Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2008 - 21 Sa 2465/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tra
§ 1Auslegung Nr.
41; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 =
§ 1Auslegung Nr.
36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa 11. Februar 2009 - 10 AZR 264/08 - ZTR 2009, 259 ; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - AP TVöD § 24 Nr. 1 = EzA TzBfG § 4 Nr. 15; 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 -
§ 4Altersteilzeit Nr.
28). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dieses hat zutreffend erkannt, dass der sich aus einer systematischen Betrachtung ergebende Sinn und Zweck der Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV ein einschränkendes Verständnis des Begriffs der "Betriebsstörungen" in diesem Regelungszusammenhang erfordert.
- a)Der Tarifwortlaut als solcher ist - worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht eindeutig. Die Abschaltung des Stroms in den Oberleitungen und die Gleissperrung lassen sich ohne Weiteres als "Betriebsstörung" verstehen. Möglich ist aber auch ein engeres Begriffsverständnis.
- aa)Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (vgl. BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88). Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 -
§ 1Auslegung Nr.
41; 29. September 2004 - 10 AZR 89/04 -; 18. März 2003 - 9 AZR 691/01 - BAGE 105, 259 ).
- bb)In Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV selbst wird der Begriff der "Betriebsstörungen" nicht definiert oder erläutert. Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, wird von einer "Betriebsstörung" gesprochen, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren - hier des Zugverkehrs - beeinträchtigt ist. Der Begriff "Betrieb" ist im Sinne des "Betreibens" bzw. "Arbeitens" (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort "Betrieb" Nr. 2) als ein dynamisches Geschehen zu verstehen. Eine "Störung" liegt in einer - nicht unerheblichen - Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Stichwort "Störung" Nr. 2 Buchst.
- b)bzw. der ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs (zum Begriff der "Betriebsstörung" im Eisenbahnbereich vgl. auch die Kommentierungen zu § 316 b StGB, der es unter Strafe stellt, wenn der Betrieb von Unternehmen oder Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, in bestimmter Art und Weise gestört wird; so etwa MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 316b Rn. 30 f.; König in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 316b Rn. 34) .Ausgehend davon wird deutlich, dass die Entwendung der Masterdungen als solche und deren Fehlen noch keine Betriebsstörung darstellen, da der Eisenbahnbetrieb dadurch allein nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Möglichkeit, dass es durch das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Beeinträchtigung kommt, reicht nicht aus, da der Bahnbetrieb bis dahin ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (so im Rahmen des § 316b StGB MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 316b Rn. 31). Wohl aber führt das Abschalten des Stromes und die Gleissperrung zum Wiederanbringen der Masterdungen zu einer Betriebsstörung, versteht man den Begriff in diesem Sinne. Bereits die Stromabschaltung in den Oberleitungen führt dazu, dass der größte Teil der Lokomotiven (mit Ausnahme von Diesellokomotiven) die Strecke nicht mehr befahren kann. Zusätzlich kommt es noch zu einer Gleissperrung, so dass der Betrieb so lange nicht mehr ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, bis die Leitungen wieder unter Spannung stehen und das Gleis wieder freigegeben ist.
- cc)Allerdings lässt sich der Begriff der "Betriebsstörungen" durchaus auch in einem engeren Sinne begreifen, nämlich dahin, dass davon Ereignisse ausgenommen sind, die vom Betriebsinhaber selbst geplant herbeigeführt werden und die dieser "unter Kontrolle" hat. Bei einem derart engeren Verständnis fielen die Stromabschaltung und die Gleissperrung, die die Beklagte nach entsprechender Meldung selbst - im Rahmen eines gewissen begrenzten Zeitfensters - veranlasst, nicht darunter. Dass in eisenbahnspezifischen Regelungen teilweise insoweit differenziert wird, zeigt etwa § 39 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (im Folgenden: EBO), wo von "Störungen oder Gleissperrungen" die Rede ist. Wäre in diesem Zusammenhang die Gleissperrung vom Verordnungsgeber als Störung angesehen worden, hätte es ihrer Erwähnung nicht bedurft. Ein Fachbegriff der "Betriebsstörung" im Eisenbahnwesen bzw. -recht, dem ein bestimmter, eindeutiger Bedeutungsgehalt beigemessen wird, existiert nicht. Der Begriff findet in unterschiedlichen Zusammenhängen in verschiedener Bedeutung Verwendung (vgl. zB § 30 ZTV, § 39 Abs. 3, § 64 EBO, § 316b StGB). Zwar mag die Verwendung des allgemeinen Begriffs der "Betriebsstörungen" in Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV ohne jegliche nähere Spezifikation oder Einschränkung auf den ersten Blick eher auf ein weites Begriffsverständnis hindeuten, zwingend ist dies vor diesem Hintergrund allerdings nicht.
