Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 - 16 Sa 946/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestan
§ 613aNr.
41; BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =
§ 613aNr.
74; 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 291 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr. 27; 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - BAGE 91, 121 , 126 = AP BGB § 613a Nr. 189 = Ez
A BGB § 613a Nr. 177) .
- In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG
- August 2006 - 8 AZR 317/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 =
§ 613aNr.
60; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr. 53; 18. März 1999 - 8 AZR 196/98 - zu B I der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 190 = Ez
A BGB § 613a Nr. 178;
- Juni 2000 - 8 AZR 520/99 - zu II 2 a der Gründe). Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (EuGH
- März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 15, Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145). Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen auch keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH
- März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 16, aaO) .
- In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH
- November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Rn. 36/37, Slg. 2003, I-14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 =
§ 613aNr.
13; vgl. auch BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 292 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr.
27). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I-11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 =
§ 613aNr.
41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 299 =
§ 613aNr.
49) . Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 22, AP BGB § 613a Nr. 302 =
§ 613aNr.
50; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 23, AP BGB § 613a Nr. 299 =
§ 613aNr.
49; vgl. auch 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr.
53) und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG
- Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, NZA 2007, 793 ). Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht.
- Ein Betriebsübergang nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn die "organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" ihre Identität bewahrt. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft, und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in einer anderen Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (EuGH
- Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 47 f., NZA 2009, 251 , unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom
- November 2008, Rn. 42 bis 44) . III. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung zutreffend erkannt, dass kein Betriebs(teil-)übergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) festzustellen ist.
- Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die bloße Auftragsnachfolge für sich genommen weder einen Betriebsübergang iSv. § 613a BGB darstellt noch den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG (BAG
- August 2006 - 8 AZR 317/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 =
§ 613aNr.
60; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr.
53;
- Juni 2000 - 8 AZR 520/99 - zu II 2 a der Gründe;
- März 1999 - 8 AZR 196/98 - zu B I der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 190 = EzA BGB § 613a Nr. 178; EuGH
- März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 16, Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145). Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf dem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit.
- Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung gilt dies auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebs ist, wie dies der Kläger von der Beklagten zu 1) behauptet. Von der Streuung seiner Auftragsverhältnisse hängt zwar ab, mit welchem wirtschaftlichen Risiko sich ein Dienstleistungsunternehmen am Markt betätigt. Der Wegfall des einzigen Auftraggebers kann für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt jedoch den Fortbestand einer organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung von Ressourcen voraus. Eine bloße Auftragsneuvergabe erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben hat der Senat in der Frage eines Betriebsübergangs den immateriellen Betriebsmitteln, also Geschäftsbeziehungen zu Dritten, Kundenstamm und etwaige Kundenlisten, Know-how und die Einführung des Unternehmens am Markt besondere Bedeutung beigemessen (BAG
- Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 292 =
§ 613aNr.
42). Auch insoweit bedarf es aber einer Gesamtbetrachtung, die das Personal, welches diese Tätigkeiten verrichtet hat, deren Führungskräfte und deren Arbeitsorganisation, die Betriebsmethoden und gegebenenfalls auch die zur Verfügung stehenden Betriebsmittel berücksichtigt. Eine bloße Funktionsnachfolge erfüllt auch bei solchen Betrieben nicht die Voraussetzung eines Betriebsübergangs (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - aaO; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 45/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 293 =
§ 613aNr.
43) .
