Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. Mai 2007 - 9 Sa 14/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Der Kläger macht unter Berufung auf besonderen Kündigungsschutz die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2. Mai 2006 beschäftigt. Die Beklagte ist im Bereich der Entsorgung tätig und gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) verpflichtet. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 3.700,00 Euro zuzüglich eines Sachbezugswerts von 250,00 Euro. Der vom Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils eigenhändig unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 9. März 2006 enthält ua. folgende Regelungen: "§ 1 Beginn: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 2. Mai 2006 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ... § 2 Tätigkeit: Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten: 1. Herr B wird eingestellt für den gesamten Bereich Betriebsleitung, Überwachung des Geschäftsverlaufes, deren Kosten, gesetzliche und betriebswirtschaftliche Vorgaben und deren Verlauf. Als Vertretung für die Personaleinstellung und deren Überwachung. 2. Einschließlich der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter, sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers. Das Arbeitsverhältnis umfasst auch nachstehende Tätigkeiten: Betriebsbeauftragter für Abfall und Gefahrstoff, auch im Sinne eines Entsorgungsfachbetriebes. Die Leitung der Betriebsabläufe des Innen- und Außendienstes, auch in Zusammenarbeit mit Frau W. Kontaktierung der Kunden und der Behördenvertreter. 3. Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit auf den Standort T. Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmens, auch an einer anderen oder zusätzlichen Stelle, entsprechend den Fähigkeiten einzusetzen. 4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die während seiner Tätigkeit auf ihn zu kommenden Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber zu widmen. ... § 11 Kündigungszeit: 1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. 2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt nach Beendigung der Probezeit immer 3 volle Monate. 3. In der Probezeit von 6 Monaten beträgt die vereinbarte Kündigung 4 Wochen. ..." Vor Einstellung des Klägers war in dem Betrieb der Beklagten Frau W als Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt. Deren Arbeitsverhältnis endete spätestens am 20. Juni 2006. In einem von der Beklagten erstellten Organigramm vom 15. Mai 2006 war der Kläger als einziger Abfallbeauftragter ausgewiesen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 24. November 2006. "Alternativ" bot sie dem Kläger eine "Anstellung als Abteilungsleiter mit aktiver Mitarbeit zu einem Bruttogehalt in Höhe von 2.700,00 EUR" an und erbat die diesbezügliche Entscheidung des Klägers bis 3. November 2006. Der Kläger nahm das Angebot einer anderweitigen Tätigkeit nicht an und erhob Kündigungsschutzklage. Mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich fristlos und wies den Kläger mit gesondertem Schreiben vom 7. Juni 2007 auf die Verpflichtung zur Arbeitslosenmeldung hin. Der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage hat das Arbeitsgericht Freiburg durch Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 (- 8 Ca 239/07 -) antragsgemäß stattgegeben. Das Urteil ist, nachdem die Beklagte einen zunächst fristgerecht eingelegten Einspruch zurückgenommen hat, rechtskräftig. Der Kläger hat zur Begründung seiner gegen die Kündigung vom 24. Oktober 2006 gerichteten Kündigungsschutzklage geltend gemacht: Er genieße als Betriebsbeauftragter für Abfall besonderen Kündigungsschutz. Seine Bestellung sei bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten. Er sei im Unternehmen der Beklagten der einzige Mitarbeiter gewesen, der die hierfür erforderlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Die früher in dieser Funktion tätige Frau W, als deren Nachfolger er eingestellt worden sei, sei bereits bei seinem Arbeitsantritt nicht mehr im Betrieb der Beklagten anwesend gewesen. Er habe die Tätigkeit eines Betriebsbeauftragten für Abfall auch tatsächlich ausgeübt. Er sei für das Nachweiswesen im Abfallbereich zuständig gewesen und habe die erforderlichen Nachweise erstellt. Ferner habe er das "Handling" der Ein- und Ausgänge durchgeführt und sei Ansprechpartner der Behörden - insbesondere das Landratsamt T sowie die Sonderagentur für Abfall - gewesen. Die Beklagte habe ihn - den Kläger - gegenüber dem zuständigen Landratsamt T ausdrücklich als Abfallbeauftragten benannt. Zum Nachweis habe sie - unstreitig - dem Landratsamt eine Kopie des Arbeitsvertrags übersandt. Die Bestellung ergebe sich im Übrigen aus dem Organigramm. Sofern die Beklagte formelle Vorschriften missachtet haben sollte, gehe dies zu ihren Lasten. Die Kündigung sei darüber hinaus sittenwidrig. Der Geschäftsführer der Beklagten habe von ihm eine "Umdeklarierung" von Klinikabfällen verlangt, was er abgelehnt habe. