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BAG, Urteil vom 6. Mai 2009 - Az. 10 AZR 390/08

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2007 - 2 Sa 37/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatb

§ 4Tarifkonkurrenz Nr. 21; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - BAGE 122, 33 ; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - aa

O; BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 - aaO). ff) Die Verweisungsklausel auf die Teile III und IV MTV benachteiligt den im Außendienst tätigen Arbeitnehmer auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. In Bezug genommen wird der einschlägige Tarifvertrag, dessen Rechtsnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar zur Anwendung gekommen wären.

(1)Eine Inhaltskontrolle der einzelnen Regelungen selbst hat in diesem Fall nicht zu erfolgen, weil sie gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - AP BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung Nr. 53 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

189;

  1. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - BAGE 123, 191 ;
  2. September 2004 - 6 AZR 442/03 - BAGE 112, 64 ). Tarifverträge stehen gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

(2)Beschränkt sich die Inbezugnahme jedoch auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags, entfällt die durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung (vgl. Diehn NZA 2004, 129, 130 f.; ErfK/Preis
  1. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 16; HWK/Henssler
  2. Aufl. § 3 TVG Rn. 18; Löwisch/Rieble TVG
  3. Aufl. § 3 Rn. 264; MünchKommBGB/Müller-Glöge
  4. Aufl. § 611 Rn. 69; Thüsing/Lambrich NZA 2002, 1361, 1363). Begünstigungen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt (vgl. Wiedemann/Oetker § 3 Rn. 342). Erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags begründet grundsätzlich die Vermutung, dass dieser die divergierenden Interessen angemessen ausgleicht. Ob dies auch gilt, wenn die tarifvertragliche Regelung abgrenzbare Sachbereiche vollständig übernommen hat, ist umstritten (dafür zB Bayreuther RdA 2003, 81, 91; Gaul ZfA 2003, 75, 89; HWK/Henssler § 3 TVG Rn. 18; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 611 Rn. 70; ablehnend: Löwisch/Rieble § 3 Rn. 264; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 18 f.). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom
  5. Januar 2004 (- VII ZR 419/02 - BGHZ 157, 346 ) entschieden, dass grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B einen Eingriff in deren Ausgewogenheit und damit eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs darstelle. Andernfalls sei die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz nicht zu gewährleisten.
(3)Diese Bedenken treffen jedoch auf die hier vorliegende Verweisung nicht zu. In Teil I MTV sind lediglich Regelungen zum Geltungsbereich und zur Einstellung enthalten. Teil II findet keine Anwendung auf Angestellte des Außendienstes, die unter Teil III fallen. Die Teile III und IV des MTV enthalten ein geschlossenes Regelungssystem für diesen Personenkreis, in dem die Besonderheiten dieses Tätigkeitsbereichs umfassend berücksichtigt werden.
  1. b)Nach § 24 Abs. 2 MTV müssen Angestellte im Außendienst Ansprüche aus der Einkommensregelung innerhalb einer Frist von 12 Monaten wenigstens dem Grunde nach schriftlich geltend machen. Diese Frist beginnt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. aa)§ 24 Abs. 2 MTV knüpft zwar nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Dafür, dass dies aber gemeint ist, sprechen tariflicher Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung.
(1)§ 24 Abs. 1 MTV regelt, dass vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen. Absatz 2 knüpft unmittelbar daran an, in dem er regelt, dass "hierunter" nicht die sodann genannten Arbeitgeberansprüche fallen und "entsprechende" Ansprüche der Angestellten im Außendienst innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werden müssen. Das bedeutet, dass für Arbeitgeberansprüche aus Provisionsvereinbarungen gar keine Frist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt, und für Ansprüche der Provisionsangestellten eine solche von 12 Monaten.
(2)Dies gilt auch für nachvertraglich fällige Ansprüche. Die Tarifvertragsparteien haben die Anwendung der Ausschlussfrist auf solche Ansprüche abschließend in Abs. 2 geregelt. Mit dieser Regelung für den Außendienst haben sie dem Umstand Rechnung getragen, dass Ansprüche innerhalb der Stornohaftungszeiten noch lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen können (vgl. Seifert Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe 6. Aufl. Stand Januar 2003 § 24 Rn. 2).
(3)Dafür, dass Abs. 2 hinsichtlich der Ansprüche des Arbeitnehmers an eine Geltendmachung nach Fälligkeit bzw. Entstehen des Anspruchs anknüpft, besteht kein Anhaltspunkt. Sonst hätte es nahe gelegen, die Worte "nach Fälligkeit" in § 24 Abs. 2 MTV aufzunehmen. Im Gegenteil wäre die Regelung des Absatzes 2 überflüssig, wenn der Lauf der Ausschlussfrist aller nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden vertraglichen Ansprüche nach § 24 Abs. 1 MTV erst mit Fälligkeit beginnen würde. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche nicht von der Ausschlussfrist nach § 24 Abs. 1 MTV erfasst sind (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 343/06 -

