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BAG, Urteil vom 21. Juli 2009 - Az. 9 AZR 279/08

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2007 - 19 Sa 406/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tr

§ 256Nr.

80 ). bb) Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Fehlen solche künftigen Rechtswirkungen und trägt der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine - auch einseitig mögliche - Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden (BAG 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 1 der Gründe,

§ 256Nr.

80 ; Senat 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - zu I 1 der Gründe, BAGE 74, 201 ).

  1. b)Die erstrebte Feststellung der Unwirksamkeit der in der Vergangenheit durchgeführten Versetzung genügt diesen Erfordernissen nicht. Die Versetzung von dem Arbeitsplatz eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik auf die Stelle eines 1. Maschinenführers in der Abteilung Produktion hatte nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Auswirkungen auf die Vergütung des Klägers. Beide Tätigkeiten sind in dieselbe tarifliche Entgeltgruppe eingereiht. Die umstrittene Gleichwertigkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers in der Abteilung Produktion als 1. oder nur 2. Maschinenführer, dh. die hierarchische Einordnung der ausgeübten - nicht der auszuübenden - Tätigkeit wirkt nicht über den Zeitpunkt der Rückversetzung auf die Position eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik am 10. März 2008 hinaus (zu abweichend hiervon fortbestehenden Rechtswirkungen eines vergangenen Rechtsverhältnisses etwa BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 615/05 - Rn. 12, ZTR 2006, 667; BFH 5. Oktober 2005 - VI R 152/01 - zu II 1 der Gründe, BFHE 211, 249 ).
  2. c)Das erforderliche gegenwärtige Feststellungsinteresse besteht auch nicht, soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass er gegenwärtig und künftig nicht verpflichtet ist, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.
  3. aa)Eine Partei kann die ursprünglich auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage rechtskräftig geklärt wird, die für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann. Voraussetzung ist, dass der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend begründet (Senat 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201 ).
  4. bb)Dem werden die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2009 nicht gerecht.

(1)Der Kläger beruft sich auf die abstrakte Gefahr einer möglichen weiteren Versetzung durch die Beklagte, wenn die Wirksamkeit der Versetzungsklausel in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags nicht überprüft werde.
(2)Die vom Kläger angestrebte weitreichende Prüfung liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstatten. Sie löste sich vollständig von dem bereits eingetretenen Ereignis der Rückversetzung. Der Kläger nennt keine näheren Anhaltspunkte für seine Befürchtung, er könne künftig erneut versetzt werden. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die konkrete Gefahr einer weiteren Versetzung auf die Stelle eines 1. Maschinenführers in der Abteilung Produktion oder auf eine andere Position bestehe, weil die Beklagte eine weitere Versetzung in überschaubarer Zukunft plane.
(3)Zu der Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens sind die Gerichte nicht berufen (vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 2 der Gründe,

§ 256Nr.

80 ; Senat 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201 ). § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Dem Kläger muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen, die nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden kann (vgl. BGH 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - Rn. 8, NJW-RR 2006, 929 ). Das ist bei einer vagen Befürchtung zu verneinen. C. Der Kläger hat 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO). I. Der mit dem Feststellungsantrag unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. II. Im Hinblick auf den in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag sind die Kosten aller Instanzen hälftig zu teilen. 1. Feststellungs- und Beschäftigungsantrag sind rechnerisch jeweils mit einem Streitwert zu bewerten, der einer Vergütung in Höhe von 3.221,23 Euro entspricht. Die Kosten der beiden selbständigen Hauptanträge sind für alle Rechtszüge hälftig zu teilen.

  1. a)Der Senat hat für den Beschäftigungsantrag nach § 91a Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH 30. September 2004 - I ZR 30/04 - zu II 1 der Gründe, WRP 2005, 126 ). Ist die Hauptsache, wie hier, nur zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt worden, ist diese Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern im Urteil zu treffen (BAG 12. Juni 1967 - 3 AZR 368/66 - zu II der Gründe, AP ZPO § 91a Nr. 12 ).
  2. b)Ungeklärte Rechtsfragen brauchen in der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht abschließend beantwortet zu werden. Die Kostenlast kann gleichmäßig auf beide Parteien verteilt werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 23. August 1999 - 4 AZR 686/98 - zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 53 Nr. 1 = EzA ZPO § 91a Nr. 6; 12. Juni 1967 - 3 AZR 368/66 - zu II der Gründe, AP ZPO § 91a Nr. 12 mit abl. Anm. Wieczorek; BGH 8. November 1976 - NotZ 1/76 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 67, 343 ; siehe auch Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 74 Rn. 32).
  3. c)Eine Klausel, wie Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags sie enthält, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung noch nicht vom Bundesarbeitsgericht ausgelegt und ggf. auf ihre Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hin überprüft worden. Ob die von der Regelung verlangte Zumutbarkeit der Tätigkeit eine gleichwertige Funktion voraussetzt, ist nicht geklärt. Wenn das zu bejahen sein sollte, ist ferner offen, ob eine über anderthalbjährige Einarbeitungszeit der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit entgegensteht. Zu diesen Rechtsfragen treten ungeklärte Tatsachenfragen hinzu, soweit der Kläger behauptet, er sei in Wirklichkeit als 2. Maschinenführer und entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht behinderungsgerecht eingesetzt worden. 2. Der Senat hatte aus den Kostenanteilen Gesamtkostenquoten für den Rechtsstreit zu bilden. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er mit dem Feststellungsantrag unterliegt. Hinzu kommt seine hälftige Kostenlast nach § 91a Abs. 1 ZPO für den übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag. Daraus ergibt sich eine Gesamtkostenlast des Klägers von 3/4 der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte hat nach § 91a Abs. 1 ZPO 1/4 der Kostenlast zu tragen. Düwell Krasshöfer Gallner Jungermann Müller Permalink: http://openjur.de/u/171804.html Kommentare

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