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BAG, Urteil vom 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig. Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil d

§ 312Nr. 1 = Ez

A BGB 2002 § 312 Nr. 1). Der zwischen den Parteien vereinbarte Verzicht stellt einen Erlassvertrag iSd. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dieser betrifft Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und den unmittelbaren Gegenstand selbständiger Hauptleistungspflichten (BAG

  1. November 2003 - 2 AZR 135/03 - Rn. 61, aaO). Anders als bei vorformulierten Ausschlussfristen handelt es sich nicht um eine Klausel, die die Hauptleistungspflicht einschränkt, ausgestaltet oder modifiziert, sondern um die vereinbarte Hauptleistung selbst.
  2. Der Erlassvertrag ist nach §§ 613a Abs. 1 Satz 1, 134 BGB unwirksam. a) Die Voraussetzungen für einen Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lagen vor. Dies ergibt sich zwar nicht aus ausdrücklichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, folgt aber aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Ein nach § 613a BGB selbständig übertragungsfähiger Betriebsteil setzt voraus, dass innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Dies führt nur dann zu einer selbständigen übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt (Senat
  3. September 2007 - 8 AZR 941/06 - Rn. 26 mwN,

§ 613aNr. 332 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 86). Der Bereich der Kindertagesstätten/Kinderheim stellte einen übertragungsfähigen Betriebsteil dar, da der Beklagte dort einen betrieblichen Teilzweck, die Kinderbetreuung, verfolgte und zu diesem Zweck bestimmte Arbeitnehmer und Betriebsmittel einsetzte. Unstreitig hat die DRK Senioren- und Sozialdienst gGmbH aufgrund eines Betriebsteilübernahmevertrags den Bereich mit Wirkung zum

  1. April 2005 übernommen und beschäftigt jetzt die Arbeitnehmer an ihren bisherigen Arbeitsplätzen zum Zweck der Kinderbetreuung weiter. b) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt zwingendes Recht dar. Eine Vereinbarung, die dagegen verstößt, ist nach § 134 BGB unwirksam (BAG st. Rspr.,
  2. Oktober 1975 - 5 AZR 444/74 - BAGE 27, 291 =

§ 613aNr. 2 = Ez

A BGB § 613a Nr. 4; 12. Mai 1992 - 3 AZR 247/91 - BAGE 70, 209 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 104; ErfK/Preis 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 82; APS/Steffan 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 107; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 245) .

  1. c)Seinem Wortlaut nach scheint der zwischen den Parteien vereinbarte Erlassvertrag vom 26./30. März 2005 nicht gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstoßen. Ein vor dem Betriebsübergang geschlossener Erlassvertrag bewirkt grundsätzlich das Erlöschen des Anspruchs. Der so erloschene Anspruch gehört nicht mehr zu den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten. Die Parteien hatten auch weder vereinbart, dass der Erwerber des Betriebsteils nicht Arbeitgeberin der Klägerin werde, noch, dass der Erwerber nicht in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintrete. Auch die Haftungsregelungen des § 613a Abs. 2 BGB sind vom Wortlaut der Verzichtsvereinbarung nicht direkt betroffen. Für einen bereits vor dem Betriebsübergang untergegangenen Anspruch kommt schon begrifflich eine Haftung des Betriebsveräußerers oder des Betriebserwerbers nicht mehr in Betracht.
  2. d)Gleichwohl ist der Erlassvertrag nach § 134 BGB nichtig, weil er abgeschlossen wurde, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen.
  3. aa)Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden. Die gewählte rechtliche Gestaltung muss im Gefüge der einschlägigen, zwingenden Rechtsnorm sachlich zu rechtfertigen sein. Anderenfalls wird ein von dem zwingenden Gesetzesrecht verbotenes Ziel angestrebt. Es kommt weder auf eine Umgehungsabsicht noch auf eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28, ZTR 2009, 192 ; 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 13,

§ 613aNr. 329 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 79; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 24,

§ 613aWiedereinstellung Nr. 1 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 61). Für die Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft, welches nicht vom direkten Wortlaut des Verbotsgesetzes erfasst wird, einen unzulässigen Umgehungstatbestand des § 613a BGB darstellt, kommt es demnach maßgeblich auf die Reichweite des Schutzzwecks dieser Vorschrift an. bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewährt § 613a BGB Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhaltes im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund (BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 481/07 - Rn. 41,

