Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2007 - 8 Sa 787/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs einer Zusatzaufgabe. Der Kläger ist seit 1976 bei den B als Lagerverwalter tätig. Am 4. Januar 1988 richtete der D-Manager des S folgende "Instruction" an alle D-Grades (= Meister): "... Ab sofort ist der Koll. W zuständig für das Öffnen und Schließen der Tore zum D Gelände, sowie des Aufenthaltsraumes der Arbeiter und Handwerker. Die Tore und der Aufenthaltsraum sind min. 15 Minuten vor Arbeitsbeginn zu öffnen und 15 Minuten nach Arbeitsende zu schließen. Die Schlüssel sind morgens bei der R Wache abzuholen und nach Dienstschluss dort wieder zu hinterlegen. In Ausnahmefällen, z.B. Überstunden durch dringende Reparaturen oder ausgedehnte regelmäßige Arbeitszeit verschiedener Handwerker, sind die ‚D’ Grades dafür zuständig. Die anfallenden Überstunden sind auf den entsprechenden Formularen zu notieren und einzureichen. Diese Instruction erfolgt in Absprache mit DW vom 15.12.87 und unter Mitbestimmung der Betriebsvertretung. ..." Der Kläger kam der Instruction nach und rechnete seine Arbeitszeit entsprechend ab. Die B vergüteten 30 Minuten täglich als Überstunden mit zuletzt ca. 200,00 Euro brutto monatlich. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 entzogen die B dem Kläger den Schließdienst zum 31. Dezember 2006 und stellten die Zahlung von Überstundenvergütung ein. Der Kläger macht geltend, der einseitige Entzug der Zusatzaufgabe sei rechtsunwirksam. Es habe sich nicht um Überstunden, sondern um eine dauerhafte Verlängerung der Wochenarbeitszeit gehandelt. Der Entzug der Aufgabe widerspreche billigem Ermessen. Ein sinnvolles Konzept lasse sich nicht erkennen, die vorgetragene Umverteilung der Arbeit führe zur übermäßigen Belastung anderer Arbeitnehmer. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt festzustellen, dass die Entziehung der Zusatztätigkeit des Klägers, nämlich des Öffnens und Schließens der Tore und Eingangstüren zum G-Gelände in H 1, unwirksam ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Übertragung der Zusatzaufgabe sei nicht vertraglich vereinbart worden. Das neue Konzept werde seit Januar 2007 problemlos umgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Gründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der mit Schreiben vom 31. Mai 2006 angeordnete Entzug der Schließdienstaufgabe war wirksam. I. Die B waren berechtigt, dem Kläger die Zusatzaufgabe Schließdienst kraft ihres Weisungsrechts ohne Änderungskündigung zu entziehen. 1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, lag der Durchführung des Schließdienstes keine Änderung des Arbeitsvertrags zugrunde. Allenfalls einigten sich die Arbeitsvertragsparteien über die Befugnis der B, den Kläger regelmäßig zu Überstunden heranzuziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.