgestaltung des der Beklagten vorbehaltenen einseitigen Gestaltungsrechts in § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung nicht den verminderten Anforderungen an den Kündigungsschutz eines leitenden Angestellten. Die Klausel müsste dafür jedenfalls eine angemessene Beendigungsfrist und eine Abfindungsregelung vorsehen (vgl. Senat
- Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 27, BAGE 117, 81 ). Beides ist nicht der Fall. Zwar hat der Kläger bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegehalt (§ 2 Beurlaubungsvereinbarung iVm. §§ 6 bis 8 Dienstvertrag). Obwohl dieses Gehalt einen erheblichen wirtschaftlichen Wert hat, ist es nicht einer Abfindung iSv. §§ 9 , 10 KSchG gleichzustellen. Zum einen war für den Kläger weder bei Vertragsschluss im Jahr 1996 noch im Zeitpunkt seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Ende 2000 abzusehen, welchen Wert die ihm zugesagte beamtenähnliche Versorgung tatsächlich haben werde. Bei Vertragsschluss war noch nicht vorhersehbar, ob es überhaupt zu einer Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand kommen werde. Seit dem Wechsel in den einstweiligen Ruhestand muss der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte von dem ihr nach der vertraglichen Konzeption vorbehaltenen Recht, ihn wieder zu beschäftigen, Gebrauch macht. Er kann seit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand weder dauerhaft über die Verwertung seiner Arbeitskraft in abhängiger oder selbständiger Stellung disponieren noch den Wert des ihm zugesagten Ruhegehalts überblicken. Das Ruhegehalt hat zum anderen eine andere Funktion als eine Abfindung. Diese ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion (BAG
- Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23). Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemessene Ruhegehalt sichert dagegen den Anspruch des Klägers auf einen angemessenen Lebensunterhalt und ist daher als laufender Bezug ausgestaltet. Schließlich enthält § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung auch keine Regelung über eine angemessene Beendigungsfrist.
- Die Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die Parteien im Jahr 1996 statt der Beurlaubung einen Aufhebungsvertrag hätten schließen können, der wirksam gewesen wäre. Ebenso wenig trägt das Argument der Beklagten, die Parteien seien nach Ende der Beurlaubung berechtigt gewesen, ihre Rechtsbeziehungen frei zu gestalten. Die Parteien haben sich gerade nicht auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf dessen Fortbestand unter Beurlaubung des Klägers verständigt. Sie haben es dabei letztlich in das Ermessen der Beklagten gestellt, ob und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis wieder aufleben sollte. Meinte die Beklagte, dem Kläger keinen adäquaten Arbeitsplatz anbieten zu können, und versetzte sie ihn deshalb in den einstweiligen Ruhestand, hatte der Kläger nach der Vertragsgestaltung keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Es sollte auch allein im Ermessen der Beklagten stehen, ob sie von der ihr vorbehaltenen Reaktivierungsmöglichkeit Gebrauch machte. Seine Rückkehr ins aktive Arbeitsleben konnte der Kläger kaum beeinflussen, sie jedenfalls nicht erzwingen. Bei Abschluss der Beurlaubungsvereinbarung im Jahr 1996 konnte er also die Folgen dieser Vereinbarung für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem
- Dezember 2000 nicht annähernd einschätzen. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung gebilligten Aufhebungsverträgen, die idR zeitnah geschlossen werden (vgl. Senat
- November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 29, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 7), und den Klageverzichtsverträgen (zuletzt BAG
- September 2007 - 2 AZR 722/06 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 62 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 29). Bei diesen Vertragsgestaltungen kann der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Konsequenzen seiner Entscheidung für Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses absehen (vgl. BAG
- Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417 , 421) . III. Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom
- Juni 2000 ist auch nicht in eine Änderungs- oder Beendigungskündigung umzudeuten (§ 140 BGB). Die Beklagte konnte und wollte durch ihre Erklärung vom
- Juni 2000 - wie unter B I 1 der Gründe ausgeführt - das Arbeitsverhältnis gerade nicht dauerhaft und endgültig ändern oder beenden. Auch durch Umdeutung kann einer Erklärung aber kein Inhalt gegeben werden, der zu den besonderen Vorstellungen der Parteien im Widerspruch steht (vgl. Senat
- September 1980 - 6 AZR 518/78 -) . Darüber hinaus scheidet die Umdeutung aus, weil eine Kündigung weiterreichende Wirkungen als der ursprünglich beabsichtigte Wechsel des Klägers in den einstweiligen Ruhestand hat (vgl. BAG
- November 1982 - 7 AZR 5/81 - BAGE 40, 296 , 307; BGH
- März 1994 - XII ZR 30/92 - BGHZ 125, 355 ). Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sollte nur zu einer nicht endgültigen Änderung des Inhalts der Rechtsbeziehung der Parteien führen. Sie war auf die Reaktivierung des Klägers ausgerichtet, der unter den beamtenrechtlichen Voraussetzungen zur Rückkehr ins aktive Arbeitsverhältnis verpflichtet sein sollte. Bei einer Änderungskündigung wäre der Inhalt des Arbeitsverhältnisses dagegen endgültig festgelegt und könnte nur unter Mitwirkung des Klägers oder durch Ausspruch einer erneuten Kündigung wieder geändert werden. C. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Fischermeier Linck Spelge D. Knauß Schäferkord Permalink: http://openjur.de/u/171662.html Kommentare
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