§ 613aNr. 354 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 96; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 23 mwN,

§ 613aWiedereinstellung Nr. 1 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 61). Durch § 613a Abs. 1 BGB soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen (BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - Rn. 35, BAGE 114, 349 =

§ 613aNr. 283 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 33;

  1. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - Rn. 27, BAGE 117, 112 = AP BetrAVG § 16 Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 54). Dagegen bezweckt § 613a BGB nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BAG
  2. April 1988 - 5 AZR 358/87 -, BAGE 58, 176 =

§ 613aNr. 71 = Ez

A BGB § 613a Nr. 70). Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist also nicht ausschließlich der Erhalt des Arbeitsplatzes bei einem Betriebsübergang und die Sicherung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz bestimmt nicht nur, dass der Betriebserwerber der neue Arbeitgeber wird, sondern legt zugleich fest, dass er in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Damit gewährt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch einen Schutz des Inhalts der Arbeitsverhältnisse. Allein der Betriebsübergang soll sich weder auf den Bestand noch auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nachteilig auswirken. Alle bestehenden Rechte und Pflichten sollen vom Betriebserwerber übernommen werden. Dem Kündigungsverbot in § 613a Abs. 4 BGB kommt insoweit eine Komplementärfunktion zu (vgl. Senat 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 =

§ 613aNr. 147 = Ez

A BGB § 613a Nr. 142; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni

  1. Aufl. § 613a BGB Rn. 300). cc) Demnach stellt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer oder dem in Aussicht genommenen Betriebserwerber eine zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB führende Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung ist zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt. Auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst wird, sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer selbst zu kündigen oder mit diesem einen Auflösungsvertrag zu schließen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können, liegt eine Umgehung des § 613a BGB vor (BAG
  2. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 43,

§ 613aNr. 333 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 82; 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 27, BAGE 115, 340 =

§ 620Aufhebungsvertrag Nr. 31 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 40).

  1. dd)Nichts anderes wird durch die Richtlinie 2001/23/EG gefordert, die sicherstellen soll, dass den durch den Übergang des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmern ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis erhalten bleiben. Dieser Schutz ist als zwingendes Recht einer Verfügung der Parteien des Arbeitsvertrags entzogen. Der von einem Unternehmensübergang betroffene Arbeitnehmer soll in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt sein wie er es nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war. Zulässig sind zwar für den Arbeitnehmer nachteilige Änderungen bei dem neuen Unternehmensinhaber, soweit diese nach dem nationalen Recht unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässig sind; der Unternehmensübergang als solcher stellt jedoch weder Grund noch Anlass für eine solche Änderung dar (EuGH 10. Februar 1988 - C- 324/86 - Slg. 1988, 739 ; 12. November 1992 - C-209/91 - Slg. 1992, I-5755 ; 14. September 2000 - C-343/98 - Slg. 2000, I-6659 ; 6. November 2003 - C-4/01 - Slg. 2003, I-12859 ).
  2. ee)Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine nach einem Betriebsübergang zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber einzelvertraglich vereinbarte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, zB eine Absenkung der Vergütung, eine Umgehung des Schutzzwecks des § 613a Abs. 1 BGB darstellen kann (BAG 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 -

§ 613aNr. 329 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 79). Der Erlassvertrag wurde nicht mit der Betriebserwerberin nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern mit der Beklagten vor dem Betriebsübergang geschlossen. Ebenso kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsänderung, die aus einem anderen Grund als der Verhinderung des Eintritts des künftigen Betriebserwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten abgeschlossen wird, wirksam ist. Der Senat hat die Berücksichtigung sonstiger, anderer Gründe als "Sachgründe" für eine Vertragsänderung nicht ausgeschlossen (18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 29, BAGE 115, 340 =

§ 620Aufhebungsvertrag Nr. 31 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 40;