§ 4Ausschlussfristen Nr.

187). bb) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wurde entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Lauf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, auf Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder bezifferbar werden, grundsätzlich nicht angewendet werden kann (BAG 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 55 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

25; 4. September 1991 - 5 AZR 647/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 113 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

92;

  1. September 1999 - 10 AZR 801/98 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber auf den Regelfall von Ausschlussfristen für Ansprüche, die nach Grund und Höhe bestimmt oder bestimmbar sind und daher auch entsprechend konkret geltend gemacht werden können und müssen. Dies ist idR erst mit der Fälligkeit möglich. Hingegen fordert § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV lediglich eine Geltendmachung "dem Grunde nach". Eine solche ist bereits möglich, wenn der Anspruch noch nicht entstanden, fällig und bezifferbar ist (vgl. BAG
  2. April 2004 - 10 AZR 481/03 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 175 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

172; Seifert Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 24 Rn. 13). Es genügt somit die bloße Anspruchsanmeldung, um die Ausschlussfristen zu wahren. Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht dem Zweck von tariflichen Ausschlussfristen. Diese haben den Sinn, möglichst bald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse zu schaffen und Beweisschwierigkeiten zu verhindern (BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - BAGE 116, 307 ). Der Schuldner soll erkennen können, inwieweit noch Forderungen erhoben werden. Reicht eine Geltendmachung "dem Grunde nach" aus, wird zwar ein Teil dieses Zwecks nicht erfüllt, denn Höhe und Fälligkeit der Ansprüche bleiben offen. Dennoch weiß der Arbeitgeber immerhin, dass und mit welcher Art von Forderungen er noch rechnen muss, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dem Kläger ist es entgegen seiner Ansicht nicht faktisch unmöglich, seinen Anspruch geltend zu machen. Die möglicherweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den von ihm vermittelten Verträgen entstehenden Provisionsansprüche sind vorhersehbar. Die Provisionsansprüche aufgrund von Dynamikerhöhungen entstehen als Regelfall durch die dynamische Anpassung von abgeschlossenen Verträgen entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist eine auflösende Bedingung der Erhöhung. Die Dynamikprovision ist damit eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Versicherung, die - wenn auch widerruflich - schon mit dem Versicherungsvertrag vereinbart wurde (vgl. BAG 28. Februar 1984 - 3 AZR 472/81 - DB 1984, 50 ). Ein auflösend bedingtes Rechtsgeschäft zeitigt zunächst uneingeschränkte Rechtswirkungen und begründet Verpflichtungen der Parteien (MünchKommBGB/Westermann 5. Aufl. § 158 Rn. 9). Dem Kläger müssen für die Geltendmachung nicht die maßgeblichen Umstände für eine zutreffende Berechnung bekannt sein. Der Anspruch muss lediglich seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet sein, dh. die Forderung muss benennbar sein (vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 801/98 -). Dass dies hinsichtlich der noch zu erwartenden Provisionsansprüche aus den vom Kläger vermittelten Verträgen der Fall ist, zeigen seine Geltendmachungsschreiben nach Ablauf der Ausschlussfrist.

