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BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08

1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdu

Art. 33Abs. 2 Nr. 69 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 34). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (Senat

  1. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 67 ; vgl. BVerwG
  2. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ). Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch (Senat
  3. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - zu A II 2 a aa

(1)der Gründe, BAGE 104, 295 ). 2. Das Landesarbeitsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Einstellung des Klägers nach ordnungsgemäß abgeschlossenem Auswahlverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre. Diese hat es nachzuholen.
  1. a)Bei einem abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren kann der Bewerber regelmäßig nur beanspruchen, dass das Stellenbesetzungsverfahren fortgeführt wird (Bewerberverfahrensanspruch). Wurde einem Bewerber bereits eine Auswahlentscheidung mitgeteilt, so ist das Stellenbesetzungsverfahren auf der Grundlage der ihn begünstigenden Auswahlentscheidung fortzuführen (Sächsisches OVG 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 - zu 1 der Gründe, DÖD 2005, 116). Der Kläger hat keinen Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gestellt. Ein solches Rechtsschutzbegehren lässt sich seinem Antrag auch nicht durch Auslegung gemäß §§ 133 , 157 BGB entnehmen. Der Antrag ist auf Zuweisung der Kuratorenstelle gerichtet. Dies ist ein anderes Begehren als die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens.
  2. b)Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zum Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen war und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen. Zwar stellte der Direktor des Archäologischen Instituts Prof. Dr. H am 5. April 2006 den Antrag, den Kläger auf der Stelle des Kurators weiterzubeschäftigen. Hieraus lässt sich nicht ohne Weiteres schlussfolgern, dies sei Ergebnis einer abschließenden Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Zudem ist nicht festgestellt, dass der Direktor des Archäologischen Instituts zu einer solchen abschließenden verbindlichen Bestenauslese befugt war. Ein Einstellungsanspruch des Klägers kann nur gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle des Kurators im Angestelltenverhältnis mit der Vergütungsgruppe BAT Ib die Bestenauslese ohne Verletzung der Bewerberverfahrensansprüche der anderen Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Klägers abgeschlossen war und nur der Abbruch des Besetzungsverfahrens seine Einstellung verhinderte. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen treffen müssen. 3. Dem Anspruch kann weiter entgegenstehen, dass das beklagte Land das Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor der Besetzung der Stelle zu Recht abbrach.
  3. a)Entgegen der Auffassung des Klägers wurde das Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung der als Angestelltenstelle ausgeschriebenen Position des Kurators abgebrochen. Mit der Neuausschreibung einer Stelle wird ein neues Auswahlverfahren eingeleitet, was zugleich den Abbruch des noch laufenden früheren Stellenbesetzungsverfahrens zur Folge hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 20. November 2008 - 6 A 1136/08 - juris Rn. 6). Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits durch den Institutsleiter mitgeteilt worden war, man habe sich für ihn entschieden. Entschließt sich der Dienstherr zum Abbruch eines Auswahlverfahrens, nachdem er den Bewerbern bereits eine Auswahlentscheidung mitgeteilt hat, so bringt er durch die Mitteilung über den Abbruch zugleich zum Ausdruck, dass er an der zuvor mitgeteilten Auswahlentscheidung nicht mehr festhält. Der von einem sachlichen Grund getragene Abbruch des Auswahlverfahrens hat zwangsläufig zur Folge, dass die zuvor mitgeteilte Auswahlentscheidung gegenstandslos wird (Sächsisches OVG 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 - DÖD 2005, 116).
  4. b)Ein Einstellungsanspruch kann nur dann bestehen, wenn die begehrte Stelle besetzt werden soll. Bei einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gehen die Bewerberverfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter, wenn das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund abgebrochen wurde. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Einstellung oder Beförderung absehen (vgl. BVerwG 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 26, NVwZ-RR 2000, 172 ). Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - aaO). Erst in dem sich an die Ausschreibung und Bewerbung anknüpfenden Auswahlverfahren ist die ausschreibende Behörde an das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden (LAG Hamm 14. August 2003 - 11 Sa 1743/02 - juris Rn. 44, NZA-RR 2004, 335 ).
