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BAG, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG wahrnehmen

BetrVG 24. Aufl. § 87 Rn. 75). Dies macht auch § 13 Abs. 2 AGG deutlich.

  1. b)Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergibt sich kein Recht des Betriebsrats, über den Ort mitzubestimmen, an dem die Beschwerdestelle zu errichten ist.
  2. aa)Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht scheitert nicht bereits an § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG. Das AGG enthält keine abschließende Regelung, wo die Beschwerdestelle einzurichten ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten "das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren". Ferner bestimmt § 12 Abs. 5 Satz 1 AGG, dass "Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen ... im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen" sind. Damit ist nicht zwingend geregelt, wo die Beschwerdestelle zu errichten ist. Dabei verlangt der Rechtsstreit keine abschließende Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber in jedem seiner Betriebe eine Beschwerdestelle einzurichten hat (so wohl Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 13 Rn. 7; Wendeling-Schröder/Stein AGG § 13 Rn. 12) - und ob ggf. der Betriebsbegriff iSv. § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG identisch ist mit demjenigen des Betriebsverfassungsrechts, insbesondere ob für ihn auch die Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gilt - oder ob auch bei Vorliegen mehrerer Betriebe die Errichtung einer für alle Beschäftigten zuständigen Unternehmensbeschwerdestelle genügt (so zB Kocher in Schiek AGG § 13 Rn. 12; Oetker NZA 2008, 264, 266; v. Roetteken Stand Juni 2009 AGG § 13 Rn. 18). Jedenfalls ist die gesetzliche Regelung nicht derart zwingend, dass sie ein Organisationsermessen des Arbeitgebers bei der Errichtung der Beschwerdestelle ausschlösse (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger § 13 Rn. 5; Gach/Julis BB 2007, 773; Oetker NZA 2008, 264, 267; ErfK/Schlachter 9. Aufl. § 13 AGG Rn. 2; Wendeling-Schröder/Stein § 13 Rn. 11). Daher hat der Arbeitgeber bei der Verortung der Beschwerdestelle einen Gestaltungsspielraum, der eine Mitgestaltung durch den Betriebsrat ermöglichen würde.
  3. bb)Gleichwohl besteht bei der Frage, wo die Beschwerdestelle zu errichten ist, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Verortung der Beschwerdestelle ist keine Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

(1)Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Bei solchen Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 101, 216 ). Die "Ordnung des Betriebs" iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dessen Organisation. Diese unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Wiese GK-BetrVG 8. Aufl. § 87 Rn. 173 mwN;

§ 87Rn.

63). Organisatorische Maßnahmen unterliegen vielmehr - in bestimmten Fällen - den schwächeren Beteiligungsrechten nach §§ 90 , 91 BetrVG. Zur mitbestimmungsfreien Organisation des Arbeitgebers gehört auch dessen Befugnis zu bestimmen, welche Personen oder Stellen für ihn im Verhältnis zu den Arbeitnehmern Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erfüllen haben (BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135).

(2)Danach unterliegt die Entscheidung des Arbeitgebers, wo er die Beschwerdestelle einrichtet, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Bei der Bestimmung der Beschwerdestelle geht es nicht um das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, sondern darum, welche Stelle oder Person für den Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, die Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen. Dies betrifft die mitbestimmungsfreie Organisation des Arbeitgebers. 2. Gleiches gilt für die personelle Besetzung der Beschwerdestelle.
  1. a)Auch insoweit ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht bereits nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen. Vielmehr hat der Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum, mit welchen Personen er die Beschwerdestelle besetzt. So kann nach der Gesetzesbegründung zuständige Stelle iSv. § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG beispielsweise ein Vorgesetzter, eine Gleichstellungsbeauftragte oder eine betriebliche Beschwerdestelle sein ( BT-Drucks. 16/1780 S. 37 ).
  2. b)Die personelle Besetzung der Beschwerdestelle betrifft - ebenso wenig wie die organisatorische Verortung - nicht die Ordnung im Betrieb oder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Bauer/Göpfert/Krieger § 13 Rn. 6a;

§ 87Rn.