  1. c)Die Ausschlussfristenregelung gem. § 24 Abs. 2 MTV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  2. aa)Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Hierbei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Allerdings bestehen bei der tariflichen Normsetzung verfassungsrechtliche Grenzen. Die Tarifvertragsparteien haben insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der es verbietet, in einem Tarifvertrag gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Tarifliche Ausschlussfristen können auch einseitig ausgestaltet sein, indem sie nur Ansprüche des Arbeitnehmers beschneiden (vgl. BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - BAGE 87, 210 ; 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 ; Wiedemann/Wank § 4 Rn. 764; Krause RdA 2004, 36, 46; MünchArbR/Hanau 2. Aufl. Bd. 1 § 75 Rn. 13; aA Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 1334; Däubler/Zwanziger TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 1092). Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Dies ist nicht der Fall, wenn für eine tarifliche Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt.
  3. bb)Insoweit ist es vertretbar, wenn die Tarifvertragsparteien auf eine Ausschlussfrist für Arbeitgeberansprüche verzichten, weil sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht übersehen kann, welche Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zB aufgrund nachträglicher Stornierungen noch bestehen, wobei sich eine gewisse zeitliche Begrenzung aus den Stornohaftungszeiten ergibt, die für verschiedene Versicherungsvertragstypen unterschiedlich lang sind. Für den Arbeitnehmer ist hingegen während des Arbeitsverhältnisses und im Zeitpunkt seiner Beendigung von vornherein absehbar, dass aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen zumindest dem Grunde nach weitergehende Ansprüche entstehen können (vgl. Seifert Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 24 Rn. 13).
  4. d)Die tarifvertragliche Ausschlussklausel ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unwirksam, weil sie sich auf unabdingbare Ansprüche bezieht. Nach § 87c Abs. 5 HGB können zwar einzelvertragliche Abreden die Rechte aus § 87c Abs. 1 bis 4 nicht ausschließen oder einschränken. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die Vereinbarung einer entsprechenden Ausschlussklausel in einem Tarifvertrag, die die Rechte des Handlungsgehilfen als solche unberührt lässt. Sie modifiziert lediglich die Geltendmachung, indem sie mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses dahin wirkt, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten schnell geklärt werden. Den Tarifvertragsparteien ist es daher nicht verwehrt, Ausschlussfristen auch dann zu vereinbaren, wenn eine gesetzliche Vorschrift es verbietet, die Rechte eines Beteiligten durch Einzelvertrag einzuschränken (vgl. BAG 23. März 1982 - 3 AZR 637/79 - AP HGB § 87c Nr. 18 = EzA HGB § 87c Nr. 4).
  5. e)Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist ist nicht nach § 242 BGB treuwidrig.
  6. aa)Die Berufung auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist damit eine gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351 ; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 -

§ 4Ausschlussfristen Nr.

167;

  1. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71 ). Dies setzt voraus, dass die Beklagten den Kläger von einer fristgerechten Geltendmachung abgehalten haben. bb) Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten haben bei dem Kläger nicht den Eindruck erweckt, er brauche die Fristen nach § 24 Abs. 2 MTV nicht einzuhalten, auch nicht durch die Rückforderung von nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschüssen nach Ablauf eines Jahres. Ausweislich des Zahlungsaufforderungsschreibens vom
  2. November 2005 wurde der Kläger fortlaufend über die Saldenentwicklung unterrichtet. Es hätte ihm freigestanden, binnen der maßgeblichen 12-Monats-Frist den Auskunftsanspruch über die von ihm verdienten Provisionen geltend zu machen.
  3. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Regelungen in Ziff. 11 der Allgemeinen Provisionsbestimmungen sowie in Ziff. 3.1 der Besonderen Provisionsbestimmungen unwirksam sind und dem Kläger die Ansprüche deshalb dem Grunde nach zustehen können (vgl. BAG
  4. Februar 2008 - 10 AZR 125/07 - AP HGB § 87 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 31). Dr. Freitag Marquardt Brühler Züfle H. Schwitzer Permalink: http://openjur.de/u/171736.html Kommentare

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