- Die Beklagte zu 2) erfüllt mit ca. 1.900 Beschäftigten andere, umfassendere Aufgaben in einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen als vorher die Beklagte zu 1). Hatte diese mit 19 Arbeitnehmern im Bereich des Campus K den gebäudetechnischen Servicedienst, die technische Betriebsleitung und das Management für die betriebs- und versorgungstechnischen Anlagen/Systeme für die Gebäude der Ring- und Nordbebauung zu erbringen, so bewältigt die Beklagte zu 2) mit etwa 1.900 Beschäftigten ab dem
- Januar 2006 sämtliche nicht klinischen/medizinischen Dienstleistungen für die gesamte Charité. Allein für die Betriebstechnik beschäftigt die Beklagte zu 2) ca. 340 Arbeitnehmer, darunter nur noch sechs frühere Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Für die Beklagte zu 2) stellen die früher von der Beklagten zu 1) zu bewältigenden Aufgaben nur noch einen kleinen Teil des Auftragsvolumens dar, wobei ihre im Bereich der Betriebstechnik beschäftigten 340 Arbeitnehmer im gesamten Klinikum Charité eingesetzt werden. "Den" Arbeitsplatz des Klägers mit der Aufgabenstellung, ausschließlich die Betriebstechnik auf dem Campus K zu gewährleisten, gibt es bei der Beklagten zu 2) nicht mehr. Deren Techniker haben vielmehr die Serviceleistungen im Gesamtbereich des Klinikums zu erbringen. Der bei der Beklagten zu 1) noch gegebene Funktions- und Zweckzusammenhang der organisatorisch zur Bewältigung der Aufgabe "Betriebstechnik im K" zusammengefassten Arbeitnehmer gibt es bei der Beklagten zu 2) nicht mehr. Die bei der Beklagten zu 1) vorhandene organisatorische Einheit hat nicht nur ihre "organisatorische Selbständigkeit" verloren; es sind auch keine in ihrem Funktions- und Zweckzusammenhang beibehaltenen Faktoren in die Organisationsstruktur der Beklagten zu 2) eingegliedert worden. Mit anderen Worten: Die Beklagte zu 2) nützt zur Verfolgung ihrer viel umfassenderen, wirtschaftlichen Tätigkeit keine Produktionsfaktoren, wie sie bei der Beklagten zu 1) in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung bestanden haben. Dass die Service-Techniker der Beklagten zu 2), soweit sie im K tätig werden, an demselben Ort und in den gleichen Räumen arbeiten, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da die insoweit geschuldeten Dienstleistungen zwangsläufig nur standortgebunden erfolgen können. Zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs in der Klinik mussten sie notwendig auch ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt werden. Daraus lässt sich ein Betriebsübergang nicht ableiten.
- Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) die Heizungs-, Sanitär- und Klimaanlagen des K nicht übernommen hat. Inhalt des Dienstleistungsauftrags der Beklagten zu 1) war die "Erbringung von technischer Betriebsleitung und Management, technischen Anlagen und Systembetrieb und Instandhaltung sowie gebäudetechnischen Servicedienst für die betriebs- und versorgungstechnischen Anlagen/Systeme für die Gebäude der Ring- und Nordbebauung". Für die Beklagte zu 1), die die technische Betriebsleitung auf dem Campus K zu bewältigen hatte, waren die dortigen technischen Anlagen das Objekt, an dem sie ihren Betriebszweck verwirklichte. Ihre Dienstleistungen wurden "für" diese Anlagen erbracht. Auftragsinhalt war nicht die Lieferung von Wärme, Wasser und Energie in bestimmter Menge und Qualität, sondern das technische Facility-Management. Für die nur "an" den Anlagen zu erbringenden Tätigkeiten machen die Anlagen selbst bei wertender Betrachtungsweise nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus und stellen für diese Tätigkeit keine sächlichen Betriebsmittel dar.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für einen Betriebsübergang allenfalls spricht, dass der frühere Kunde der Beklagten zu 1), das Universitätsklinikum Charité, heute Kunde der Beklagten zu 2) ist und dass der technische Service für die Betriebsanlagen des K von der Beklagten zu 2) ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt wurde. Der Betrieb und das Unternehmen der Beklagten zu 2) ist dagegen in seiner umfassenden Aufgabenstellung, die sich auch in der Frage der Betriebstechnik nicht mehr gesondert auf den Bereich des K bezieht, in der Art mit dem Unternehmen und dem Betrieb der Beklagten zu 1) nicht vergleichbar. Materielle Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter sind nicht übergegangen. Die Beklagte zu 2) übt zwar - auch - die Funktionen aus, die früher die Beklagte zu 1) wahrgenommen hat, hat aber deren Auftrag nicht übernommen. Die Service-Techniker der Beklagten zu 2) führen wesentlich umfassendere technische Aufgaben im Gesamtbereich des Klinikums Charité aus. Dass diese womöglich auch vom Kläger hätten ausgeübt werden können, ist nicht entscheidend. Die funktionelle Verknüpfung zwischen den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) im K, ihre Wechselbeziehung und gegenseitige Ergänzung ist im Bereich der Servicetechnik der Beklagten zu 2) nicht beibehalten worden. Die Beklagte zu 2) hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit sechs Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) auch weder deren wesentliches Personal übernommen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass diese ehemals bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Betriebstechniker im Bereich der 340 Technik-Beschäftigten der Beklagten zu 2) eine wesentliche Rolle spielten. Damit ist die Identität dessen, was den Betrieb bei der Beklagten zu 1) ausmachte, im Unternehmen der Beklagten zu 2) aufgegeben worden. Ein Betriebsübergang liegt nicht vor. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Morsch von Schuckmann Permalink: https://openjur.de/u/171742.html ( https://oj.is/171742 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 68 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.