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BAG, Urteil vom 2. Juli 2009 - Az. 3 AZR 501/07

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2007 - 3 Sa 19/07 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - a

§ 7Nr. 96 = Ez

A BetrAVG § 7 Nr. 62). Da der Kläger auch angegeben hat, ab wann und in welcher Höhe die jeweiligen Beträge zu zahlen sind, ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zudem hat der Kläger im Termin klargestellt, dass Zahlung jeweils am

  1. des Monats verlangt wird. II. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden ist und deshalb seine Klage ganz oder teilweise begründet ist.
  2. Der Kläger ist nicht mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG in der bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung (aF) sind nicht erfüllt. Gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG aF entstand eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des
  3. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt entweder mindestens zehn Jahre oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Der am
  4. Juni 1945 geborene Kläger war vom
  5. Oktober 1983 bis zum
  6. Juni 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Eine Versorgungszusage war ihm mit Wirkung ab dem
  7. Oktober 1983 erteilt worden. Damit hat zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Versorgungszusage nicht mindestens zehn Jahre bestanden. Ebenso wenig kann der Kläger auf eine mindestens 12-jährige Betriebszugehörigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückblicken. Vielmehr war er lediglich drei Jahre und neun Monate bei der V eG beschäftigt.
  8. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer vertraglich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist. Zwar entspricht die in § 11a der Ruhegeldzusage getroffene "Unverfallbarkeitsregelung" der damaligen gesetzlichen Regelung, deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfüllt; des ungeachtet wäre er jedoch mit einer vertraglich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin ausgeschieden, wenn sich die in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage getroffene Vereinbarung: "Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet" auch auf die in § 11a der Ruhegeldzusage angeführte Betriebszugehörigkeit beziehen würde. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. a) Nach §§ 133 , 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG
  9. April 2007 - 4 AZR 652/05 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 122, 74 ). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BGH
  10. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - Rn. 27, NJW 2007, 2320 ). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. ua. BAG
  11. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - zu B I 2 f cc der Gründe, BAGE 116, 336 ). Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG
  12. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 23 mwN,

§ 1Nr.

50).

  1. b)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage vereinbarte Anrechnung der Zeiten, die der Kläger ab 1970 in Bankdiensten verbracht hat, beziehe sich nicht auf die Unverfallbarkeitsfrist des § 11a der Ruhegeldzusage. Diesbezüglich sei eine Anrechnungsvereinbarung nicht getroffen worden. Entsprechend der Terminologie des Betriebsrentenrechts unterscheide auch die Ruhegeldzusage zwischen der anrechnungsfähigen Dienstzeit, die für die Erfüllung der Wartezeit und die Höhe des Anspruchs bedeutsam sei (§§ 3, 4 und 6), und der an die Betriebszugehörigkeitszeit anknüpfenden Unverfallbarkeitsfrist. Eine solche Auslegung entspreche auch den in § 16 des Anstellungsvertrages vom 2./21. April 1983 getroffenen Vereinbarungen. Für die Anwendung der sog. Unklarheitenregelung oder die Anwendung einer anderen Auslegungsregel sei deshalb kein Raum. Vielmehr sei die Versorgungszusage klar und unmissverständlich formuliert. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, schlüssig darzulegen, die Parteien hätten aufgrund mündlich abgegebener Erklärungen die Anrechnung auch auf die Unverfallbarkeitsfrist bezogen. Hätten die Arbeitsvertragsparteien - wie hier geschehen - die für ein Rechtsgeschäft maßgeblichen Willenserklärungen urkundlich festgelegt, so spreche zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Urkunden die rechtlich relevanten Willenserklärungen der Vertragsparteien vollständig und richtig wiedergäben. Dem Kläger sei es mit seinem tatsächlichen Vorbringen nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Zwar habe er einzelne Aussagen der am Einstellungsgespräch beteiligten Vorstandsmitglieder der Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet, dies jedoch, ohne gleichzeitig das entsprechende Gespräch in seinen tatsächlichen Einzelheiten im Zusammenhang - möglichst protokollartig in Rede und Gegenrede - wiederzugeben. Im Übrigen wäre dem Interesse des Klägers, sofort mit Dienstantritt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine unverfallbare Ruhegeldanwartschaft zu erhalten, nur dann Rechnung getragen worden, wenn ihm im Anstellungsvertrag oder in der Ruhegeldzusage eine sofort unverfallbare Ruhegeldanwartschaft zugesagt worden wäre, und zwar unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder irgendeiner Dauer der Versorgungszusage. Dass ihm die Arbeitgeberin eine derart ungewöhnliche Versorgungszusage erteilt hätte, behaupte auch der Kläger selbst nicht.
  2. c)Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Ruhegeldzusage und den Verträgen des Klägers um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, oder um nicht typische, individuelle Willenserklärungen. Deren Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (ua. BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - zu I 1 der Gründe,

§ 1Nr. 42 = Ez

A BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält selbst dieser eingeschränkten Kontrolle nicht stand.