- b)Der sich aus einer systematischen Betrachtung erschließende Sinn und Zweck der Tarifregelung zeigt, dass der Begriff der "Betriebsstörungen" in Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV in einem engeren Sinne verstanden werden muss. Keine "Betriebsstörungen" im Tarifsinne stellen Ereignisse dar, die von der Beklagten selbst geplant herbeigeführt werden, die sie selbst "unter Kontrolle" hat und die mit keiner besonderen Gefahrenlage für die diesbezüglich eingesetzten Arbeitnehmer verbunden sind.
- aa)Für ein enges Begriffsverständnis in diesem Sinne spricht zunächst die Systematik der Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV, zum einen in Gestalt der Überschrift der Regelung und zum anderen in Gestalt der übrigen in Nr. 5 Buchst. a bis c aufgezählten Arbeiten. Im Rahmen einer systematischen Auslegung kann die Überschrift einer Regelung bedeutsam sein (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185 ; 16. Mai 1995 - 3 AZR 627/94 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8 =
§ 4Verdienstsicherung Nr.
1). Die Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV ist mit "Gefahrengeneigte Arbeiten" überschrieben. Die Erschwerniszulagen nach dieser Nummer des Katalogs sollen demgemäß ein Ausgleich dafür sein, dass die dem Arbeitnehmer übertragene Arbeit mit einer besonderen Gefahr verbunden ist. Dies bestätigen die übrigen in der Bestimmung aufgezählten Arbeiten, nämlich solche, die mit einer besonderen Gefährdung der damit Betrauten einhergehen. Bei Nr. 5 Buchst. a ergibt sich die Gefährdung aus der Tätigkeit in unmittelbarer Nähe von unter Spannung stehenden Hochspannungsleitungen (Gefahr eines Stromschlags), bei Nr. 5 Buchst. b aus der Tätigkeit in steilem Gelände (Absturzgefahr) und bei Nr. 5 Buchst. c aus der Tätigkeit unmittelbar auf dem Gleis (Kollisionsgefahr). Da das in Nr. 5 Buchst. d geforderte "beschleunigte" Tätigwerden allein noch nicht mit einer "Gefahrenneigung" verbunden sein muss, sondern es von der jeweiligen Tätigkeit abhängt, ob mit der Beschleunigung der Tätigkeit eine Gefährdungslage entsteht oder ob dies nicht der Fall ist, liegt es nahe, den Begriff der "Betriebsstörungen" im Lichte der Überschrift und der in Nr. 5 Buchst. a bis c geregelten Tatbestände auszulegen. Eine "Betriebsstörung" iSv. Nr. 5 Buchst. d, zu deren Behebung der Arbeitnehmer eingesetzt wird, muss daher mit einer bestimmten Gefahrenlage einhergehen. Da die Störung des Bahnverkehrs hier durch die Abschaltung des Stromes und die Gleissperrung durch die Beklagte nach Plan ausgelöst wird, ist dies nicht der Fall. Im Gegenteil werden durch die die Störung auslösenden Maßnahmen die Gefahren - die in Nr. 5 Buchst. a und c als zulageauslösend anerkannt werden - bewusst von der Beklagten ausgeschlossen. Die Masterdungen können - ohne die Gefahr eines Stromschlags oder einer Kollision mit einem Schienenfahrzeug - durch Ausführung einfacher Arbeitsschritte (Zuschneiden des Seils, Entfernung der Isolierung an den Enden, Aufpressen der Kabelschuhe und Festschrauben) in einer von vornherein übersichtlichen und kalkulierbaren Arbeitssituation montiert werden. Die Tatsache, dass dies innerhalb einer begrenzten Zeit zu erfolgen hat, ändert daran nichts Wesentliches. Eine Erschwernis durch "Gefahrenneigung" ist nicht erkennbar. Bei einem weiten Verständnis müsste auch der Arbeitnehmer, der den Strom wieder einschaltet, grundsätzlich eine Zulage erhalten können.