  5. c)Der Abbruch des Besetzungsverfahrens beseitigt die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgte. Die konkrete Stellenausschreibung dient der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerberverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber. Aus diesem Grund darf das Auswahlverfahren nur aus sachlichen Gründen abgebrochen werden (BVerfG 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - zu II 1 b der Gründe, ZTR 2007, 586 ). Anderenfalls könnte der Abbruch lediglich der Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG dienen.
  6. d)Der Senat kann wegen fehlender Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob der Abbruch des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens aus sachlichen Gründen erfolgte.
  7. aa)Das beklagte Land beruft sich ohne Erfolg darauf, der Hinweis im Ausschreibungstext "mit einer internen Bewerbung ist zu rechnen" sei falsch, da der Kläger kein interner Bewerber gewesen sei. Zudem sei ein solcher Hinweis geeignet, Bewerber abzuschrecken. Das rechtfertigt nicht den Abbruch des Besetzungsverfahrens. Der Hinweis beschreibt nur, womit bei zu besetzenden Stellen im öffentlichen Dienst ohnehin regelmäßig zu rechnen ist; nämlich, dass sich auch bereits Beschäftigte (Angestellte und Beamte) bewerben könnten. Deshalb ist er nicht falsch, selbst wenn der Kläger nach Auffassung des beklagten Landes kein interner Bewerber gewesen wäre. Externe Bewerber werden auch nicht "abgeschreckt". Der Hinweis deutet nicht darauf hin, dass entgegen dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG interne Bewerber bevorzugt werden sollen.
  8. bb)Das beklagte Land meint weiter, der für die zu besetzende Stelle genannte Anteil der Lehre mit "ca. 40 %" sei falsch, tatsächlich seien es 40 % bis 50 %. Diese Sichtweise ist für den Senat nicht nachvollziehbar. 40 % bis 50 % sind auch ca. 40 %. Jedenfalls ist der Unterschied nicht so gravierend, dass von einer unrichtigen Angabe ausgegangen werden kann, die als Sachgrund geeignet wäre, den Abbruch zu rechtfertigen.
  9. cc)Ein sachlicher Grund für den Abbruch könnte allerdings darin bestehen, dass die Stelle, wie das beklagte Land behauptet, entgegen der Ausschreibung nicht im Angestelltenverhältnis und aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht unbefristet zu besetzen war.
(1)Unstreitig sollte die Stelle des Kurators besetzt werden, nach dem Vortrag des beklagten Landes allerdings nur als Beamtenstelle mit der Besoldungsgruppe A 13. Dann wäre die Ausschreibung einer Angestelltenstelle mit einer Vergütung nach BAT Ib unrichtig gewesen. Ein solcher Fehler rechtfertigt es, ein Bewerbungsverfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Auswahlverfahren für eine Stelle fortzuführen, die nicht zur Verfügung steht. Das Auswahlverfahren wäre sinnlos, denn es könnte nicht zur Besetzung der Stelle führen. Zudem hätte die falsche Ausschreibung geeignete Bewerber, die nur eine Tätigkeit im Status eines Beamten anstrebten, von der Bewerbung abhalten können.
(2)Dieser Differenzierung zwischen Stellen für Beamte und Stellen für Angestellte steht nicht entgegen, dass Art. 33 Abs. 2 GG ein Vorzugsrecht für eine bestimmte Gruppe von Bediensteten verbietet und deshalb außerhalb hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) eine Bevorzugung von Beamten gegenüber Angestellten im Auswahlverfahren unzulässig ist (Senat
  1. November 2002 - 9 AZR 451/01 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 103, 212 ). Das betrifft nur die Zulässigkeit der Differenzierung nach dem Status der Bewerber. Vorliegend geht es aber um den Status der zu besetzenden Stelle. dd) Diese Grundsätze kommen auch in Betracht, wenn eine Stelle aufgrund von haushaltsrechtlichen Vorgaben nur befristet besetzt werden soll, irrtümlich aber unbefristet ausgeschrieben war. Der öffentliche Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden, allein wegen eines fehlerhaften Ausschreibungstextes eine Stelle unbefristet zu besetzen. Geht es dem öffentlichen Arbeitgeber nicht darum, Bewerberverfahrensansprüche zu vereiteln, sondern erforderliche Korrekturen vorzunehmen, so können diese durch den Abbruch des Verfahrens und eine fehlerfreie Neuausschreibung bewirkt werden. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob der Sachvortrag des beklagten Landes zutrifft. III. Der Anspruch scheitert nicht daran, dass die Aufgabe des/der Kurators/Kuratorin durch Ernennung von Frau Dr. S am
  2. Dezember 2006 mit Wirkung vom
  3. April 2007 besetzt ist.
  4. Der Anspruch des Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle setzt voraus, dass diese noch nicht besetzt wurde. Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden. Dann ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpft (st. Rspr., vgl. Senat
  5. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 25,

