folgenden Zeiträumen
II. Führung von Pflichtstundenkonten In den Schulen werden für die Lehrerinnen/Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte ... Pflichtstundenkonten eingeführt, in denen die Zahl der zusätzlich geleisteten Pflichtstunden und deren Abgeltung zu verbuchen sind. ... IV. Umfang der Pflichtstundenkonten Das Überschreiten der wöchentlich im Durchschnitt zu haltenden Pflichtstundenzahl ist nur bis zur Höhe der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden Vollbeschäftigten zulässig. Das Pflichtstundenkonto darf insgesamt 600 Stunden nicht übersteigen. V. Ausgleich der Pflichtstundenkonten 1) Das Pflichtstundenkonto muss bis zum Ende des jeweiligen Floatingzeitraumes bzw. der befristeten Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen sein. ... VI. Grundsätzliche Verfahrensvorschriften Die Einzelheiten zur Einrichtung und Führung der Pflichtstundenkonten werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt." Die Protokollnotizen zu Teil C der Angebote Personalentwicklung vom 4. November 1998 sehen vor: "1. Zu Abschnitt II. Zu den Pflichtstunden im Sinne dieses Angebotes gehören die im Teilzeitvertrag vereinbarten Pflichtstunden sowie alle aufgrund von Anordnung oder Vereinbarung darüber hinaus gehaltenen wöchentlichen Unterrichtsstunden. Zusätzlich geleistete Pflichtstunden sind alle über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus gehaltenen Unterrichtsstunden. ..." In Ziff. 5.2.1.1 der vom 25. Februar 2003 stammenden zweiten Neufassung der Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 1998 über die Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigungen unter besonderer Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigungen
dem Floating-Modell ... im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums (VV Teilzeit) ist bestimmt: "... Angestellte Teilzeitbeschäftigte, die in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wechseln, nehmen ab dem Wechsel nicht mehr an der Flexibilisierung der Pflichtstunden teil. Soweit beim Wechsel in die Altersteilzeit auf dem Pflichtstundenkonto noch Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben sind, hat sich der Beschäftigte vor dem Wechsel in die Altersteilzeit zu erklären, ob er eine Abgeltung dieser Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung will. ..." Die Klägerin war durch Vereinbarung mit dem Beklagten auf der Grundlage des Floating-Modells im Schuljahr 2003/2004 mit einer wöchentlichen Pflichtunterrichtsstundenzahl von 20 teilzeitbeschäftigt. Das entsprach aufgerundet 80 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit einem Deputat von 26 Unterrichtswochenstunden. Im Schuljahr 2004/2005 leistete die Klägerin vereinbarungsgemäß 18 Pflichtunterrichtsstunden wöchentlich und damit aufgerundet 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Unterrichtsverpflichtung von 26 Wochenstunden. Die Klägerin verrichtete in den beiden Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 darüber hinaus sog. planmäßige Mehrarbeit von jeweils vier Unterrichtswochenstunden. Diesen zusätzlichen Leistungen lagen eine für das gesamte Schuljahr 2003/2004 geschlossene Vereinbarung vom 28. August 2003 und zwei für die beiden Halbjahre des Schuljahres 2004/2005 getroffene Abreden vom 10. September 2004 und 14. Februar 2005 zugrunde. Das Schuljahr beginnt
SchulG) am
dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums vom 1. November 2002 (RL-ATZ-02) folgender Änderungsvertrag geschlossen: ... § 2 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 35,00 % eines Vollzeitbeschäftigten ergibt. ... § 3 Über die Leistungen
TV ATZ hinaus werden der Arbeitnehmerin die Leistungen
... § 4 Die Regelungen der RL-ATZ-02 werden mit Ausnahme von § 2 Absatz 4 Satz 3 RL-ATZ-02 Bestandteil dieses Vertrages. ... Ergänzend findet der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung." § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet: "§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.” § 2 Abs. 4 RL-ATZ-02 sieht vor: "Der aufgrund von Mehrarbeit vereinbarte Beschäftigungsumfang und das dementsprechend erhöhte Entgelt (Erhöhter Beschäftigungsumfang entsprechend Teil C der Vereinbarung zur Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung bei angestellten Lehrkräften) vor dem Wechsel in die Altersteilzeitarbeit sind keine bisherige Arbeitszeit und bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des TV ATZ. Sie finden bei der Gestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung. Ein bestehendes Pflichtstundenkonto ist spätestens mit Beginn der Altersteilzeitarbeit abzugelten." Die geleistete planmäßige Mehrarbeit wurde anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit auf Antrag der Klägerin durch eine Einmalzahlung abgegolten. Die Klägerin wurde während der Arbeitsphase mit 70 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers eingesetzt. Ihre Altersteilzeitvergütung beträgt 35 % des Entgelts eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Die Klägerin meint, der wöchentliche Beschäftigungsumfang während der Arbeitsphase sei mit 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten