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BAG, Urteil vom 26. März 2009 - Az. 2 AZR 953/07

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2007 - 2 Sa 182/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien st

§ 626Nr.

16; 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 , 199) .

  1. c)Hiervon ausgehend ist die Darlehensgewährung an den Stammgast ein an sich geeigneter wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Dies gilt, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, auch dann, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Verbot der Darlehensgewährung an Gäste unwirksam sein sollte. Aufgrund der besonderen Umstände stellte die Darlehensgewährung jedenfalls eine erhebliche Nebenpflichtverletzung dar.
  2. aa)Die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen. Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen.
  3. bb)Die Beklagte als Spielbankbetreiberin ist darauf angewiesen, dass alles unterbleibt, was das Vertrauen der Gäste in einen ausschließlich vom Zufall beeinflussten, transparenten Spielverlauf gefährdet. Da der Geschäftserfolg der Beklagten entscheidend von dem Vertrauen der Gäste abhängt, entspricht es der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht, im Rahmen des Zumutbaren alles zu unterlassen, was dieses Vertrauen gefährdet. Danach ist die Vergabe eines Darlehens an einen Stammgast jedenfalls unter den vom Kläger selbst geschilderten Umständen eine erhebliche Verletzung dieser Rücksichtnahmeverpflichtung. Durch das Verleihen von Geld können Verbindungen und Verbindlichkeiten entstehen, die den Arbeitnehmer in berufliche Konfliktsituationen bringen, da die Rückzahlung nicht zuletzt von der wirtschaftlichen Situation des Gasts abhängt. Hierdurch entsteht ein offenkundiger Zielkonflikt. Der Kläger hat sich in die Lage eines Schiedsrichters gebracht, der auf das Ergebnis des von ihm geleiteten Spiels eine Wette abgeschlossen hat. Dass darin eine Pflichtverletzung liegt, ist unübersehbar.
  4. cc)Ob das vereinbarte Verbot der Darlehensgewährung an Kunden wirksam ist, kann offenbleiben.
  5. d)Letztlich revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist aber auch die vom Landesarbeitsgericht vertretene weitere Auffassung, die sämtliche Umstände des Einzelfalls umfassende Interessenabwägung führe hier zur Unwirksamkeit der Kündigung.
  6. aa)Wenn ein an sich geeigneter Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung vorliegt, kann eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis gleichwohl nur dann beenden, wenn sich bei einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers im Verhältnis zu dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - mwN, AP BGB § 626 Nr. 203 =

§ 626Nr.

17). Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Zunächst kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreien Bestands ein besonderes Gewicht zu. Darüber hinaus sind die Unterhaltspflichten und das Lebensalter zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers gestützt wird (Senat

  1. April 2006 - 2 AZR 415/05 - mwN, aaO). Darüber hinaus sind insbesondere das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Senat
  2. November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn. 38, AP BGB § 626 Nr. 196 =

§ 626Nr.

11) . bb) Diesen Anforderungen wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Sie ist insbesondere nicht - wie die Revision meint - widersprüchlich und lässt auch keine wesentlichen Umstände außer Acht. Zu Gunsten der Beklagten hat das Berufungsgericht das Gewicht der Pflichtverletzung in die Wagschale geworfen. Wenn es andererseits aber die beträchtliche, beanstandungsfrei gebliebene Beschäftigungszeit, das Fehlen einer - konkreten - Schädigung sowohl des Rufs als auch der materiellen Interessen der Beklagten sowie die nicht herausgehobene Stellung des Klägers im Betrieb angeführt hat, so durfte das Landesarbeitsgericht im Ergebnis ein leichtes, aber maßgebliches Überwiegen des Bestandsinteresses des Klägers feststellen. 2. Die ordentliche Kündigung vom 23. Mai 2006 ist nach § 15 KSchG unzulässig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Rost Eylert Schmitz-Scholemann J. Lücke Torsten Falke Permalink: http://openjur.de/u/171675.html Kommentare

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