  1. Mai 1992 - 3 AZR 247/91 - zu II 2 der Gründe, BAGE 70, 209 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 104; KR-Pfeiffer
  2. Aufl. § 613a BGB Rn. 102 mwN). Jedenfalls war es vorliegend Grund und Ziel des Erlassvertrages, gerade zu verhindern, dass die künftige Betriebserwerberin, die DRK Senioren- und Sozialdienst gGmbH, vollständig in die bestehenden Rechte der Klägerin eintreten musste. Der geplante Betriebsteilübergang war der entscheidende Grund für den Erlassvertrag. Die in Aussicht stehende Betriebserwerberin machte ihn nach dem Anschreiben des Beklagten vom
  3. März 2005 an seine Mitarbeiter zur Bedingung für das Zustandekommen des Betriebsteilsübernahmevertrages. Ohne die Verzichtsvereinbarung gehörten die schon entstandenen und noch nicht erfüllten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung für die Jahre 2003 und 2004 zu den Ansprüchen, die zu erfüllen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Pflicht der Betriebserwerberin geworden wäre. Dass allein aus Gründen des Betriebsübergangs ein Rechtsverzicht erfolgen sollte, ergibt sich aus Ziff. 2 der Vereinbarung, derzufolge der Verzicht unwirksam werden sollte, falls es bis zum
  4. Dezember 2005 nicht zu einem Betriebsübergang auf die in Aussicht genommene Betriebserwerberin gekommen sein sollte. Auch diese auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB, unterstreicht, dass der Erlassvertrag ausschließlich darauf gerichtet war, die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zu verhindern. Die gegen den Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßende Vereinbarung ist nichtig, § 134 BGB. Im Übrigen bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass es keinen sachlichen Grund darstellt, wenn der potentielle Betriebserwerber zum Ausdruck bringt, ohne vorherige Vertragsänderungen oder Erlassverträge werde er den Betrieb nicht übernehmen. Die zwingenden gesetzlichen Schutzbestimmungen des § 613a BGB können nicht mit der Begründung, anderenfalls komme es nicht zum Betriebsübergang, als dispositives Gesetzesrecht verstanden werden. III. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht nach § 65 DRK-TV-Ost verfallen.
  5. Nach § 4 der Anlage 8 zum DRK-TV-Ost ist das Urlaubsgeld 2004 mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat die Klägerin das Urlaubsgeld schriftlich am
  6. September 2004 geltend gemacht. Die Zuwendung 2004 sollte nach § 3 Abs. 7 der Anlage 9 zum DRK-TV-Ost spätestens am
  7. Dezember 2004 gezahlt werden. Wiederum schriftlich hat die Klägerin diese Forderung mit Schreiben vom
  8. Mai 2005 geltend gemacht. Damit erfolgte die schriftliche Geltendmachung innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist.
  9. Hinsichtlich der Restzuwendung für das Jahr 2003 kann sich der Beklagte nicht auf § 65 DRK-TV-Ost berufen, ohne dass sich dies als Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, darstellt. Die Zuwendung 2003 war nach dem DRK-TV-Ost am
  10. Dezember 2003 fällig und zu zahlen. Dies ist Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die insoweit günstigere arbeitsvertragliche Regelung konnten Betriebsvereinbarungen vom
  11. November 2002 und vom
  12. November 2003 nicht zum Nachteil der Klägerin verdrängen und die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Die Klägerin hat erst am
  13. September 2004 den Anspruch auf Zahlung der Restzuwendung 2003 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und damit später als sechs Monate nach Fälligkeit. Es stellt aber eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB dar, wenn sich der Beklagte nunmehr auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft. Denn die zum Verfall von Ansprüchen führende Untätigkeit der Klägerin ist durch das Verhalten des Beklagten als Arbeitgeber veranlasst worden (BAG
  14. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 167;
  15. August 1999 - 6 AZR 752/97 - zu 2 a der Gründe, ZTR 2000, 36 ;
  16. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom
  17. November 2003 hat der Beklagte gegenüber den Mitarbeitern, also auch der Klägerin, zum Ausdruck gebracht, sie könnten die Zahlung der restlichen Zuwendung für 2003 nicht vor April 2004 verlangen. Dies mussten die Arbeitnehmer dahin verstehen, dass die Restzahlung frühestens im April 2004 fällig werde und erst ab diesem Zeitpunkt die Ausschlussfrist zu laufen begönne. Damit hat der Beklagte die Arbeitnehmer und die Klägerin von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten. Wer jedoch die Untätigkeit der Arbeitnehmer veranlasst, kann sich nicht später auf den Verfall von Ansprüchen berufen. IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Umfug Wankel Permalink: https://openjur.de/u/171776.html ( https://oj.is/171776 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 74 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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