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BAG, Beschluss vom 24.06.2009 - 7 ABN 12/09

Tenor Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. August 2008 - 22 TaBV 401/08 - wird als unzulä

§ 72bNr.

3; 17. August 1999 - 3 AZR 526/97 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO § 551 Nr. 51 =

§ 69Nr.

2).

  1. Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind (BAG
  2. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - Rn. 7, AP ZPO § 315 Nr. 1 =

§ 72bNr.

3). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist die inhaltliche Nachprüfung eines formell ordnungsgemäßen Verhinderungsvermerks regelmäßig verwehrt, wenn er einen Verhinderungsgrund enthält, der an sich geeignet ist, den Richter von der Unterschriftsleistung abzuhalten (zur Revision: BAG 22. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - Rn. 9, aaO; 17. August 1999 - 3 AZR 526/97 - zu II 2 a der Gründe, AP ZPO § 551 Nr. 51 =

§ 69Nr.

2). Nur wenn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund sonstiger Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden müsste, dass der den Vermerk anbringende Berufsrichter den Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt haben könnte, hat das Rechtsbeschwerdegericht im Wege des Freibeweises zu klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war und daher ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift vorgelegen hat (BAG

  1. August 1999 - 3 AZR 526/97 - aaO).
  2. Die Ortsabwesenheit eines ehrenamtlichen Richters kann einen Verhinderungsgrund iSd. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO darstellen, der ihn von der Verpflichtung zur Unterschriftsleistung entbinden kann. Für die Feststellung einer Verhinderung ist dabei auf die Gesamtdauer der Ortsabwesenheit und nicht auf die Zeit der Verhinderung bis zum Ablauf der in § 92b ArbGG bestimmten Frist abzustellen. Eine längerfristige Ortsabwesenheit des ehrenamtlichen Richters führt dazu, dass er stets und für die gesamten Tage seiner Abwesenheit als verhindert anzusehen ist. Hingegen reicht eine nur kurzfristige Ortsabwesenheit für die Annahme seiner Verhinderung nicht aus, selbst wenn das Abwarten auf die Beendigung der Ortsabwesenheit dazu führt, dass die Fünf-Monats-Frist des § 92b Satz 1 ArbGG nicht eingehalten werden kann. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, in dem ein unterschriftsreifer Entscheidungsentwurf vorliegt (BAG
  3. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - Rn. 10, AP ZPO § 315 Nr. 1 =

§ 72bNr.

3). II. Der ehrenamtliche Richter B war demnach am

  1. Januar 2009 nicht wegen einer Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
  2. Der Senat ist nicht gehindert, den im Beschluss des Landesarbeitsgerichts angegebenen Grund für die Verhinderung des ehrenamtlichen Richters B nachzuprüfen. Die Arbeitgeberin hat in der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass die Vorsitzende Richterin allein aufgrund eines Betriebsurlaubs des ehrenamtlichen Richters von einem Verhinderungsgrund ausgegangen ist. Mit einer solchen Annahme hätte die Kammervorsitzende den Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt. Ein ehrenamtlicher Richter ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nur bei einer längeren urlaubsbedingten Ortsabwesenheit gehindert, den Entscheidungsentwurf zu unterschreiben.
  3. Der Senat geht nach den Dienstlichen Äußerungen der Kammervorsitzenden und der Geschäftsstellenverwalterin sowie dem Datumsvermerk auf Blatt 286 der Vorakten davon aus, dass der Geschäftsstelle erst am
  4. Januar 2009 und damit am letzten Tag der Fünf-Monats-Frist das unterschriebene Entscheidungsoriginal übergeben wurde und dass der ehrenamtliche Richter B an diesem Tag und in den Tagen davor urlaubsabwesend war. Dennoch war der ehrenamtliche Richter nicht iSd. des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert, dem Urteil seine Unterschrift beizufügen. Es kann dahinstehen, ob ein ehrenamtlicher Richter bereits bei einer Ortsabwesenheit von einer Woche (BVerwG
  5. Juli 2008 - 6 PB 17.08 - Rn. 6, NJW 2008, 3450 ) oder erst bei Überschreiten eines Zeitraums von mehr als 14 Tagen (BAG
  6. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - Rn. 10, AP ZPO § 315 Nr. 1 =

§ 72bNr.

3) an der Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs gehindert ist. Selbst wenn der ehrenamtliche Richter B bis zum Ende seines Urlaubs am

  1. Januar 2009 ortsabwesend gewesen sein sollte, wäre dieser Verhinderungsgrund binnen einer Woche nach dem Vorliegen eines unterschriftsreifen Entscheidungsentwurfs entfallen, so dass die Vorsitzende Richterin bei Anbringung des Verhinderungsvermerks am
  2. Januar 2009 nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgehen konnte. III. Danach war die vorrangig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin als unzulässig zu verwerfen, da es an einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts fehlt, die Gegenstand einer beschwerderechtlichen Prüfung im Verfahren nach § 92a , § 72a Abs. 1 ArbGG sein könnte. Ist in einem iSv. § 92b Satz 1 ArbGG verspätet abgesetzten Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 92a ArbGG) nicht statthaft (zu § 72a ArbGG: BAG
  3. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 4 f., BAGE 120, 69 = AP ArbGG 1979 § 72b Nr. 1 =

§ 72bNr.

1). Auf die von der Arbeitgeberin zugleich eingelegte sofortige Beschwerde war der Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, wobei der Senat keine Veranlassung gesehen hat, von der Möglichkeit des § 92b Satz 2, § 72b Abs. 5 Satz 2 ArbGG Gebrauch zu machen. Gräfl Koch Spelge Permalink: https://openjur.de/u/171751.html ( https://oj.is/171751 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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