Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2008 - 3 Sa 634/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tat
§ 17Nr. 16) nunmehr davon aus, dass "Entlassung" i
Sd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG aufgrund der richtlinienkonformen (RL 98/59/EG vom
- Juli 1998) Auslegung der Norm als "Ausspruch der Kündigung" zu verstehen ist. Nachdem es der Zweite Senat (
- März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO) und der Sechste Senat (
- Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - BAGE 119, 66 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 =
§ 17Nr. 17) zunächst offengelassen hatten, ob ein Verstoß gegen § 17 KSch
G zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, entspricht es jetzt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Kündigung dann rechtsunwirksam ist, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige ausgesprochen hat (BAG
- September 2006 - 6 AZR 219/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 24 ;
- Juli 2007 - 2 AZR 619/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 33 ;
- Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - AP BGB § 613a Nr. 324;
- November 2007 - 2 AZR 554/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 =
§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.
156). Unstreitig hat die Beklagte mit Anzeige vom
- Juli 2006 der Agentur für Arbeit in K die beabsichtigten Entlassungen aller Beschäftigten wegen der beabsichtigten "vollständigen Betriebsschließung" angezeigt.
- Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte ihre Unterrichtungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG nicht erfüllt hat. Zunächst kann dahinstehen, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 2 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (so ErfK/Kiel
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 36; KR/Weigand
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 101 mwN; zweifelnd: BAG
- Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8 =
§ 17Nr.
6). Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte ihre Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 KSchG gegenüber dem Betriebsrat erfüllt. In ihrem Schreiben vom
- Juni 2006 an den Betriebsrat hat sie über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG genannten Umstände ordnungsgemäß unterrichtet. So hat sie als Grund für die geplanten Entlassungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG) die zum
- Dezember 2006 vorgesehene Betriebsstilllegung genannt, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 KSchG) durch Bezugnahme auf die Anlage 1 zu ihrem Schreiben mitgeteilt. Gleiches gilt für die Sozialdaten der betroffenen Mitarbeiter. Eine konkrete Angabe zu Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG) erübrigte sich deshalb, weil allen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte. Das Erfordernis, dem Betriebsrat den Zeitraum mitzuteilen, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchG) hat die Beklagte dadurch erfüllt, dass sie dem Betriebsrat mitgeteilt hat, die Kündigungen sollten "möglichst im Juli ausgesprochen" werden und dass sie die Kündigungsfristen aller Arbeitnehmer in der Anlage 1 aufgeführt hat. Ihrer Verpflichtung, "die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien" mitzuteilen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG) hat die Beklagte dadurch genügt, dass sie auf den "noch abzuschließenden Sozialplan" verwiesen hat (BAG
- September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 14 =
§ 17Nr.
11). Dadurch, dass die Beklagte den Betriebsrat im Schreiben vom
- Juni 2006 eingeladen hat, an drei genannten Terminen im Juni 2006 und während der ersten Juliwoche "alle Möglichkeiten" zu beraten, "um Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und deren Folgen zu mildern", hat sie auch den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG genügt. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, kam es dann auch zwischen dem
- Juni 2006 und dem
- Juli 2006 zu Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat, so dass die Beklagte ihrem Verhandlungsangebot auch "Taten folgen ließ" und damit dem "Beratungsgebot" des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG nachgekommen ist. Dass diese Beratungen bis zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige am
- Juli 2006 noch keinen Abschluss gefunden hatten, steht der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nicht entgegen. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG verlangt nicht, dass außer der Unterrichtung des Betriebsrats und der Beratung mit diesem auch eine Einigung über die Durchführung der Massenentlassungen erzielt worden ist (BAG
- Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - BAGE 119, 66 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 =
§ 17Nr.
17; Senat
- Mai 2008 - 8 AZR 84/07 - NZA 2008, 753 ).
- Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige scheitert auch nicht an § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KSchG. Danach hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit mit der Massenentlassungsanzeige eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten, die zumindest die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KSchG vorgeschriebenen Angaben enthält (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Dieses Erfordernis hat die Beklagte dadurch erfüllt, dass sie bereits am
- Juni 2006 der Agentur für Arbeit eine Kopie des Unterrichtungsschreibens vom selben Tage an den Betriebsrat zugesandt hatte. Allerdings war der Massenentlassungsanzeige nicht - wie von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG gefordert - die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen beigefügt. Fehlt eine solche, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG glaubhaft zu machen, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darzulegen. Dadurch, dass die Beklagte der Agentur für Arbeit das Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat vom
- Juni 2006 zugesandt hatte und auf diesem ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Betriebsratsvorsitzenden angebracht war, hat sie glaubhaft gemacht, dass sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hatte. Für die Glaubhaftmachung iSd. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG genügt nämlich, dass das Unterrichtungsschreiben nebst einem Empfangsbekenntnis des Betriebsratsvorsitzenden vorgelegt wird (HWK/Molkenbur
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 33; KR/Weigand
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 95; v. Hoyningen-Huene/Linck
- Aufl.§ 17 KSchG Rn. 91; ErfK/Kiel
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 30; APS/Moll
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 118). Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, der Umstand, dass die Beklagte der Agentur für Arbeit mit der Anzeige nicht, wie von § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG bei fehlender Stellungnahme des Betriebsrats gefordert, den Stand der Beratungen mitgeteilt hat, habe nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung geführt. Die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG verfolgen einen arbeitsmarktpolitischen Zweck. Die Agentur für Arbeit soll in die Lage versetzt werden, vorausschauend Arbeitsvermittlungs- und andere Maßnahmen einzuleiten, um folgende Massenentlassungen von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden (BAG
- Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8 =
§ 17Nr.
6). Diese Rechtsprechung entspricht auch Art. 4 Abs. 2 der EWG-Richtlinie Nr. 98/59/EG des Rates vom
- Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen. Danach besteht der Zweck der Anzeige darin, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen. Dafür muss die Behörde die 30-Tage-Frist des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie für die Suche nach solchen Lösungen nutzen (EuGH
- Januar 2005 - C-188/03 - [Junk], slg 2005, I-885 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18 =
§ 17Nr.
13). Legt man diesen Gesetzeszweck zugrunde, so hat die nicht erfolgte Darlegung des Standes der Beratungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zumindest dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Anzeige nach § 17 KSchG, wenn die Agentur für Arbeit nachträglich zu erkennen gibt, dass sie aufgrund der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebsrats in der Lage war, sich ein ausreichendes Bild von den geplanten Massenentlassungen zu machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen und/oder Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG zu treffen. Dabei kommt der Tatsache, dass nach § 20 Abs. 3 KSchG der Entscheidungsträger der Agentur für Arbeit vor einer Entscheidung nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören hat und diese die für die Beurteilung des Falles vom Entscheidungsträger für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen haben, erhebliche Bedeutung zu. Dadurch kann sich die Agentur für Arbeit nämlich selbst ein Bild vom Stand der Beratungen verschaffen. Offensichtlich hat sich die Agentur für Arbeit im Streitfalle durch die fehlende Darlegung des "Standes der Beratungen" auch nicht von einer sachlichen Prüfung der Massenentlassungsanzeige abhalten lassen, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, die Anzeige sei unwirksam (vgl. Senat
- März 2001 - 8 AZR 565/00 - AP GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5). Dass auch die Agentur für Arbeit die Darlegung des Standes der Beratungen durch den Arbeitgeber nicht als zwingend erforderliche Voraussetzung für die Entscheidungen im Rahmen der §§ 17 ff. KSchG betrachtet hatte, zeigt der von ihr erstellte Vordruck für die Anzeige von Entlassungen gemäß § 17 KSchG. Dort heißt es: "Fehlt die Stellungnahme des Betriebsrats, sollten Sie mit der Anzeige auch den Stand der Beratungen darlegen". Wie auch das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit mit der Verwendung des Wortes "sollten" anstelle des Wortes "müssen" zu erkennen gibt, dass sie entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegung des Standes der Beratungen nicht als unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Anzeige nach § 17 KSchG betrachtet. Stellt eine Behörde entgegen einer gesetzlichen Vorgabe für die Wirksamkeit einer Anzeige nur geringere als die gesetzlichen Anforderungen, so kann dies nicht dazu führen, dass ein Dritter, hier der Arbeitnehmer, sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Anzeige berufen kann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Anzeige in erster Linie dazu dienen, der Behörde eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen oder diese zumindest zu erleichtern. Dass sich die Agentur für Arbeit aufgrund der von der Beklagten ihr gegenüber gemachten Angaben - auch bezüglich der Beteiligung des Betriebsrats - in der Lage gesehen hat, die im Zusammenhang mit den beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu beurteilen, zeigt sich daran, dass sie der Beklagten mit Schreiben vom
- August 2006 mitgeteilt hat, sie stimme den angezeigten Entlassungen zu.
