Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2008 - 7 Sa 864/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Vergütung von Wegezeiten. Der im Jahre 1949 geborene, in H wohnhafte Kläger ist seit 1968 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Kundendienstmitarbeiter - Wartung und Reparatur - beschäftigt. Er wurde, zuletzt im Außendienst, ausschließlich in der Niederlassung W eingesetzt. Von hier aus führte er sämtliche Kundenbesuche durch. Seit dem Jahr 2000 konnte er für die Fahrten von seiner Wohnung zur Niederlassung ein Dienstfahrzeug benutzen, wobei die einfache Fahrzeit etwa 20 Minuten betrug. Die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 163 Stunden/Monat bei einer Vergütung von 2.714,23 Euro brutto. Die gesamte Fahrzeit von der Niederlassung zu den Kunden und zurück zur Niederlassung wurde als Arbeitszeit anerkannt und vergütet. Zum Ende des Jahres 2004 löste die Beklagte die Niederlassung W auf und richtete ihren Technikern sog. Home-Offices ein. Eine "Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Einsatz des mobilen AMS [Auftragsmanagementsystems]" vom 10. Dezember 2004 verhält sich hierüber ua. wie folgt: "Zur wirksamen Steuerung der Firma und der zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen werden die Fahr-Außendienst-Techniker jeweils mit einem Notebook sowie dazu passendem Drucker ausgestattet. Auf dem Notebook befindet sich u.a. die Software des Auftragsmanagementsystems (AMS), mit dessen Unterstützung die Fahr-Außendienst-Techniker ihre Reparaturaufträge erledigen. 1. Geltungsbereich Diese Rahmenvereinbarung gilt für alle Techniker, die mit der oben genannten Hardware und der mobilen AMS-Komponente Reparaturaufträge der Firma erledigen. 2. Änderung der Arbeitsorganisation durch AMS mobil AMS mobil stellt alle wesentlichen Daten, die für die Tätigkeit der Fahr-Außendienst-Techniker notwendig und heute bereits größtenteils über den Papier-Belegweg verfügbar sind, elektronisch auf einem Notebook zur Verfügung. Mit dieser Technologie wird es auch möglich, dass Techniker ihre jeweilige Tagestour unabhängig von der Niederlassungsstruktur der Firma beginnen, beenden und abrechnen. Üblicherweise werden die Techniker zu Hause eine an ihren Telefon-Anschluss gekoppelte T-DSL-Datenleitung haben. Über die T-DSL-Datenleitung werden von der Firma die Reparaturaufträge für die Tagestour auf das Notebook überspielt. In der Regel nach Abschluss der Tagestour überspielt der Techniker die Daten aus der Tagestour an die Firma und zieht sich die neuen Aufträge für die nächstfolgende Tagestour. Die Firma rüstet die Techniker mit dem erforderlichen Equipment aus, insbesondere stellt sie Dienst-Fahrzeug, Notebook, Drucker, Transporttasche für die DV-Hardware. Ferner trägt die Firma die Kosten für die Bereitstellung des T-DSL-Anschlusses und die monatlichen Gebühren für die T-DSL-Leitung. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Datenfernübertragung (DFÜ) ist eine zugängliche betriebsbereite Telefonanschlußdose (TAE-Dose). Es ist vorab zu klären, ob ein vorhandener Anschluss ausreicht und genutzt werden darf. Die Firma P unterstützt die für die Errichtung eines neuen Telefonanschlusses notwendigen Maßnahmen und trägt die Errichtungskosten des neuen oder erweiterten Anschlusses. 3. Ausgleichregelungen 1. Bei der Tätigkeit der Fahr-Außendienst-Techniker handelt es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit. Der Arbeitseinsatz erfolgt beim Kunden. - Die Arbeitszeit der Fahr-Außendienst-Techniker beginnt beim ersten Kunden und endet beim letzten Kunden. Anfahrt und Abfahrt zur Arbeit liegen grundsätzlich in der Obliegenheit des Mitarbeiters. Für den Fall, dass es der Firma nicht gelingt, den ersten und letzten Kunden für den Techniker wohnortnah zu disponieren, gilt folgendes: - Eine Fahrtzeit von 30 Minuten ab der Wohnung des Technikers zum ersten Kunden gilt als zumutbar für den Mitarbeiter. Darüber hinausgehende Anfahrtszeit ist dann Arbeitszeit. Analog gilt bei der Rückfahrt vom letzten Kunden: 30 Minuten sind zumutbar und darüber hinausgehende Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit. 2. Als Ausgleich für besondere Aufwände des jeweiligen Fahr-Außendienst-Technikers und für die Bereitschaft zur Vornahme des Datentransfers in der Wohnung werden dem jeweiligen Fahr-Außendienst-Techniker monatlich 30,-- EUR gezahlt. Diese Aufwandsentschädigung wird neben der monatlichen Zahlung der Firma für die T-DSL-Leitung gezahlt. Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Störzeiten werden im Tätigkeitsnachweis als Arbeitszeiten erfasst. 3. Sonderfälle werden individuell gelöst. Die Lösung für Sonderfälle wird mit dem GBR abgestimmt. Die Lösungen werden in Protokollnotizen zu dieser GBV festgehalten. 4. Datenschutz ... 5. Gültigkeit Diese GBV tritt in Kraft am 01.01.2005. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden und wirkt nach." Seit dem 1. Januar 2005 ist der Kläger im Einsatzgebiet Ruhrgebiet dem Service-Center West zugeordnet. Er besucht jetzt die Kunden mit einem Servicefahrzeug der Beklagten von seiner Wohnung aus. Die Beklagte lässt dieses Fahrzeug durch ein beauftragtes Transportunternehmen über Nacht mit den benötigten Ersatzteilen bestücken. Der Kläger erbringt Büro- und Verwaltungstätigkeiten nunmehr unter Verwendung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Notebooks und Druckers in seiner Wohnung. Die Beklagte vergütet die vom Kläger hierfür angegebenen Arbeitszeiten und zahlt die monatliche Aufwandspauschale iHv. 30,00 Euro. Die Beklagte vergütet die Zeiten der Anfahrt des Klägers von seiner Wohnung bis zum ersten Kunden und der Rückfahrt des Klägers vom letzten Kunden zur Wohnung nur, soweit sie jeweils 30 Minuten überschreiten. Das hält der Kläger nicht für gerechtfertigt. Die Software, die die Beklagte für die täglich online an sie zu versendenden Arbeitsberichte zur Verfügung gestellt hat, bietet nicht die Möglichkeit, die genannten Zeiten als Arbeitszeit anzugeben. Der Kläger hat sie jeweils mit dem Zusatz "Zwangspause" gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 hat er die weite Entfernung seines Einsatzgebietes beanstandet und in einem Personalgespräch am 21. Juni 2005 die Vergütung der gesamten Fahrzeit geltend gemacht. Eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 2005 und 22. Dezember 2005. Der Kläger hat vorgetragen, die Fahrten zu den jeweiligen Kunden gehörten zu seiner Hauptleistungspflicht. Die abweichende Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung sei unwirksam. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Fahrten zur Niederlassung W entfallen seien. Hinsichtlich der Höhe der Forderungen hat der Kläger im Einzelnen die monatlich aufgewendeten unvergüteten Zeiten für die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück dargelegt. Die Gesamtzeit von 145,02 Stunden im Zeitraum vom 6. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 multipliziert mit einem Stundenlohn von 16,65 Euro ergibt die Gesamtforderung von 2.414,59 Euro. Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.414,59 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach einer bestimmten zeitlichen Staffelung zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die in Rede stehenden Fahrzeiten seien keine Arbeitszeit. Die Arbeit beginne an der ersten Einsatzstätte. Zu Hause verrichte der Kläger lediglich Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Wegezeiten sei nicht zustande gekommen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei wirksam und verbessere die Rechtslage zugunsten des Klägers durch die Berücksichtigung der 30 Minuten überschreitenden Fahrzeiten. Die Situation habe sich für den Kläger schon dadurch verbessert, dass die unvergütete Fahrzeit zwischen Wohnung und Niederlassung W von täglich insgesamt 40 Minuten entfallen sei. Diese Zeit müsse berücksichtigt werden. Im