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BAG, Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2007 - 2 Sa 35/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trage

§ 1Ablösung Nr.

46). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das damit grundsätzlich maßgebliche dreistufige Prüfungsschema eine Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist. Das bedeutet, dass dort, wo das Vertrauen abweichend von einer typischen Fallgestaltung nicht schutzbedürftig ist, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch abweichend vom Prüfungsschema Eingriffe zulassen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass durch kollektive Regelungen sogar rückwirkende Eingriffe in bereits entstandene Ansprüche, die auf einer normativen Grundlage beruhen, dann zulässig sind, wenn zur Zeit der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Ansprüche zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden (vgl. BAG

  1. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 108, 176 ;
  2. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - zu 2 a der Gründe, BAGE 119, 374 ).
  3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein Eingriff in schützenswertes Vertrauen des Klägers nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei der Prüfung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit als Stichtag auf den Zeitpunkt, zu dem die Betriebsvereinbarung gekündigt wurde -
  4. Dezember 1985 - oder auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Neuregelung getroffen wurde -
  5. Juli 1998 -. Denn selbst, wenn man die Eingriffstiefe anhand des letztgenannten Datums ermittelt und deshalb die Entwicklung zwischen der Kündigung der BV 1978 und dem Abschluss der BV 1998 und damit eine Erweiterung der Besitzstände des Klägers bei der Ermittlung der geschützten Rechtspositionen zugrunde legt, bestehen gegen die Neuregelung keine durchgreifenden Bedenken. a) Ein Eingriff in den erdienten Besitzstand des Klägers liegt - sieht man von der insoweit zu vernachlässigenden Tatsache ab, dass die Betriebsvereinbarung einen Tag rückwirkend in Kraft trat - nicht vor. Dieser wurde durch die Fassung der "Arbeitsrechtlichen Besitzstandsregelung" in Nr. 34 der BV 1998 ausgeschlossen, die den Besitzstand zum
  6. Juni 1998 ermittelte und festschrieb. aa) Was erdienter Besitzstand ist, richtet sich nach den Regeln, die für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 BetrAVG gelten (BAG
  7. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - zu B II 4 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 =

§ 1Ablösung Nr. 46). § 2 Abs. 1 Satz 1 i

Vm. Abs. 5 BetrAVG sichert einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Bei der Berechnung dieses Teilanspruchs bleiben sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen außer Betracht, soweit sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintreten. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum maßgeblichen Zeitpunkt erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu berechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der Betriebszugehörigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht. Die Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft setzt dabei zunächst die Errechnung der nach der Altregelung erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist also nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte Altersversorgung, sondern eine fiktive Rente. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist zum einen die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf diesen Zeitpunkt. Dabei sind die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen. Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ein (vgl. zum Ganzen BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - zu B II 1 der Gründe, NZA-RR 2008, 373 ). bb) Die arbeitsrechtliche Besitzstandsregelung in Nr. 34 BV 1998 wird diesen Grundsätzen gerecht. Nach Nr. 34.1.2 BV 1998 ist "analog § 2 Abs. 1 BetrAVG" das Verhältnis der bis zum Zeitpunkt der Ablösung tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit maßgeblich. Dass Nr. 34.1.1 BV 1998 auf das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze abstellt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist. Feste Altersgrenze ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und mit einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - zu II 2 b der Gründe,

§ 1Nr.

91). Maßgeblicher Zeitpunkt war nach der RL 1979 dabei auch für den Kläger das 65. Lebensjahr. Dieses ist in Nr. 2.1.1 RL 1979 ausdrücklich genannt. Ein früheres Ausscheiden und ein früherer Bezug der Betriebsrente war - in Ausfüllung der Regelung des § 6 BetrAVG - nach Nr. 2.1.1.1 RL 1979 allerdings in den Fällen möglich, in denen - auch für schwerbehinderte Menschen - ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestand. Das danach maßgebliche Lebensalter sollte aber an die Stelle des 65. Lebensjahres nur treten, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auch geltend machte. Eine abweichende Regelung der festen Altersgrenze für Schwerbehinderte ist darin nicht zu sehen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Berechnung der fiktiven Vollrente der auf die Gesamtversorgung anzurechnende Sozialversicherungsanspruch durch Fortschreibung auf der Basis des zum Ablösungsstichtag geltenden Rentenrechts errechnet wurde (vgl. BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - zu II 2 c cc der Gründe, BAGE 117, 268 ). Dass die BV 1998 darüber hinaus eine Dynamisierung der Besitzstandsregelung anhand der individuellen ruhegeldfähigen Bezüge vorsieht (Nr. 34.1.4), geht noch über die in § 2 BetrAVG geregelten und hier heranzuziehenden Mindestanforderungen hinaus.