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers ungekündigt fortbesteht und insbesondere nicht aufgrund der Kündigung vom 24. Oktober 2006 endet. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen ausgeführt: Eine Bestellung des Klägers zum Abfallbeauftragten sei zu keiner Zeit erfolgt. Der Abschluss des Arbeitsvertrags und die Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall seien strikt voneinander zu unterscheidende Sachverhalte. Die Bestellung müsse durch einen gesonderten Akt erfolgen. Unabhängig davon werde der Arbeitsvertrag den formellen Anforderungen an eine wirksame Bestellung nicht gerecht. Dies gelte schon deshalb, weil es an der vom Gesetz verlangten genauen Beschreibung der Aufgaben fehle. Einer bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgten Bestellung des Klägers zum Abfallbeauftragten stünde auch die - ansonsten wirkungslose - Probezeitvereinbarung entgegen. Mit einer Bestellung zum Abfallbeauftragten sei zudem unvereinbar, dass der Kläger für den Bereich der Betriebsleitung und als Stellvertreter der Geschäftsführung eingestellt worden sei sowie die Tätigkeit als Betriebsleiter später auch ausgeübt habe. Tatsächlich habe der Kläger die Funktion einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person iSv. § 4 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) übernehmen sollen, was auch mit den übrigen Aufgaben des Klägers in Einklang gestanden habe. Insoweit handele es sich bei den im Arbeitsvertrag verwandten Begriffen lediglich um eine Falschbezeichnung. Der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten zudem mehrfach aufgefordert ihm zu kündigen, wenn dieser mit seiner Arbeit unzufrieden sei. Hierin liege ein Verzicht auf den besonderen Kündigungsschutz bzw. eine Amtsniederlegung. Dem Kläger sei auch eine Rücknahme der Kündigung angeboten worden. Er habe dies aber abgelehnt und statt dessen auf der Weitergeltung der Kündigung bestanden. Die Kündigung sei nur deshalb ausgesprochen worden, weil der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben nicht zufriedenstellend erledigt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung vom 24. Oktober 2006 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Weder liege ein Verzicht des Klägers auf Kündigungsschutz vor, noch werde das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch eine angebotene Rücknahme der Kündigung berührt. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da der Kläger als Betriebsbeauftragter für Abfall besonderen Kündigungsschutz genieße und das Arbeitsverhältnis deshalb nur außerordentlich kündbar gewesen sei. Die Auslegung des Arbeitsvertrags ergebe, dass die Parteien nicht nur eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall geregelt hätten, sondern dass in dem Arbeitsvertrag zugleich die Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten für Abfall enthalten sei. Die Bestellung sei auch wirksam. Ein gesonderter Bestellungsakt sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die Wirksamkeit der Bestellung von der genauen Bezeichnung der Aufgaben des Abfallbeauftragten abhängig. Auch auf die Anzeige der Bestellung gegenüber der Verwaltungsbehörde und die Aushändigung einer Abschrift hiervon komme es nicht an. Unbeachtlich sei schließlich, ob der Kläger eine Leitungsfunktion inne gehabt habe und ob er die Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall tatsächlich ausgeübt habe. B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung. I. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine "Kündigungsrücknahme" mag im Einzelfall aufgrund besonders gelagerter Umstände zwar zu erwägen sein (vgl. Senat 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40, 56 ). Derartige Umstände liegen aber, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, schon angesichts des vom Kläger geltend gemachten und zwischen den Parteien umstrittenen besonderen Kündigungsschutzes als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht vor. II. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 24. Oktober 2006 wird durch die Rechtskraft des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2007 (- 8 Ca 239/07 -) nicht berührt. 1. Zwar steht mit der einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Entscheidung regelmäßig nicht nur fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Vielmehr wird durch ein solches Urteil regelmäßig zugleich entschieden, dass zumindest im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (st. Rspr., zuletzt etwa BAG 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 66 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 85; Senat 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11). Der Senat hat aber auch schon mehrfach entschieden, dass der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft eines stattgebenden Kündigungsschutzurteils dahingehend beschränkt werden kann, dass die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine frühere Kündigung ausgeklammert wird. Dem Arbeitgeber kann dann nicht entgegen gehalten werden, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei bereits rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Senat 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 -; 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191 ). 