  1. d)Mit dem Landesarbeitsgericht ist zwar davon auszugehen, dass nach den Vertragsurkunden allein alles dafür spricht, dass die Parteien hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfrist des § 11a der Ruhegeldzusage keine Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Dies folgt nicht nur aus der Stellung der Anrechnungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage, der die anrechnungsfähige Dienstzeit und nicht die Betriebszugehörigkeitszeit betrifft. Beide Begriffe sind nicht identisch. Dafür spricht auch § 16 AV. Danach sollte dem Kläger die Zeit ab 1970, in der er in Bankdiensten gestanden hat, für die Einstiegsstufe angerechnet werden. Diese Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der ferner dort getroffenen Regelung zu sehen, wonach die Pensionszusage auf einer Endstufe von 20 % des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen basieren sollte. Damit betraf auch die in § 16 AV enthaltene Anrechnungsvereinbarung lediglich die Berechnung der Altersversorgung, dh. ihre Höhe und nicht die Frage, ob sich die Zeit des Klägers ab 1970 in Bankdiensten auf den Anspruch dem Grunde nach auswirken sollte.
  2. e)Mit dem Landesarbeitsgericht ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger auch aus der Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB), die bereits vor Aufhebung der Bereichsausnahme des AGBG für das Arbeitsrecht nach § 23 AGBG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz galt (vgl. BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd

(1)der Gründe, BAGE 116, 366 ; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II 3 e der Gründe,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = Ez

A BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf die Unklarheitenregel kann nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd

(2)der Gründe mwN, BAGE 116, 366 ). Dies wäre hier nicht der Fall.
  1. f)Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Vermutungswirkung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde hier nicht zum Tragen kommt. Der Inhalt des Vertrages ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei kommt dem wirklichen Willen der Parteien maßgebliche Bedeutung zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an den Vortrag des Klägers überspannt. Dieser hat schlüssig zum inneren Willen der Beklagten vorgetragen, dass sich die Anrechnung der ab 1970 in Bankdiensten verbrachten Zeit auch auf die Betriebszugehörigkeit iSd. § 11a der Ruhegeldzusage auswirken sollte. Er hat geltend gemacht, es sei Wille der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen, dass sich die Anrechnung der Zeit ab 1970 in den Diensten der A AG auch auf die Betriebszugehörigkeitszeit beziehen solle. In dem Zusammenhang hat er detailliert den im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der Einstellungsgespräche geschildert. Damit hat er Tatsachen dargelegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2005, 2710 ). Der Kläger hat seine Behauptungen vorliegend auch nicht aufs "Geratewohl" gemacht, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt (vgl. dazu BGH 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - aaO); er hat sich gerade nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere äußere Tatsachen ausgeführt, aus denen er den Schluss auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens auf der Beklagtenseite ableitet. Es sind dies insbesondere seine ausdrückliche Forderung einer Ruhegeldzusage, die bei Ausscheiden nicht verfalle, das Angebot der Herren M und F, seine Pensionsansprüche bei der A AG zu übernehmen, und vor allen Dingen die Aussage beider Vorstandsmitglieder, dass er, der Kläger, so gestellt werden sollte, als sei er seit 1970 Angestellter der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen. 3. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die gebotene Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, nach dem Willen der Parteien habe seine ab dem Jahre 1970 in Bankdiensten verbrachte Zeit auf die Betriebszugehörigkeit nach § 11a der Ruhegeldzusage angerechnet werden sollen, durch Vernehmung der von den Parteien zu dieser Frage benannten Zeugen durchzuführen haben.
  2. a)Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass aus der Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Vertragsschluss durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich die Herren M und F vertreten wurde, zwar bedeutet, dass diese jeweils mit dem entsprechenden Willen gehandelt haben müssen, die vom Kläger in Bankdiensten ab 1970 verbrachte Zeit auch auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit anzurechnen; dass sie auch dieselben präzisen Vorstellungen vom Vertragsinhalt gehabt haben, ist indes nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass ein Vorstandsmitglied einen bestimmten Geschäftswillen hatte, und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigte (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 43,

§ 1Nr.

50). Zudem ist es, obgleich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss der entsprechenden Verträge nicht nur durch das Vorstandsmitglied F, sondern auch durch das Vorstandsmitglied M vertreten wurde, unschädlich, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger bislang nur das Vorstandsmitglied F als Zeugen benannt hat. Der Beweis für den inneren Willen der Rechtsvorgängerin der Beklagten kann durchaus durch das Zeugnis des Herrn F allein erbracht werden. Der Vortrag des Klägers ist nämlich so zu verstehen, dass Herr M keinen vom Willen des Herrn F abweichenden Willen gehabt hat.

  1. b)Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit, ergänzend vorzutragen und Beweis anzutreten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die näheren Umstände der Vertragsverhandlungen.
  2. c)Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Parteien die vom Kläger ab 1970 in Bankdiensten verbrachten Dienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeitszeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten anrechnen wollten, wird es bei der Ermittlung der Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente die Berechnungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen haben. Reinecke Reinecke Schlewing Furchtbar G. Kanzleiter Permalink: http://openjur.de/u/171726.html Kommentare

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