Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1764/06 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Ta
§ 4Ausschlussfristen Nr.
99 für die Ausschlussfrist nach § 70 BAT). Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" (vgl. BAG
- Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21 für eine tarifliche Ausschlussfrist; vgl. auch
- Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
61 für eine Karenzentschädigung) .
- b)Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung (Gamillscheg AR-Blattei SD Stand September 2005 570 S. 2). Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern lediglich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65 ; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104 ) .
- aa)Die Schuldnerin hat im vorliegenden Fall in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage ihren Arbeitnehmern ein Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dieses war an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Nach den zugrunde liegenden Verträgen war nicht nur das Darlehen selbst von der Schuldnerin finanziert. Darüber hinaus sollten von der Schuldnerin auch die Darlehenszinsen sowie die Tilgung des Darlehens in einem geschlossenen System getragen werden.
- bb)Das Arbeitgeberdarlehen war zweckgebunden (§ 2 Ziff. 1 Darlehensvertrag) und wurde nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern der AMB von der Schuldnerin über einen Treuhänder zugeführt (§ 2 Ziff. 2 Darlehensvertrag). Die Mindestverzinsung aus der darlehensfinanzierten Beteiligung von 8,5 % gem. § 7 Ziff. 2 Beteiligungsvertrag überstieg die gem. § 4 Ziff. 1 Darlehensvertrag zu zahlenden Darlehenszinsen von 6 %, so dass daraus nicht nur die laufenden Zinsen, sondern auch die auf die Einnahmen aus der Mitarbeiterbeteiligung zu zahlende Kapitalertragssteuer beglichen werden konnte. Das Darlehen und die Mitarbeiterbeteiligung waren grundsätzlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin gebunden. Wurde es beendet, schied der Arbeitnehmer zum Ende des Geschäftsjahres aus der AMB aus. Lediglich im Fall des Ruhestands oder des Vorruhestands konnte er weiterhin Gesellschafter der AMB bleiben (§ 9 Ziff. 4 und 5 Gesellschaftsvertrag). Das Darlehen wurde in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers in der AMB endete (§ 3 Ziff. 2 Darlehensvertrag, § 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag). Es wurde nicht aus dem Arbeitsentgelt oder dem Vermögen des Arbeitnehmers getilgt. Vielmehr sollte es im laufenden Arbeitsverhältnis und während des Bestandes der AMB aus etwaigen Gewinnen der Schuldnerin zurückgeführt werden (§ 7 Ziff. 3 und 4 Beteiligungsvertrag iVm. § 8 Ziff. 2 und 3 Gesellschaftsvertrag). Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus der AMB oder der Beendigung der stillen Gesellschaft zwischen der AMB und der Schuldnerin sollte das Darlehen durch die Verrechnung mit der nach der vertraglichen Konstruktion stets gleich hohen Kapitaleinlage des Arbeitnehmers in der AMB getilgt werden (§ 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag, § 11 Ziff. 1a Gesellschaftsvertrag, § 12 Ziff. 1a und Ziff. 3 Beteiligungsvertrag). An Verlusten der Schuldnerin war die AMB und damit der Arbeitnehmer als Gesellschafter der AMB nicht beteiligt (§ 7 Ziff. 6 Beteiligungsvertrag) .
- cc)Durch diese Regelungen war sichergestellt, dass in jedem denkbaren Fall - mit Ausnahme der Insolvenz - der Arbeitnehmer bei Darlehensfinanzierung der Mitarbeiterbeteiligung weder die laufenden Kosten aufbringen noch das Darlehen aus seinem eigenem Vermögen tilgen musste. Die Schuldnerin gewährte also dem Arbeitnehmer nicht nur wie im typischen Fall eines Arbeitgeberdarlehens Kapital, dessen Zinsen der Arbeitnehmer selbst tragen und das er aus eigenen Finanzmitteln zurückzahlen muss. Auch trug der Arbeitnehmer nicht, wie etwa bei einem mit einem Darlehen des Arbeitgebers finanzierten Kauf von Belegschaftsaktien, das volle Risiko etwaiger Kursschwankungen oder des Scheiterns der Börseneinführung (vgl. zu einer derartigen Konstellation BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104 ). Vielmehr wurden sämtliche Kosten des Darlehens im Ergebnis vollständig von der Schuldnerin selbst aufgebracht und getragen, ebenso bei Erwirtschaftung von Gewinnen, wie in den ersten Jahren nach Einführung der Mitarbeiterbeteiligung, auch seine Tilgung. Das Mitarbeiterbeteiligungsmodell war bei einer Darlehensfinanzierung der Beteiligung letztlich von der Schuldnerin selbst finanziert.