oder 18 Unterrichtswochenstunden zu niedrig angesetzt. Die planmäßige Mehrarbeit von vier Unterrichtswochenstunden, die sie bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit geleistet habe, sei in die Berechnung einzubeziehen. Sie habe vor dem Übergang in die Altersteilzeit mit 22 Unterrichtswochenstunden 85 % der Arbeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers mit einem Deputat von 26 Unterrichtswochenstunden verrichtet. Für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entspreche die bisherige wöchentliche Arbeitszeit 42,5 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten und damit elf Unterrichtswochenstunden. Ihre Altersteilzeitvergütung sei entsprechend zu berechnen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit 42,5 % eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bei dem Beklagten beträgt; den Beklagten zu verurteilen, ihre Vergütung auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 % einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung zu zahlen. Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, in die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ sei die in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 geleistete planmäßige Mehrarbeit nicht einzubeziehen. Mit der vereinbarten Mehrarbeit sei der Beschäftigungsumfang nur flexibilisiert und nicht generell erhöht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 (- 2 Sa 208/06 -) ist der Klägerin am 22. Januar 2008 zugestellt worden. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge mit der Maßgabe weiter, dass sie ihnen eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von elf Unterrichtsstunden zugrunde legt. Im Kopf der Revisionsschrift sind die Daten der Klägerin und des Beklagten sowie ihre Parteirollen bezeichnet. Die Revision ist namens "der Beklagten" gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. März 1995 (- 2 Sa 290/94 -) gerichtet, das am 4. April 1995 zugestellt worden sein soll. Die am 22. Februar 2008 per Telefax eingereichte Revisionsschrift verweist auf die beigefügten ersten Seiten des Urteils des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 (- 2 Sa 208/06 -), die Rubrum und Tenor dieses Urteils enthalten. Gründe Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist begründet. A. Die Revision ist zulässig, obwohl die Klägerin die angefochtene Entscheidung in der fristgerecht eingereichten Revisionsschrift als "Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. März 1995 (- 2 Sa 290/94 -)" bezeichnet hat. Es handelt sich um eine bloße Falschbezeichnung. I. Die Revisionsschrift muss
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Revision gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, wie das angefochtene Urteil zu bezeichnen ist. Da die Revisionsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet, dürfen an die Urteilsbezeichnung im Interesse der Rechtsklarheit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der Prozessgegner und das Revisionsgericht müssen das angefochtene Urteil identifizieren können. Vollständig bezeichnet ist das Urteil regelmäßig durch die Angabe der Parteien, des Ausgangsgerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Revisionsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn für den Prozessgegner und das Revisionsgericht aufgrund sonstiger Umstände unzweifelhaft ist, welches Urteil angefochten wird (BAG
Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht
dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat (st. Rspr., vgl. Senat
arbeiten sowie die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe (vgl. zB Senat
den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln. Für angestellte Lehrkräfte gelten
Nr. 3 SR 2l I zu § 15 BAT/BAT-O die Bestimmungen für entsprechende Beamte.
dem Ende der Arbeitsphase vergütungsrechtliche Folgen ergeben. Für die begehrte Feststellung besteht deshalb ein berechtigtes Interesse. 2. Auch der zweite Antrag, mit dem der Beklagte verurteilt werden soll, Altersteilzeitvergütung auf der Basis einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von elf Unterrichtswochenstunden zu zahlen, ist zulässig. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt. aa) Die Klageschrift muss
2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils müssen bestimmt werden können. Der buchstäbliche Wortlaut der Antragsfassung ist nicht entscheidend. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (Senat
kommen werde. Das Arbeitsgericht hat demnach die gebräuchliche Argumentation für den fehlenden Vorrang von Leistungsklagen gegenüber Feststellungsklagen im öffentlichen Dienst auf unbezifferte Leistungsklagen übertragen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Revisionsverhandlung bestätigt, dass auch der zweite Antrag als Feststellungsantrag zu verstehen sei. b) Der zweite Antrag wahrt die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Vergütungspflicht des Beklagten für ein Deputat von elf Unterrichtswochenstunden einschließlich zugehöriger Vor- und
arbeiten sowie Zusammenhangstätigkeiten. Die Feststellungsklage ist nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.