Übrigen habe sich der Kläger mit der Neuregelung ab 2005 konkludent einverstanden erklärt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem bezeichneten Klageantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Berufung. Gründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, bei den geltend gemachten Fahrzeiten handele es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien. Der Kläger erbringe eine Arbeitsleistung für die Beklagte, weil er zum Lenken eines Fahrzeugs und damit zu einer belastenden Tätigkeit verpflichtet sei. Die Fahrten zum Kunden, ohne die die Außendiensttätigkeit nicht ausgeübt werden könne, gehörten zu der vertraglich versprochenen Hauptleistungspflicht. Die Beklagte habe diese Tätigkeit bis zur Schließung der Niederlassung W vereinbarungsgemäß vergütet. Es könne dahinstehen, ob die Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10. Dezember 2004 wirksam sei; denn der Kläger habe einen gegenüber dieser Regelung günstigeren einzelvertraglichen Anspruch. Auch wenn der Kläger die Arbeit nicht mehr in der Betriebsstätte der Beklagten beginne, habe sich an der Vergütungspflicht der Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden zurück nichts geändert. Der Kläger sei verpflichtet, den Servicewagen zu steuern, und könne die Zeit nicht für andere Tätigkeiten nutzen. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht geboten, weil es bereits an einer Regelungslücke im Vertrag fehle. Geändert hätten sich allein die tatsächlichen Umstände, unter denen die gleiche Arbeitsleistung wie zuvor zu erbringen sei. II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Revision meint, der Arbeitsvertrag enthalte nichts zu der Frage, ob Fahrten von einem Home-Office zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zum Home-Office zurück als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten seien. Die Frage der Vergütung der Fahrzeit sei nicht davon zu trennen, ob die Fahrt von der Betriebsstätte oder von einem Home-Office aus angetreten werde. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht aus dem Verhalten der Parteien, insbesondere aus der Vergütung durch die Beklagte, auf den Willen der Parteien geschlossen, die Arbeit solle nicht erst beim ersten Kunden beginnen und nicht schon beim letzten Kunden enden. Vielmehr wurden die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück wie die Fahrten zwischen den Kunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt. Der Kläger durfte die Handhabung der Beklagten als bindende Erklärung (§ 145 BGB) verstehen, der Vertrag ist durch Annahme gem. § 151 BGB zustande gekommen. Dass die Beklagte nur die Fahrten ab und bis zur Betriebsstätte berücksichtigte, war demgegenüber selbstverständlich. Wegezeiten von der Wohnung zur Arbeit sind in jeder Hinsicht allein Sache des Arbeitnehmers. Insbesondere wenn allein der Arbeitnehmer festlegt, wo er wohnt, bestimmt er, welche unvergütete Fahrzeiten er bis zum Arbeitsbeginn in Kauf nimmt, während der Arbeitgeber den Standort des Betriebs und die Toureneinteilung zu den Kunden bestimmt. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Schließung der Niederlassung W der Weg zur Arbeit in diesem Sinne weggefallen ist. Der Weg zum ersten Kunden tritt nicht an dessen Stelle. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Fahrt zu den (und zwar sämtlichen) Kunden und der Rückfahrt mit dem Servicefahrzeug zum Standort hat sich nicht geändert. Damit knüpft die Vergütungspflicht ab dem Jahr 2005 an die Abfahrt des Klägers von seiner Wohnung an. 2. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts wird insbesondere dadurch gestützt, dass die dem Streit der Parteien zugrundeliegenden Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück nach wie vor eine Arbeitsleistung für die Beklagte darstellen. Es liegt nahe, dass die Parteien Arbeitsleistung entsprechend vergüten wollten.
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