- c)Diese besondere an den Mitarbeiterinteressen ausgerichtete Vertragsgestaltung, durch die mit Ausnahme des Insolvenzrisikos alle wirtschaftlichen Risiken der Arbeitnehmer ausgeschlossen waren, stellte sich aus Sicht des durchschnittlichen Darlehensempfängers als Kompensation für den mit der DAG vereinbarten Gehaltsverzicht von 10 % und als Teil der mit dem Sanierungskonzept angestrebten Sicherung der Arbeitsplätze dar. Für den typischen Arbeitnehmer, dem das Vertragswerk, auf dem das Darlehen beruhte, jedenfalls in seinen Grundzügen aufgrund der im Vorfeld der Darlehensaufnahme übermittelten Informationsschrift sowie den begleitenden Informationsveranstaltungen bekannt war, war das Darlehen deshalb vom Arbeitsverhältnis nicht zu trennen, sondern in dieses eingebettet. Angesichts dieser für die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens völlig untypischen Ausgestaltung, in der das Darlehen bei normaler Abwicklung zur Gänze von der Schuldnerin finanziert worden wäre, stand es ungeachtet des Abschlusses eines formal betrachtet rechtlich selbständigen Darlehensvertrags aus Sicht des durchschnittlichen verständigen Arbeitnehmers nicht nur mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung, sondern hatte seinen Ursprung in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien selbst. Damit ist der Darlehensrückzahlungsanspruch ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und von Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung erfasst. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgte für den durchschnittlich informierten Darlehensnehmer aus der im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung zugänglich gemachten Informationsschrift, insbesondere ihrer Ziff. 3.1, nicht, dass der Kläger mit Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung wegen des rechtlich selbständigen Darlehensvertrags nur und ausschließlich Ansprüche unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis erledigen wollte. Eine solche Differenzierung erschloss sich diesem Arbeitnehmer wegen der dargestellten engen Verknüpfung von Darlehen und Arbeitsverhältnis gerade nicht. 3. Aus der Präambel und dem letzten Absatz der Abwicklungsvereinbarung folgt entgegen der Auffassung der Revision für den durchschnittlichen Unterzeichner dieser Vereinbarung kein anderes Verständnis der Ausgleichsklausel. Diese Passagen enthalten lediglich für Abwicklungsvereinbarungen typische Formulierungen, ohne etwas daran zu ändern, dass mit der Abwicklungsvereinbarung die Beendigung und umfassende Abwicklung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angestrebt worden ist (vgl. Senat 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 23 f., 39, BAGE 122, 197 ) . 4. Auch das vom 26. Januar 2004 datierte Schreiben der Rechtsanwältin, welche die Personalvertretung Kabine und den Gesamtbetriebsrat Boden bei den Interessenausgleichsverhandlungen beraten hatte, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Angesichts des bei der Auslegung der Ausgleichsklausel anzuwendenden objektiv-generalisierenden Maßstabs ist es unerheblich, wie der Kläger, einzelne andere Arbeitnehmer, einige der an den Verhandlungen über den Interessenausgleich beteiligten Gremien oder deren Beraterin Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung verstanden haben. Etwas anderes gölte nur dann, wenn sich gerade die Parteien, welche die Abwicklungsvereinbarung geschlossen haben, im Einzelfall über ein vom objektiven Sinngehalt der Ausgleichsklausel abweichendes Verständnis des Inhalts dieser Bestimmung geeinigt hätten. Eine solche übereinstimmende Vorstellung ginge wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 305b BGB; vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 25, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15). Eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien, wonach der Darlehensrückzahlungsanspruch von Ziff. 7 nicht umfasst sein soll, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. 5. Dagegen wird das vorliegende Auslegungsergebnis dadurch bestätigt, dass in der Abwicklungsvereinbarung bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer von der Ausgleichsklausel ausgenommen sind. Dies hätte es nahe gelegt, auch den Darlehensrückzahlungsanspruch als weiterbestehenden Anspruch aufzuführen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht vom Standpunkt des verständigen Durchschnittsdarlehensnehmers dafür, dass der Rückzahlungsanspruch gerade nicht fortbestehen sollte. Ausgleichsklauseln in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sind zudem im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen, damit aus der Vertragsbeendigung bzw. -abwicklung nicht sogleich neuer Streit darüber entsteht, welche Ansprüche erledigt sind und welche nicht (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 617/07 - Rn. 30, NZA 2009, 139 ) . 6. Darlehensnehmer werden entgegen der Auffassung des Klägers durch diese Auslegung der Ausgleichsklausel gegenüber Arbeitnehmern, die die Mitarbeiterbeteiligung mit eigenem Kapital finanziert haben, nicht sachwidrig bevorzugt. Es liegen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vor, denn die Arbeitnehmer, die eigenes Kapital in die AMB eingebracht haben, waren von vornherein keinen möglichen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt. III. Ob vertragliche Ausgleichsklauseln ebenso wie tarifliche Ausschlussfristen nur bereits entstandene Ansprüche erfassen (dazu BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe,
§ 4Ausschlussfristen Nr.