Art. 33Abs. 2 Nr. 69 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 34; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 21,

Art. 33Abs. 2 Nr. 64 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 33;

  1. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 101, 153 ). Diese Beeinträchtigung der Rechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG wird dadurch kompensiert, dass sie die endgültige Besetzung der Stelle durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zeitweilig verhindern können. Ist die im Streit stehende Stelle allerdings in einem geordneten Verfahren besetzt worden, bleibt dem unterlegenen Bewerber danach sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch Rechtsschutzes in der Hauptsache versagt (BVerfG
  2. September 2002 - 2 BvR 857/02 - zu B I 1 a der Gründe, ZBR 2002, 427 ). Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber nicht dazu, ein Amt mehrfach zu vergeben.
  3. Vorliegend ist nicht die vom Kläger begehrte Stelle als Angestellter in Vergütungsgruppe BAT Ib vergeben worden, sondern eine Stelle als Beamtin mit der Besoldungsgruppe A
  4. Allerdings macht der Kläger gleichzeitig die Übertragung der Aufgabe des Kurators geltend. Diese Aufgabe war der Mitbewerberin mit der Ernennung ebenfalls übertragen worden. Das verhindert, dem Kläger die Aufgabe (den Dienstposten) des Kurators zu übertragen. Der Dienstherr darf grundsätzlich das ausgeschriebene statusrechtliche Amt mit der ihm zugeordneten Planstelle und dem Dienstposten nicht nochmals vergeben (BVerwG
  5. März 1989 - 2 C 4.87 - juris Rn. 18, ZBR 1989, 281 ).
  6. Das beklagte Land ist hier jedoch gehindert, dem Anspruch des Klägers die erfolgte endgültige Besetzung der Funktion des Kurators entgegenzuhalten. Einem zu Unrecht übergangenen Bewerber kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederherstellung zustehen, wenn durch das Verhalten der Verwaltung ein effektiver Rechtsschutz verhindert worden ist oder wenn ein öffentlicher Arbeitgeber und ein eingestellter Bewerber kollusiv zusammenwirken (Senat
  7. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - zu A II 5 der Gründe, BAGE 101, 153 ). a) Das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich nur vor einer Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten verwirklichen. Es bedarf deshalb der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO. Dieser Verfahrensabhängigkeit der Grundrechtsdurchsetzung ist bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG
  8. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - zu B I 1 a und b der Gründe, ZBR 2004, 45 ). Hieraus folgt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Diesem Anspruch ist grundsätzlich genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Möglichkeit gewährt wird, vorläufigen Rechtsschutz vor der Besetzung des Amts in Anspruch zu nehmen (BVerfG
  9. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - zu 1 der Gründe, NJW 1990, 501 ; Senat
  10. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 28,