2. Eine derartige "Ausklammerung" des Streits um die Wirksamkeit der Kündigung vom 24. Oktober 2006 ist in dem vor dem Arbeitsgericht Freiburg geführten Rechtsstreit über die Kündigung gemäß Schreiben vom "05.06.2007 oder 07.06.2007", welche die Beklagte ausdrücklich als vorsorgliche Kündigung bezeichnet hatte, erfolgt. Der Kläger hatte bereits in der dortigen Klageschrift darauf hingewiesen, dass es noch eine weitere Kündigung - und zwar die Kündigung vom 24. Oktober 2006 - gibt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei und ausgeführt, das Verfahren (- 8 Ca 239/07 -) könne erledigt werden, wenn die Beklagte die Unwirksamkeit der vorsorglichen Kündigung bestätige. Damit hat der Kläger selbst die Kündigung vom 24. Oktober 2006 aus dem Gegenstand seiner weiteren Klage ausgeklammert. Dem ist das Arbeitsgericht ersichtlich gefolgt, soweit es ungeachtet eines schriftsätzlichen Aussetzungsantrags (§ 148 ZPO) der Beklagten durch Versäumnisurteil nach dem Klageantrag erkannt hat. III. Die ordentliche Kündigung vom 24. Oktober 2006 ist nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 134 BGB unwirksam. Die Beklagte hat den Kläger durch die im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Darauf, ob es sich bei der Kündigung vom 24. Oktober 2006 um eine Beendigungskündigung oder um eine Änderungskündigung handelt, kommt es nicht an. 1. Gemäß § 54 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen iSd. § 4 BImSchG, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Abfallbesitzer iSd. § 26 KrW-/AbfG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies unter den in § 54 Abs. 1 KrW-/AbfG näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist. Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden gemäß § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG die §§ 55 bis 58 BImSchG entsprechende Anwendung. Danach hat der Anlagenbetreiber den Betriebsbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Darüber hinaus ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Dem Betriebsbeauftragten für Abfall ist eine Ablichtung der Anzeige auszuhändigen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Ist der Abfallbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung Verpflichteten, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Entsprechendes gilt im Fall der Abberufung des Abfallbeauftragten für die Dauer eines Jahres nach der Abberufung (sog. nachwirkender Kündigungsschutz; § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) . 2. Der Sonderkündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt danach voraus, dass der Arbeitnehmer zum Abfallbeauftragten bestellt worden ist. Bestellung iSv. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die konkrete Zuweisung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten iSv. § 54 KrW-/AbfG im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (vgl. Jarass BImSchG 7. Aufl. § 55 Rn. 1; Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 25). Die Bestellung erzeugt für den Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber und ist deshalb eine rein privatrechtliche Willenserklärung. Da die Bestellung nicht gegen den Willen des Beauftragten erfolgen kann, bedarf sie seiner Zustimmung (vgl. Jarass aaO; Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BlmSchG Rn. 26; Versteyl in Kunig/Paetow/Versteyl KrW-/AbfG § 55 Rn. 15; zur Abberufung iSd. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG als einseitiges Rechtsgeschäft rein privatrechtlicher Natur bereits Senat 22. Juli 1992 - 2 AZR 85/92 - AP BImSchG § 58 Nr. 1 = EzA BlmSchG § 58 Nr. 1). Die Bestellung ist von dem zwischen Anlagenbetreiber und Abfallbeauftragten bestehenden Grundverhältnis (hier Arbeitsvertrag) zu unterscheiden. Ist dieses Grundverhältnis ein Arbeitsverhältnis, bedarf die Bestellung zur wirksamen Aufgabenwahrnehmung auch einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Abfallbeauftragten. Es ist eine einverständliche Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich (vgl. Jarass § 55 Rn. 4, 5; Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BlmSchG Rn. 19 ff.). Allerdings kann in der Zustimmung des Beauftragten zu seiner Bestellung eine gleichzeitige Änderung des Arbeitsvertrags liegen, die dann auch entsprechende arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers begründet (zum Datenschutzbeauftragten vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - BAGE 121, 369 , 373). 