- Die Kündigung vom
- Juli 2006 ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom
- Juli 2006 über die beabsichtigte Kündigung des Klägers zum
- Januar 2007 wegen der zum
- Dezember 2006 beabsichtigten Betriebsstilllegung ordnungsgemäß iSd. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG angehört. Nachdem der Betriebsrat der Beklagten mit Schreiben vom
- Juli 2006 erklärt hatte, er widerspreche der Kündigung des Klägers, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit diesem mit Schreiben vom selben Tage zulässigerweise gekündigt.
- Die Kündigung des Klägers als Mitglied des für die Beklagte zuständigen Betriebsrats war gemäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässig. Kündigungsgrund war die Stilllegung des Betriebes zum
- Dezember 2006, so dass die Kündigung des Klägers frühestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die zum
- Januar 2007 erklärte fristgemäße Kündigung entspricht demnach § 15 Abs. 4 KSchG. Einer Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers nach § 15 Abs. 1 KSchG iVm. § 103 BetrVG bedurfte es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht (allgemeine Meinung, vgl. BAG
- Januar 1984 - 7 AZR 443/82 - BAGE 45, 26 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 16 =
§ 15n
F Nr. 33; 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - BAGE 86, 298 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 35 =
§ 15n
F Nr. 46).
- Bei der Kündigung vom
- Juli 2006 zum
- Januar 2007 hat die Beklagte die für das seit über 18 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB) eingehalten.
- Auch § 18 Abs. 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Nach § 18 Abs. 1 KSchG werden Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Massenentlassungsanzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Eine nach erfolgter Anzeigeerstattung ausgesprochene Kündigung bleibt aber als Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam. Sie beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf dieser Sperrfrist liegen sollte, das Arbeitsverhältnis nur nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung (§ 18 Abs. 1 KSchG) erfolgt. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 KSchG darf eine Kündigung schon unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Fassung des Gesetzes verbietet den Ausspruch der Kündigung vor dem Ablauf der Sperrfrist nicht, auch wenn unter "Entlassung" iSd. § 18 Abs. 1 KSchG die Kündigung verstanden wird. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nur entnehmen, dass die Entlassung - auch bei ordnungsgemäßer Anzeige - grundsätzlich nicht ohne Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat vollzogen werden darf. Geregelt wird insoweit der Vollzug der Entlassung. Damit bezieht sich das "Wirksamwerden" iSd. § 18 KSchG auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung. Diese treten mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein. Der Gesetzeswortlaut umschreibt nur einen "Mindestzeitraum", der zwischen der Anzeigenerstattung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Dieses Ergebnis steht auch der Richtlinie 98/59/EG vom
- Juli 1998 (Massenentlassungsrichtlinie) nicht entgegen (BAG
- November 2008 - 2 AZR 935/07 - DB 2009, 515 mit eingehender Begründung). Im Streitfall erlangt § 18 Abs. 1 KSchG keine Bedeutung, weil der Kündigungstermin (
- Januar 2007) außerhalb der Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG liegt. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Brückmann Volz Permalink: https://openjur.de/u/171788.html ( https://oj.is/171788 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 325 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.