4 Satz 3 RL-ATZ-02 Bestandteil des Altersteilzeitarbeitsvertrags wurden. a) Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein vom beklagten Freistaat vorformulierter Vertrag, den er
dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten der Klägerin und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt eines solchen Mustervertrags kann der Senat selbst uneingeschränkt
Rspr. Senat
BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist
BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. Senat 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33 ). c) Die Parteien wollten gemessen an diesen Grundsätzen uneingeschränkt auf die jeweilige Fassung des § 3 Abs. 1 TV ATZ verweisen. aa)
Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beträgt "die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 35,00 % eines Vollzeitbeschäftigten ergibt". § 2 Satz 1
Auffassung des Senats unzutreffende Rechtsansicht zu der Auslegung von § 3 Abs. 1 TV ATZ wieder. Sie wollten jedoch keine eigenständige, von der Tarifbestimmung abweichende Regelung treffen. Dem beklagten Freistaat, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist und war, kann als öffentlichem Arbeitgeber nicht unterstellt werden, dass er sich bei der Verwendung des Mustervertrags in Fällen mangelnder originärer Tarifbindung der Arbeitnehmer von seiner bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit bestehenden Tarifbindung lösen wollte. Dagegen spricht vor allem, dass dem Beklagten bei Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht zwingend bekannt sein musste, ob der einzelne Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft angehörte oder nicht. 2. Das Auslegungsergebnis einer uneingeschränkten und dynamischen Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 TV ATZ hält einer Kontrolle
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Verweisungsklausel in § 2 Satz 1 1. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die uneingeschränkte Einbeziehung von § 3 Abs. 1 TV ATZ ist
gebotener Auslegung unzweifelhaft. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (vgl. BAG
1 Unterabs. 1 TV ATZ ist die Hälfte der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich. Das ist die Arbeitszeit, die bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von elf Stunden anfällt. Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit wird im Blockmodell aus der ungeminderten Arbeitsverpflichtung während der Arbeitsphase und der vollständigen Freistellung in der Blockfreizeit gebildet. Das bedeutet für den Streitfall, dass die Klägerin in der Arbeitsphase Anspruch auf Beschäftigung mit 22 Unterrichtswochenstunden hatte. a)
1 TV ATZ ist nicht die Zahl der Pflichtunterrichtsstunden, sondern die Arbeitszeit zu berücksichtigen. Sie umfasst über den Unterricht hinaus die Zeit, die zur Erfüllung aller anderen im Schulbetrieb für Lehrkräfte anfallenden Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer Lehrtätigkeit benötigt wird. Aus dem Unterrichtsstundendeputat lässt sich der Beschäftigungsumfang einschließlich der Vor-, Neben- und
arbeiten, die gewöhnlich mit dem Unterricht verbunden sind, jedoch errechnen. b) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist nicht anhand der Arbeitsstunden zu berechnen, die der Arbeitnehmer im Durchschnitt der Jahre vor dem Übergang in die Altersteilzeit tatsächlich leistete. Maßgeblich ist
1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ allein die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. aa) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht nur die bis 31. Juli 2005 vereinbarte "Grundarbeitszeit" von 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ anzusehen. Die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs durch sog. planmäßige Mehrarbeit von vier Unterrichtswochenstunden ist Teil der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit". Anknüpfend an den wortgleichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist
1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit "vereinbart" war. Vereinbart iSd. in den Sätzen 1 und 2 deckungsgleichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt.
TZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte bisherige wöchentliche Arbeitszeit. Maßgeblich sind hier im ersten Berechnungsschritt die bis
1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ errechnete Wert von 22 Unterrichtswochenstunden ist auch nicht wegen Überschreitung des Durchschnittswerts der letzten 24 Monate herabzusetzen. a)
1 Unterabs. 2 TV ATZ ist der Wert des Satzes 1, der sich vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit errechnet, in einem zweiten Berechnungsschritt mit dem Höchstwert des Satzes 2 zu vergleichen, der die Berechnungsbasis der vereinbarten Arbeitszeit begrenzt. Mit dieser Höchstbegrenzung folgten die Tarifvertragsparteien dem Vorbild der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG. Sie übernahmen die gesetzliche Formulierung wörtlich. Die im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 geschaffene Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG soll Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausschließen (BT-Drucks. 14/3392 S. 7; vgl. auch Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 278/02 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 103, 54 ). b)
den Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ errechnet sich ein Durchschnittswert von 23 Unterrichtswochenstunden. Die Parteien hatten die Pflichtstundenzahl der Klägerin mit jeweils vier Stunden planmäßiger Mehrarbeit von August 2003 bis Juli 2004 auf 24 Unterrichtswochenstunden und von August 2004 bis Juli 2005 auf 22 Stunden aufgestockt. Daraus ergibt sich die Berechnung: Aus 24 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.248 Unterrichtsstunden in der Zeit vom
arbeiten erfasst. C. Der unterlegene Beklagte hat
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.