3. Diese Differenzierung zwischen dem Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis) und dem eigentlichen Bestellungsakt führt jedoch nicht dazu, dass die Bestellung zum Betriebsbeauftragten stets durch eine gesonderte Bestellungsurkunde zu erfolgen hat. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein (zur Bestellung eines Betriebsarztes gemäß § 3 ASiG vgl. bereits Senat 24. März 1988 - 2 AZR 369/87 - BAGE 58, 69 , 90). § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BImSchG verlangt seinem Wortlaut nach für die Bestellung die Schriftform. Der Anlagenbetreiber muss daher die von ihm abzugebende, auf die Zuweisung der Tätigkeit zielende Willenserklärung in einer Urkunde niederlegen und diese entweder eigenhändig unterzeichnen oder durch einen Bevollmächtigten unterzeichnen lassen, anderenfalls ist die Bestellung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Dem Abfallbeauftragten ist die Urkunde persönlich zu übergeben oder auf andere Weise zuzuleiten. Sie dient dem Beauftragten zum Nachweis seiner Bestellung und innerbetrieblich als Beweismittel für seine Zuständigkeit (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 29). Danach wird zwar regelmäßig die Erstellung einer gesonderten Urkunde sachdienlich sein. Die mit dem Schriftformerfordernis verbundene Warn- und Beweisfunktion kann aber auch der schriftliche Arbeitsvertrag erfüllen. Soweit die Revision meint, dies ließe die Abberufungsmöglichkeit leer laufen, verkennt sie die Differenzierung zwischen Bestellung/Abberufung und dem diesen Rechtsakten zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Wie sich die - in den Grenzen des Benachteiligungsverbots (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 1 BImSchG) jederzeit mögliche - Abberufung auf die arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers auswirkt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon abhängig, auf welchem Weg die Bestellung erfolgte. 4. Die von § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BImSchG geforderte genaue Bezeichnung der Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall ist dagegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 29; Ehrich DB 1996, 1468, 1469). § 125 Satz 1 BGB findet nur Anwendung, wenn die Rechtsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der Form abhängig machen will (vgl. BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - NJW 2001, 600 , 602; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 125 Rn. 8). Das ist bei der von § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BImSchG geforderten Aufgabenbezeichnung nicht der Fall. Durch § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 BImSchG werden in erster Linie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Anlagenbetreibers begründet. Deren Sinn und Zweck besteht vor allem darin, der Behörde die Überwachung zu erleichtern, ob die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall hinreichend Gewähr dafür bietet, den Schutzzweck des Gesetzes, der in der Erhaltung der Umwelt schlechthin besteht (vgl. Versteyl in Kunig/Paetow/Versteyl KrW-/Abfg § 55 Rn. 15), zu verwirklichen. Dieser Zweck kann bei fehlender Aufgabenbeschreibung ohne Weiteres noch dadurch erreicht werden, dass die Überwachungsbehörde von dem Anlagenbetreiber eine entsprechende Nachbesserung verlangt (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BImSchG Rn. 59). Gegenteiliges ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus der Gesetzesbegründung, wonach die Aufgabenbezeichnung im Hinblick darauf erfolgt, dass die gesetzlich normierten Aufgaben (im Fall des Betriebsbeauftragten für Abfall: nach § 54 KrW-/AbfG) betriebsspezifisch konkretisiert werden müssen, um "wirksam" wahrgenommen werden zu können (vgl. BT-Drucks. 11/4909 S. 24 ). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ist damit erkennbar die Wirksamkeit im Sinne eines effizienten Umweltschutzes und keine die Bestellung betreffende Wirksamkeitsvoraussetzung gemeint. Eine anderweitige Betrachtung würde darüber hinaus zu einer nicht gerechtfertigten Risikoverlagerung führen, da der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG dann davon abhängig wäre, dass der Arbeitgeber die ihm als Anlagenbetreiber obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. 5. Hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und der Verpflichtung zur Aushändigung einer Abschrift der Anzeige nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 3 BImSchGkann nichts anderes gelten. Auch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen lässt die Wirksamkeit der Bestellung unberührt (zur Anzeigepflicht vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 32 und 44; Jarass BImSchG 7. Aufl. § 55 Rn. 6; Ehrich DB 1996, 1468, 1469) . 6. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe den Kläger mit Abschluss des Arbeitsvertrags vom 9. März 2006 wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.