- bb)Dass der Begriff der "Betriebsstörungen" hier einschränkend auszulegen ist, zeigt auch die im Vergleich zu den anderen Zulagen außergewöhnliche Höhe der Zulage gemäß Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV. Die Erschwerniszulagen der Nr. 5 Buchst. a bis c sehen für den streitgegenständlichen Zeitraum Zulagenhöhen zwischen 0,55 EUR und 1,21 EUR je Stunde vor (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 - 3 ZTV iVm. Nr. 5 Buchst. a - c der Anlage 3 zum ZTV). Nimmt man Nr. 5 Buchst. d aus, beträgt die höchste Zulage des gesamten Erschwerniszulagenkatalogs 2,09 EUR je Stunde (Zulagengruppen C + B gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZTV iVm. Nr. 3 Ziff. 4 der Anlage 3 zum ZTV). Dies übertrifft Nr. 5 Buchst. d bei Weitem, da dort eine Zulagenhöhe von 10,89 EUR pro Stunde (Zulagengruppe C x 9) vorgesehen ist. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien bei Nr. 5 Buchst. d Tätigkeiten vor Augen gehabt haben müssen, die in besonders hohem Ausmaß "gefahrengeneigt" sind. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht verständlich, wenn eine nach Plan verlaufende, einfache Montagetätigkeit wie die des Klägers, bei der - um Gefahren vorzubeugen - der Strom abgeschaltet ist und das Gleis gesperrt wurde, mit einer Erschwerniszulage von 10,89 EUR pro Stunde zusätzlich zu vergüten wäre, während etwa Arbeiten in unmittelbarer Nähe von unter Spannung stehenden Leitungen mit 0,55 EUR pro Stunde zu vergüten sind. Ein derartiges Verständnis liefe dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er in Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV zum Ausdruck kommt, ersichtlich zuwider. Die Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsleistung "unter riskanten Umständen" mit einer sehr hohen Erschwerniszulage vergüten, und hatten dabei unübersichtliche, nicht planbare mit Stresssituationen verbundene Arbeitseinsätze - etwa im Falle von Zugunfällen oder von Zerstörungen durch Naturereignisse - im Blick. Der in der Zulagenhöhe deutlich zum Ausdruck kommende Ausnahmecharakter der Regelung gebietet ein einschränkendes Verständnis von Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV (zur Auslegung von Ausnahmeregelungen im Allgemeinen vgl. etwa BAG 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 - BAGE 60, 219 ).
- cc)Hierfür spricht zudem der in § 7 Abs. 1 ZTV zum Ausdruck kommende Zweck sämtlicher Erschwerniszulagen der Anlage 3. Die Zulagen sollen Arbeitserschwernisse abgelten, die "deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind". Darin liegt zwar keine zusätzliche, kumulativ zu den Erfordernissen der Anlage 3 zu prüfende Anspruchsvoraussetzung. Gleichwohl kommt darin zum Ausdruck, welche die Zulagen auslösenden Situationen sich die Tarifvertragsparteien vorgestellt haben. Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV soll danach eine "deutlich über das berufsübliche Maß" hinausgehende "Gefahrenneigung" bei störungsbedingten Einsätzen abdecken, die die Tätigkeit des Wiederanbringens der Masterdungen gerade nicht erkennen lässt.