177), kann offenbleiben, denn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist spätestens mit Insolvenzeröffnung am
- Dezember 2003 entstanden und fällig geworden. Die Abwicklungsvereinbarung ist erst nach Insolvenzeröffnung geschlossen worden. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist deshalb gem. Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung erloschen.
- Im Schrifttum ist umstritten, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch ein betagter Anspruch ist und deshalb bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags (in diesem Sinne MünchKommBGB/K. P. Berger
- Aufl. § 488 Rn. 43) oder als künftiger Anspruch erst mit dem Ende des Darlehensverhältnisses entsteht (Soergel/Häuser BGB
- Aufl. § 607 Rn. 151). Auf diesen Meinungsstreit kommt es jedoch nicht an. Nach § 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag war das Darlehen spätestens bei Beendigung der stillen Gesellschaft fällig. Die stille Gesellschaft ist mit Insolvenzeröffnung am
- Dezember 2003 beendet worden. Darauf hat der Kläger bereits in der Klageschrift zutreffend hingewiesen. Damit ist zugleich das Darlehensverhältnis beendet worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist deshalb der Rückzahlungsanspruch entstanden.
- Auf die stille Gesellschaft sind die Regelungen der §§ 706 ff. BGB anwendbar, soweit nicht die Besonderheiten des stillen Gesellschaftsverhältnisses entgegenstehen (MünchKommHGB/K. Schmidt
- Aufl. § 230 Rn. 6). Die Schuldnerin und die AMB haben ein zweigliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis begründet. Die AMB war alleinige stille Gesellschafterin der Schuldnerin. Mehrgliedrig war lediglich das Innenverhältnis zwischen der AMB und ihren Gesellschaftern (vgl. BGH
- Oktober 1994 - II ZR 32/94 - BGHZ 127, 176 , 179; MünchKommHGB/K. Schmidt
- Aufl. § 230 Rn. 86). Die stille Gesellschaft zwischen der Schuldnerin und der AMB ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht nur nach § 728 Abs. 2 BGB aufgelöst, sondern zugleich beendet worden (BGH
- Juni 1981 - II ZR 94/80 - NJW 1982, 99 ). Ob § 10 Ziff. 3a Beteiligungsvertrag, der für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein Kündigungsrecht einräumt, als Fortsetzungsklausel nach § 736 BGB auszulegen ist, kann dabei offenbleiben, denn für eine Fortsetzung der stillen Gesellschaft wäre nach dem Ausscheiden der insolventen Schuldnerin wegen der Zweigliedrigkeit der Gesellschaft kein Raum (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt
- Aufl. § 234 Rn. 1, 3 und 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Gehrlein HGB § 234 Rn. 16) .
- Aus § 6 Darlehensvertrag, der für den Fall des Konkurses eines der Vertragspartner jeder Seite ab Beginn des dritten Monats nach Eröffnung des Konkursverfahrens ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräumt, folgt nichts anderes. Damit wurde lediglich sichergestellt, dass bei einer späteren Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die den Auflösungsgrund entfallen lässt (MünchKommBGB/Ulmer
- Aufl. § 728 Rn. 34), keine Seite gegen ihren Willen am Vertrag festgehalten werden konnte. Zugleich war gewährleistet, dass Unklarheiten über die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Aufhebung auf den Darlehensvertrag durch Ausspruch einer Kündigung beseitigt werden konnten. Weitergehende Bedeutung kommt § 6 Darlehensvertrag nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Spelge Brühler Oye Reiner Koch Permalink: https://openjur.de/u/171682.html ( https://oj.is/171682 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 47 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.