Art. 33Abs. 2 Nr. 64 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 33) . b) Daraus folgt aber auch, dass der einstweilige Rechtsschutz durch den öffentlichen Arbeitgeber nicht vereitelt werden darf.Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächliche und wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG

  1. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - Rn. 12, ZBR 2004, 45 ). Mit diesen Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm. Art. 33 Abs. 2 GG ist die Annahme unvereinbar, der Bewerberverfahrensanspruch gehe auch dann unter, wenn der öffentliche Arbeitgeber unter Verstoß gegen eine den Anspruch sichernde einstweilige Verfügung einen Konkurrenten einstellt oder befördert. Denn Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 3 GG verbieten dem öffentlichen Arbeitgeber, durch Schaffung vollendeter Tatsachen statusverändernde Maßnahmen zu treffen. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Wiederherstellung. Nach den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie §§ 135 , 136 BGB kann der Dienstherr einem zu Unrecht übergangenen Bewerber nicht mit Erfolg entgegenhalten, er könne dessen Bewerberverfahrensanspruch nicht mehr erfüllen, weil die Stelle schon besetzt sei. Der Betroffene kann vielmehr verlangen, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Verfügung beachtet und das Bewerbungsverfahren noch nicht beendet worden (Senat
  2. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 30,

Art. 33Abs. 2 Nr. 64 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 33).

  1. c)Diese Grundsätze zwingen den einstellenden öffentlichen Arbeitgeber, folgendes Verfahren einzuhalten:
  2. aa)Vor der endgültigen Besetzung mit einem Bewerber hat er die unterlegenen Konkurrenten hierüber rechtzeitig zu informieren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Dies wäre aber etwa der Fall, wenn die unterlegenen Mitbewerber erst nach der Ernennung des Konkurrenten vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erführen. Aus Art. 33 Abs. 2 iVm.Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den unterlegenen Bewerbern rechtzeitig vor der Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Aus denselben Erwägungen folgt aber auch eine Verpflichtung, vor rechtsverbindlicher Einstellung einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht. Durch die umgehende Einstellung/Ernennung des Konkurrenten wird dem unterlegenen Bewerber faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Eine Frist von zwei Tagen genügt den Anforderungen nicht (BVerfG 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 17 f., ZTR 2007, 707 ).
  3. bb)Wendet sich der unterlegene Bewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines Amtes mit einem Konkurrenten, hat er auch ohne ausdrückliche gerichtliche Entscheidung einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen (Senat 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - zu A II 5 der Gründe, BAGE 101, 153 ).
  4. d)Gegen diese Grundsätze hat das beklagte Land mit der Ernennung der Mitbewerberin vor Abschluss der einstweiligen Verfügungsverfahren verstoßen.
  5. e)Der Kläger kann deshalb verlangen, verfahrens- und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als wäre der Rechtsschutz nicht vereitelt worden. Das beklagte Land hat mit der endgültigen Besetzung des Dienstpostens der Kuratorin die Rechte des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Besetzung der Stelle während eines laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt effektiven Rechtsschutz. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Wiederherstellung, wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt hat (vgl. BVerwG 21. August 2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19, BVerwGE 118, 370 ). 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Wiederherstellungsanspruch scheitere daran, dass die der Konkurrentin übertragene Aufgabe einer Kuratorin nicht teilbar sei und wegen der Ernennung auch nicht wieder entzogen werden könne. Damit hat es verkannt, dass der öffentliche Arbeitgeber, der vorläufigen Rechtsschutz verhindert, einem zu Unrecht übergangenen Bewerber gerade nicht entgegenhalten kann, er könne dessen Bewerberverfahrensanspruch nicht mehr erfüllen. Düwell Gallner Krasshöfer Preuß Benrath Permalink: https://openjur.de/u/171723.html ( https://oj.is/171723 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 63 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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