- dd)Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass der ZTV in § 30 ZTV als Beispiel für "Betriebsstörungen" ua. ausdrücklich "Stromabschaltungen" erwähnt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein von den Tarifvertragsparteien an anderer Stelle in demselben Tarifvertrag umschriebener Begriff im übrigen Tarifvertrag gleichbedeutend Verwendung findet (vgl. BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 478/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 57 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
116; 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85 ). Hier jedoch ergeben sich aus dem Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Begriffsverwendung. § 30 ZTV regelt das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Wenn dem Begriff "Betriebsstörungen" der Zusatz "betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art" und ein weitgefächerter Beispielskatalog beigefügt wird, zeigt dies, dass er weit zu verstehen ist. Bei jeglichem Arbeitsausfall infolge eines "Außer-Betrieb-Seins" des Bahnbetriebs soll dem Arbeitnehmer anderweitige Arbeit zugewiesen werden können. Die Vorschrift steht in einem anderen, der Zulagenregelung nicht vergleichbaren Kontext.
- c)Auch ein Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien zeitigt kein anderes Ergebnis.
- aa)Die Tarifgeschichte steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, sondern spricht eher dafür. Die Vorgängerregelung der Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV ist der mit "Außergewöhnliche Arbeiten" überschriebene § 22 LTV DB. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 LTV DB heißt es einleitend: "Außergewöhnliche Arbeiten sind folgende Arbeiten zur Behebung von Betriebsstörungen, die aus Anlass von Zug- oder Rangierunfällen oder anderen außergewöhnlichen, in ihrer Wirkung einem Betriebsunfall gleichkommenden Ereignissen besonders beschleunigt und unter Aufbietung aller Kräfte des Arbeitnehmers ausgeführt werden müssen". In § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d LTV DB folgt dann eine detaillierte Aufzählung der zulageberechtigenden Arbeiten, wobei unter Buchstabe c ergänzend auch "außergewöhnliche Naturereignisse" Erwähnung finden. Unter die Vorgängerregelung wäre das Wiederanbringen der Masterdungen nicht gefallen. Zwar begegnet die tarifhistorische Auslegung deswegen Schwierigkeiten, weil aus dem Vorgänger-/Nachfolgerverhältnis nicht nur eine unveränderte Fortschreibung geschlossen werden könnte, sondern auch eine Ausweitung des Tatbestands. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel der Tarifvertragsparteien lässt sich keine Klarheit darüber gewinnen. Für eine grundsätzlich fortgeschriebene Regelung spricht allerdings, dass die Zulagenhöhe zwar nicht unverändert, jedoch in einem vergleichbaren Rahmen übernommen wurde. So wurde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 LTV DB eine "pauschale Entschädigung von 70 v. H." gewährt, die jetzigen 10,89 EUR pro Stunde dürften sich im Regelfall in einer vergleichbaren Größenordnung bewegen. Dass die Tarifvertragsparteien die Zulagentatbestände erheblich ausweiten wollten, erscheint vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich.
- bb)Der Kläger kann sich nicht auf eine praktische Tarifübung als Auslegungskriterium berufen. Hierauf kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn Sinn und Zweck der Bestimmung nicht bereits aus Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ermittelbar sind. Im Übrigen ist, da der Diebstahl von Masterdungen ein Phänomen der jüngeren Vergangenheit ist, kaum von einer diesbezüglichen mit Billigung beider Tarifvertragsparteien praktizierten Tarifübung auszugehen. 3. Der Kläger hat sich in seiner Revision nicht dagegen gewandt, dass das Landesarbeitsgericht auch keine anderen Rechtsgrundlagen für den Anspruch gesehen, insbesondere eine betriebliche Übung verneint hat. Dr. Freitag Marquardt Brühler Zielke Frese Permalink: https://openjur.de/u/171780.html ( https://oj.is/171780 ) Verweise Volltext Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English