  1. cc)Unerheblich ist, ob die Neuregelung bei einzelnen anderen Arbeitnehmern zu unzulässigen Eingriffen in erdiente Besitzstände führen kann. Das vom Senat entwickelte Prüfungsschema, mit dem der Vertrauensschutz bei ablösenden Betriebsvereinbarungen konkretisiert wird, dient dazu, den begünstigten Arbeitnehmern jeweils ergebnisbezogen die Betriebsrente zu sichern, auf deren Bestand sie vertrauen durften (vgl. 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 105 ). Unzulässige Eingriffe in die Besitzstände einzelner Arbeitnehmer führen nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung.
  2. b)Dahingestellt bleiben kann, inwieweit durch die Betriebsvereinbarung bezogen auf den Zeitpunkt der Neuregelung in die vom Kläger erdiente Dynamik eingegriffen wird. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind nicht verletzt. Dies gilt erst Recht für die Beschränkung der Möglichkeiten, künftig weitere Ansprüche zu erwerben. Durch einen derartigen Eingriff wird nicht entgegen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in Rechte des Klägers eingegriffen. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger erwarb seit Beginn des Jahres 1985 Rechte nur noch aufgrund der betriebsvereinbarungsoffenen vertraglichen Regelung in Verbindung mit einer gekündigten und deshalb allenfalls noch nachwirkenden (§ 77 Abs. 6 BetrVG) Betriebsvereinbarung. Aufgrund der Kündigung war mit verschlechternden Regelungen zu rechnen. Der Kläger musste derartige Änderungen in Betracht ziehen. Entgegen seiner Ansicht konnte er auch aufgrund der Dauer der Verhandlungen nicht davon ausgehen, dass keine Regelung zustande kommen würde. Für den Kläger war erkennbar, dass aufgrund der Kündigung des § 20 BV 1978 eine unsichere Rechtslage entstanden war. Eine Klärung durch den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung war keinesfalls von vornherein ausgeschlossen. Die bloße Tatsache, dass sich die Verhandlungen hinzogen, ändert daran nichts. Unter diesen Umständen konnte der Kläger kein berechtigtes Vertrauen dahingehend erwerben, dass die während des Verhandlungsprozesses erdiente Dynamik ihm erhalten bleiben würde oder er gar bis zu seinem Ausscheiden unverändert nach der Altregelung Anwartschaften erwerben könnte. Im vorliegenden Falle ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die BV 1978 unter Hinweis auf das 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz vom 5. Dezember 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 255 ff.) gekündigt hatte. Im Falle des Klägers waren keine Eingriffe vorgesehen, die weiter gingen als die durch dieses Gesetz erfolgten Änderungen. Aufgrund seiner persönlichen Daten errechnete sich die Betriebsrente - auch ohne Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzfaktors - nach der modifizierten Regelung in Nr. 10 BV 1998. Auf den Kläger war Nr. 10.1

(2)BV 1998 anzuwenden. Die dortige Regelung des Nettogesamtversorgungssatzes entspricht der Übergangsregelung in Art. 2 § 3 Nr. 1 des
  1. Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldgesetzes. Nach Nr. 9.6 Satz 3 BV 1998 wurde die Rente des Klägers auch nicht wegen vorgezogener Inanspruchnahme um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt. c) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, seinen Belangen als Angehöriger eines rentennahen Jahrganges sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann dann eine Sonderregelung erfordern, wenn diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (vgl. BAG
  2. April 1991 - 3 AZR 598/89 - zu III 3 der Gründe, BAGE 67, 385 ). Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Die Neuregelung schützt rentennahe Jahrgänge im Gegenteil besonders. Zum einen haben sie schon nach der Grundregelung in Nr. 10.1 BV 1998 keine Eingriffe in die Bruttogesamtversorgungsregelung zu gewärtigen und der Nettogesamtversorgungssatz ist höher als bei anderen Anwartschaftsberechtigten. Zum anderen sorgt die arbeitsrechtliche Besitzstandsregelung in Nr. 34 BV 1998 dafür, dass die Auswirkungen der Änderungen auf die rentennahen Jahrgänge deutlich eingeschränkt werden. Hinzu kommt die Dynamisierung der Besitzstandsregelung in Nr. 34.1.4 BV
  3. C. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Revision unzulässig, soweit der Antrag sich darauf richtet, die anrechenbare Rente sei nur abzüglich des Eigenanteils für Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Dabei geht es um einen eigenständigen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen die Revisionsbegründung keine Ausführungen enthält. Das macht die Revision unzulässig (vgl. BAG
  4. November 2008 - 3 AZR 970/06 - zu A der Gründe). Soweit der Kläger verlangt, bei Anwendung der arbeitsrechtlichen Besitzstandsregelung in Nr. 34 BV 1998 eine feste Altersgrenze von 60 Jahren zugrunde zu legen, ist der Hilfsantrag nach dem Gesagten (oben B II 2 a bb der Gründe) unbegründet. Reinecke Reinecke Schlewing Furchtbar G. Kanzleiter Permalink: https://openjur.de/u/171744.html ( https://oj.is/171744 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 86 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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