75; Gach/Julis BB 2007, 773, 774; Oetker NZA 2008, 264, 270; v. Roetteken § 13 Rn. 20; Wendeling-Schröder/Stein § 13 Rn. 23; aA DKK/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 87 Rn. 50; Ehrich/Frieters DB 2007, 1026, 1027; Hayen JbArbR Bd. 44 S. 23, 44). Auch die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers, wen er mit der Entgegennahme von Beschwerden betraut, ist Teil seiner mitbestimmungsfreien Organisation. Die Besorgnis, der Arbeitgeber könne die Beschwerdestelle mit dafür ungeeigneten Personen besetzen, rechtfertigt nicht die Annahme eines gesetzlich nicht vorgesehenen Mitbestimmungsrechts. Falls der Arbeitgeber seine Verpflichtung, eine den Erfordernissen des AGG genügende Beschwerdestelle einzurichten, in grober Weise verletzt, kann der Betriebsrat dagegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG vorgehen (

§ 87aa

O). 3. Der Antrag des Betriebsrats, ein Initiativrecht hinsichtlich der Einführung eines Beschwerdeverfahrens festzustellen, ist ebenfalls unbegründet. Zwar besteht ein solches Initiativrecht, falls eine Beschwerdestelle eingerichtet ist. Wenn und solange aber nicht eine betriebliche, sondern ausschließlich eine betriebsübergreifende Beschwerdestelle errichtet ist, steht dieses Initiativrecht nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. So liegt der Fall hier.

  1. a)Das entsprechende Initiativrecht folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Beschwerdeverfahren nach § 13 Abs. 1 AGG betrifft das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat hat insoweit nicht nur ein Mitgestaltungsrecht bei vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahmen, sondern kann selbst initiativ werden.
  2. aa)Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung und Ausgestaltung eines jedenfalls in gewissem Umfang standardisierten Meldeverfahrens mitzubestimmen (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 68 mwN, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 3). Durch ein standardisiertes Meldeverfahren wird das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb gesteuert. Jedenfalls dann, wenn das Meldeverfahren nicht lediglich das Arbeitsverhalten betrifft, unterliegt seine Ausgestaltung daher der Mitbestimmung.
  3. bb)Hiernach unterfällt die Einführung und Ausgestaltung eines Beschwerdeverfahrens nach § 13 Abs. 1 AGG der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Ausgestaltung des Verfahrens ist darauf angelegt, das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer in standardisierter Weise zu steuern. Dies genügt. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass es sich um verbindliche, verhaltensbegründende Regeln handelt (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 59, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 3).
  4. b)Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist mit einem entsprechenden Initiativrecht des Betriebsrats verbunden (ebenso Bauer/Göpfert/Krieger § 13 Rn. 6a; Ehrich/Frieters DB 2007, 1026, 1027;

§ 87aa

O; Hayen JbArbR Bd. 44 S. 23, 44; aA Gach/Julis BB 2007, 773, 775 f.). Soweit sich aus dem Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG keine Beschränkungen ergeben, enthält das Mitbestimmungsrecht ein Initiativrecht des Betriebsrats (vgl. etwa Wiese GK-BetrVG § 87 Rn. 233 mwN; H/S/W/G/N/R-Worzalla BetrVG

  1. Aufl. § 87 Rn. 115a; Richardi BetrVG
  2. Aufl. § 87 Rn. 201). Derartige Beschränkungen sind hier nicht ersichtlich. c) Dem Antrag des Betriebsrats kann gleichwohl auch insoweit nicht entsprochen werden. Da die von der Arbeitgeberin eingerichtete Beschwerdestelle sich nicht auf den Betrieb Region T beschränkt, sondern darüber hinaus weitere Betriebe erfasst, steht das Mitbestimmungsrecht nicht dem antragstellenden örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. Dies folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bei der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens für eine überbetriebliche Beschwerdestelle handelt es sich um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Schmidt Kreft Linsenmaier Brunner M. Zumpe Permalink: https://openjur.de/u/171791.html ( https://oj.is/171791 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 19 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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